Baugenehmigung Garage: Das gilt in NRW
Wenn Sie sich eine Garage bauen wollen, müssen Sie sich an vorgeschriebene Auflagen halten. Bis zu einer gewissen Garagengröße entfällt dabei aber die Genehmigungspflicht.
Genehmigungspflicht
Garagen mit einer Wandhöhe von bis zu 3 Meter und einer Brutto-Grundfläche von max. 30 Quadratmetern sind in Nordrhein-Westfalen genehmigungsfrei. Für größere Garagen muss eine Baugenehmigung beim zuständigen Bauamt eingeholt werden. In beiden Fällen müssen Sie sich aber an die baurechtlichen Auflagen halten.
Auflagen und Bauvorschriften
In der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten sind die baulichen Anforderungen von Garagen in NRW geregelt:
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Wände: Bei Kleingaragen sind die tragenden Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. Allerdings müssen die Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen feuerhemmend sein. Gebäudeabschlusswände müssen ebenfalls feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei offenen Kleingaragen sind Gebäudeabschlusswände nicht nötig.
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Dach: Bei Kleingaragen sollten die Dächer aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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Durchgang: Öffnungen in Wänden zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Gebäuden, wie etwa bei einem Durchgang von der Garage in das Wohnhaus, müssen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen versehen werden.
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Einstellplatz: Der Einstellplatz für das Kraftfahrzeug innerhalb der Garage muss mind. 5 Meter lang und 2,45 Meter breit sein.
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Zufahrt: Zwischen der Garage und den öffentlichen Verkehrsflächen muss eine Zu- und Abfahrt von mind. 3 Meter Länge gegeben sein.
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Rampen: Bei Kleingaragen dürfen Rampen höchstens 20 Prozent geneigt sein.
Was sind Kleingaragen?
Garagen mit einer Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern gelten als Kleingaragen. Mittelgaragen haben eine Nutzfläche von über 100 bis 1.000 Quadratmeter. Ab 1.000 Quadratmeter Nutzfläche spricht man von Großgaragen.
Abstandsflächen und Grenzbebauung
In der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind die erforderlichen Abstandsflächen geregelt, wenn Sie Ihre Garage an der Grundstücksgrenze errichten wollen:
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Länge: Die Gesamtlänge der Garage darf je Nachbargrenze höchstens 9 Meter betragen. Die Gesamtlänge zu allen Nachbargrenzen darf aber 15 Meter nicht überschreiten.
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Höhe: Bei der Grenzbebauung ist eine mittlere Wandhöhe von bis zu 3 Meter zulässig.
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Abstand: Wenn die Garage nicht direkt auf der Grenze errichtet werden soll, kann sie auch mit einem Grenzabstand von 1 Meter gebaut werden.
Das benötigen Sie für den Bauantrag
Wenn Ihre gewünschte Garage genehmigungspflichtig ist, müssen Sie einen Bauantrag bei Ihrem zuständigen Bauamt stellen. Dafür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Bauantragsformular mit Baubeschreibung
- Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Kennzeichnung des Baugrundstücks
- Lageplan mit den angrenzenden Grundstücken (lassen Sie die Eigentümer der Nachbargrundstücke als Zeichen Ihrer Zustimmung unterschreiben)
- Grundriss der Garage (bei einer Fertiggarage genügt ein Prospekt)
- Plan der Außenanlagen mit allen Abständen und Zufahrtswegen
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Das besagt die Garagenverordnung in NRW
Die Nutzung einer Garage ist in Nordrhein-Westfalen klar vorbestimmt. Zudem muss auch auf den nötigen Brandschutz geachtet werden.
Nutzung und Lagerung
Laut § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dienen Garagen lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Fahrrädern und nicht als Lagerraum. Der Grund dafür ist die Feuergefahr: Viele Materialien, wie z. B. Lacke, Benzin und Lösungsmittel, können wie Brandbeschleuniger wirken und alles, was sonst noch gerne in der Garage gelagert wird, im Nu in Brand setzen.
Eine komplette Umfunktionierung zum Hobbyraum ist ebenso nicht möglich, da eine Garage nicht zweckentfremdet werden darf. Gegen die Lagerung von Werkzeug, Felgen, Scheibenreiniger und Autoreifen ist in der Regel nichts einzuwenden, da sie als normales Zubehör gelten. Die Garage muss aber in erster Linie der Unterbringung des Autos dienen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 500 Euro.
Brandschutz
In nordrhein-westfälischen Garagen dürfen brennbare Stoffe, die sich außerhalb des Kraftfahrzeuges befinden, nicht aufbewahrt werden. Lediglich für Kleingaragen ist die Lagerung von bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin erlaubt.
Elektroauto und Ladestation
Der Einbau einer Ladestation für Elektroautos ist in Nordrhein-Westfalen nicht genehmigungspflichtig. Achten Sie aber bereits vor dem Bau der Garage darauf, Stromleitungen mit einzuplanen. Der spätere Einbau ist meist sehr aufwendig.