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Was bedeutet die Immobilienverrentung für die Erbberechtigten?

Claudia Mühlbauer, Online-Redakteurin
Claudia Mühlbauer
24. Februar 2023

Bei einer Immobilienverrentung verkaufen Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung. Sie bekommen den Immobilienwert ausgezahlt und können ihn frei nutzen. Trotzdem behalten Sie die Möglichkeit, in Ihrer Immobilie wohnen zu bleiben. Was bedeutet die Verrentung aber für Ihre Erben und Erbinnen?

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Was geschieht bei der Verrentung mit dem Haus?

Die Immobilienverrentung ist eine Sonderform des Immobilienverkaufs. Je nach Modell der Immobilienrente ändern sich die Eigentumsverhältnisse folgendermaßen:

  • Klassische Immobilienrente (Leibrente): Sie verkaufen Ihr Haus oder Ihre Wohnung an einen Verrentungsanbieter. Das Eigentum an der Immobilie geht auf diesen über. Sie erhalten ein lebenslanges Wohnrecht.

  • Nießbrauch: Auch hier findet ein Eigentümerwechsel statt. Das wirtschaftliche Eigentum verbleibt allerdings bei Ihnen, denn Sie bekommen ein Nießbrauchrecht zugesichert.

  • Teilverkauf: Sie verkaufen bis zu 50 Prozent Ihrer Immobilie. Die Teilkäufer:innen werden zu Miteigentümer:innen. Beide Parteien werden in der ersten Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Sie erhalten ein Nießbrauchrecht und können den verkauften Immobilienteil entgeltlich weiterhin nutzen.

  • Rückmietkauf: Sie verkaufen Ihre Immobilie und mieten sie anschließend wieder an. Sie werden also von den Eigentümer:innen zu Mieter:innen.
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Wie können Ihre Erb:innen von der Verrentung profitieren?

Die Immobilienverrentung hat einen wesentlichen Vorteil: Sie haben die Möglichkeit, lebenslang in Ihrer Immobilie wohnen zu bleiben und sie sogar zu vermieten, wenn Sie ein Nießbrauchrecht statt des einfachen Wohnrechts wählen. Gleichzeitig verkaufen Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung aber. Das Geld, das in Ihrer Immobilie gebunden war, steht Ihnen dadurch wieder zur Verfügung.

Unterstützung der Familie

Weil Sie Ihre finanziellen Mittel durch den Immobilienverkauf deutlich aufstocken, können Sie im Alter wieder frei über das Geld verfügen, das Sie einmal in die Abzahlung Ihrer Immobilie investiert haben. Davon können auch Ihre Erben und Erbinnen profitieren. Wollen Sie diese finanziell stärker unterstützen, haben Sie nun die Möglichkeit dazu. Die staatliche Altersrente reicht dazu oft nicht aus.

Vermietung

Mit einem Nießbrauchrecht haben Sie die Möglichkeit, Ihre Immobilie oder auch nur Teile davon zu vermieten und von den daraus resultierenden Mieteinnahmen zu profitieren. So funktioniert auch das Konzept des Teilverkaufs. Dadurch können Sie Ihre Finanzen weiter aufbessern und sich vielleicht Wünsche erfüllen, für die das Geld ansonsten nicht reichen würde.

Absicherung bei Pflegebedürftigkeit

Positiv ist Ihre verbesserte finanzielle Situation auch, falls Sie einmal in eine Seniorenresidenz oder in ein Pflegeheim umziehen müssen. Solche Einrichtungen kosten monatlich einiges und auch eine private Pflegekraft, die Sie in Ihren eigenen vier Wänden unterstützt, muss bezahlt werden. Bessern Sie Ihre Finanzen selbst auf, sind Sie nicht darauf angewiesen, dass Ihre Angehörigen diese Kosten übernehmen.

Ablösung von Restschulden

Eine Verrentung kommt darüber hinaus auch infrage, wenn auf Ihrer Immobilie noch ein Kredit lastet. In diesem Fall können Sie von den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen profitieren: Wählen Sie eine Kombination aus monatlicher Rente und Einmalzahlung, die von dem Wert Ihrer monatlichen Zusatzrente bei einer klassischen Immobilienrente abgezogen wird.

Was passiert im Todesfall?

Über Ihre Immobilie können die Käufer:innen im Todesfall frei verfügen. Viele Verrentungsanbieter verpflichten sich allerdings, den Erben und Erbinnen die vereinbarte monatliche Zusatzrente weiterhin zu zahlen. Das kann entweder in Form einer einmaligen oder einer monatlichen Zahlung geschehen.

Je nach Anbieter ist es außerdem möglich, dass diese Option nur gewährt wird, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss versterben. Die Zahlungen finden dann entweder über die restliche Zeit dieses Fünfjahreszeitraums statt oder bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit. Informieren Sie sich vor Vertragsabschluss bei Ihrem Anbieter über die Details.

Sowohl das Wohnrecht als auch das Nießbrauchrecht erlöschen mit dem Versterben der Verkäufer:innen. Die Rechte können nicht vererbt werden. Bei einem Teilverkauf erhalten Ihre Erben und Erbinnen allerdings ein Vorkaufsrecht. Sie können den entsprechenden Teil der Immobilie zurückkaufen und das Haus oder die Wohnung selbst nutzen. Auch ein Verkauf der geerbten Immobilie ist dann für sie möglich. Findet kein Rückkauf statt, haben die Teilkäufer:innen das Recht, bei der Wahl der neuen Käufer:innen mitzuentscheiden oder diese selbst auszusuchen.

Fachfirmen für Immobilienrente finden

Einige Immobilien- und Rentenanbieter haben die Immobilienverrentung bereits in ihr Portfolio aufgenommen. Wir helfen Ihnen dabei, die passenden Anbieter für den Verkauf Ihrer Immobilie zu finden. Füllen Sie dazu einfach unser Online-Formular aus und Sie erhalten kostenfrei und unverbindlich bis zu drei Angebote, die Sie in Ruhe miteinander vergleichen können.* Wollen Sie sich über unsere Partnerfirmen informieren? In unseren Partnerinterviews können Sie sich einen ersten Eindruck über unsere Fachfirmen für Immobilienrente machen.

Häufig gestellte Fragen

Können meine Erb:innen die Immobilie zurückkaufen?

Bei klassischen Verrentungs- und Nießbrauchanbietern gibt es diese Option nicht. Haben Sie einen Teilverkauf vorgenommen, haben Ihre Erb:innen aber ein Vorkaufsrecht.

Was passiert im Todesfall mit der Immobilie?

Bei der klassischen Verrentung und Im Nießbrauch-Modell können die Käufer:innen Ihre Immobilie frei nutzen. Können oder wollen Ihre Erb:innen ein teilverkauftes Haus nicht zurückkaufen, werden neue Käufer:innen für Ihren Teil der Immobilie gesucht.

Welche Vorteile hat eine Einmalzahlung bei der Immobilienverrentung?

Sie haben die Möglichkeit, eine Einmalzahlung beim Verkauf Ihrer Immobilie zu bekommen. Auf diese Weise können Sie Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten verteilen und so Erbstreitigkeiten verhindern. Die einmalige Zahlung kann auch zusätzlich zur monatlichen Rentenzahlung vereinbart werden.