Die Garagenverordnung in Sachsen-Anhalt beinhaltet Regeln zum Bau und Betrieb einer Garage. Auch die Landesbaurodnung regelt wichtige Aspekte wie die Grenzbebauung. Darüber hinaus kann es je nach Gemeinde weitere lokale Vorschriften geben. Informieren Sie sich jetzt, wann Sie für Ihre Garage eine Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt benötigen und was Sie vor dem Bau sonst noch wissen müssen.
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In jedem Bundesland gibt es spezielle Brandschutz- und Bauvorschriften sowie Regeln für Baugenehmigungen für Garagen. In Sachsen-Anhalt können für die Errichtung einer Garage neben den Vorschriften der jeweiligen Gemeinde folgende Gesetzestexte relevant werden:
Die Garagenverordnung in Sachsen-Anhalt unterscheidet Kleingaragen, mit einer Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern, von Mittel- und Großgaragen, zu denen z. B. Parkhäuser zählen. Auf die Vorschriften für größere Garagen, die für Eigentümer:innen nicht relevant sind, wird im Folgenden nicht eingegangen.
Ob Sie eine Garage genehmigungsfrei in Sachsen-Anhalt errichten dürfen, erfahren Sie bei Ihrer Bauhörde. In der Landesbauordnung des Bundeslandes heißt es dazu, dass ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, wenn „es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt“.
Außerdem wird in der Landesbauordnung angegeben, dass die Errichtung oder Änderung einer Garage mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Garagengröße bis zu 50 Quadratmeter genehmigungsfrei ist. Ob dabei eine Massivgarage, Blechgarage oder andere Garagenart errichtet werden soll, spielt keine Rolle. Sie sollten sich in jedem Fall erkundigen, welche weiteren lokalen Vorschriften auf Ihrem Grundstück gelten.
Hinweis
Als Bauherr:in müssen Sie auch bei einer genehmigungsfreien Garage in Sachsen-Anhalt die gültigen Bauvorschriften beachten. Verstöße zum Beispiel gegen für Sie geltende Regeln der Garagenverordnung in Sachsen-Anhalt, können Bußgelder oder sogar einen Abriss der Garage zur Folge haben.
Um für Ihre Garage oder Fertiggarage eine Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt zu erhalten, wenden Sie sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Diese teilt Ihnen genau mit, welche Unterlagen erforderlich sind. In der Regel wird ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei Garagen durchgeführt. Sie benötigen die Erklärung einer bauvorlagenberechtigten Person. Dabei handelt es sich um ein oder eine Entwurfsverfasser:in, wie z. B. ein oder eine Architekt:in. Auf der Baugenehmigungsinfoseite von Sachsen-Anhalt finden Sie eine Übersicht über zuständige Stellen und den Verfahrensablauf.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Verfahren bei genehmigungsfreier Garage in Sachsen-Anhalt
Bei einer genehmigungsfreien Garage müssen Sie keinen Bauantrag stellen. Allerdings kann es sein, dass Sie weitere lokale Verordnungen beachten müssen, zum Beispiel die lokale Wasserschutzverordnung oder das Nachbarschaftsrecht. Es ist daher sinnvoll, eine Bauvoranfrage zu stellen und sich vorab bei der Gemeinde zu erkundigen, was in Ihrem individuellen Fall gilt.
Die Gebühren für die Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt hängen vom Aufwand der Prüfung des Bauantrags sowie von den erwarteten Garagenkosten ab. Für eine Baugenehmigung für eine Garage sind folgende Kosten in der Baugebührenverordnung (BauGVO) gelistet: Für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes werden 5 Euro Gebühr berechnet. Die anrechenbaren Bauwerte einer Kleingarage betragen 101 Euro je Kubikmeter laut der BauGVO.
Tipp
Einige Fachfirmen für Garagen bieten einen Bauantragsservice an. Zu den Kosten der Fertiggarage kommen dann noch weitere Kosten für den Service hinzu. Dafür erhalten Sie genaue Vorgaben sowie Hilfe bei der Antragstellung und den Behördengängen.
In der Garagenverordnung in Sachsen-Anhalt werden folgende Brandschutz- und Bauvorschriften aufgelistet:
Im Paragraph 6 der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt steht, dass Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern ohne Abstand zum angrenzenden Grundstück errichtet werden dürfen. Das gilt auch, wenn die Garage nicht an das Gebäude angebaut wird. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, welche konkreten Vorschriften es für Ihr Grundstück gibt.
Beteiligung der Nachbar:innen
In der Regel werden betroffene Nachbar:innen von der Baubehörde über das geplante Garagenbauvorhaben in Kenntnis gesetzt. Sie dürfen dann in die Bauvorlagen einsehen und sich dazu äußern. Sprechen Sie Ihre Nachbar:innen daher am besten im Vorfeld an, ob diese Ihnen eine schriftliche Einwilligung unterschreiben.
Laut Paragraph 1 der Garagenverordnung in Sachsen-Anhalt sind Garagen „Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen“. Über weitere Nutzungs- oder Lagerungsmöglichkeiten werden keine konkreten Angaben gemacht. In Deutschland ist in der Regel die Lagerung von Auto-Zubehör und weiteren Fahrzeugen wie Fahrrädern in Garagen gestattet. Eine Zweckentfremdung, die darüber hinausgeht, könnte geahndet werden.
Lagerung von brennbaren Stoffen
Im Paragraph 19 der Garagenverordnung von Sachsen-Anhalt steht Folgendes bezüglich der Lagerung von brennbaren Stoffen: „In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.“
Immer mehr Eigentümer:innen installieren sich eine eigene Wallbox in der Garage. Damit können Sie Ihr Elektrofahrzeug mit Solarstrom laden. Laut der Landesbauordnung brauchen Sie für Ladestationen für Elektromobilität keine Genehmigung in Sachsen-Anhalt. Auch die Installation einer Solaranlage auf dem Garagendach ist in der Regel genehmigungsfrei.
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Häufig gestellte Fragen
In der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt steht, dass eine Garage mit 3 Meter hohen Wänden und 9 Meter Gesamtlänge ohne Grenzabstand errichtet werden darf. Sie sollten aber immer auch lokale Vorschriften prüfen.
Garagen sind nicht per se genehmigungspflichtig in Sachsen-Anhalt. In der Garagenverordnung von Sachsen-Anhalt wird angegeben, dass eine Garage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans genehmigungsfrei sein kann. Ohne Bebauungsplan können Garagen bis 3 Meter Wandhöhe und 50 Quadratmeter Gesamtfläche genehmigungsfrei sein. Was für Ihr Grundstück gilt, erfahren Sie bei Ihrer Baubehörde.
Sie dürfen Ihre Garage so groß bauen, wie Sie wollen, solange Sie gegen keine geltenden Vorschriften verstoßen. Eine Garage gilt bis 100 m² Grundfläche als Kleingarage.
In der Garagenverordnung von Sachsen-Anhalt steht, dass eine Garage genehmigungsfrei sein kann, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans geplant wird. Ansonsten kann eine Garage bis zu 3 Meter Wandhöhe und 50 Quadratmeter Grundfläche genehmigungsfrei sein, wenn keine weiteren lokalen Vorgaben dies einschränken.
Laut Garagenverordnung in Sachsen-Anhalt gelten Garagen als Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.
In der Regel dürfen Kraftfahrzeuge und andere Fahrzeuge wie Fahrräder sowie Auto-Zubehör in Garagen gelagert werden. Brennbare Stoffe sind dabei limitiert. Nicht mehr als 200 Liter Diesel und 20 Liter Benzin in verschlossenen, bruchsicheren Behältern sind in einer Garage in Sachsen-Anhalt gestattet.
Die Garagenverordnung in Sachsen-Anhalt definiert die gesetzlichen Vorgaben für den Bau und die Nutzung von Garagen und Stellplätzen.
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