Um das Eigenheim oder das Grundstück gewinnbringend zu verkaufen, ist es wichtig, alle Einflussfaktoren zu kennen.
Strom, Wasser und Heizung sparsam einzusetzen, verringert Ihre Kosten, reduziert CO2 und macht Sie unabhängiger von Energiepreisen.
Wer im Alter im eigenen Zuhause wohnen bleiben will, muss häufig Umbaumaßnahmen durchführen lassen. Was Sie bei der Planung beachten sollten.
Wer eine Garage bauen will, muss einige Auflagen beachten. Die für Sie geltenden Regeln stehen in der Garagenverordnung und Bauordnung Ihres Bundeslandes. Wir geben eine Übersicht, welche Garagen-Vorschriften es in welchem Bundesland gibt, wann eine Garage genehmigungsfrei ist und wie Sie einen Bauantrag stellen.
Brauchen Sie direkt Empfehlungen für Fachfirmen?
Die Garagenverordnung (GarVO, GaVO oder GaStellV) eines Bundeslandes enthält sämtliche Regeln für den Bau und Betrieb einer Garage. Wenn Sie eine Garage bauen, müssen Sie sich in jedem Fall an die Garagenverordnung halten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine gemauerte Garage oder eine Garage in Fertigbauweise handelt, ob sie freistehend errichtet wird oder als Anbau an das Wohngebäude. Selbst wenn Sie eine genehmigungsfreie Garage planen, müssen Sie die jeweiligen Auflagen beachten. Jedes Bundesland kann seine Vorschriften für Garagen und Stellplätze selbst gestalten, viele Garagenverordnungen sind aber ähnlich aufgebaut.
Inhalte einer Garagenverordnung:
Der Bau einer Garage fällt unter das Baurecht und ist somit Ländersache. Viele Bundesländer haben eine eigene Garagenverordnung. Berlin und Nordrhein-Westfalen haben ihre Garagenregelungen jedoch in andere Verordnungen integriert. Folgende Verordnungen gelten in den jeweiligen Bundesländern:
In allen Garagenverordnungen spielt der Brandschutz eine wichtige Rolle. Um zu verhindern, dass Garagen und womöglich noch angrenzende Wohnhäuser abbrennen, gibt es nicht nur Sicherheitsauflagen beim Garagenbau, sondern auch bei der Nutzung und Lagerung von Garagen:
Nicht in jedem Fall ist eine Garage genehmigungspflichtig. Ob der Bau einer Garage auch ohne Baugenehmigung möglich ist, steht jedoch nicht in der Garagenverordnung, sondern in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO). Auch hier sind die Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Erkundigen Sie sich am besten vor dem Bau bei Ihrer Baubehörde, ob das Bauvorhaben nach Ihren Vorstellungen möglich ist. Ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei, reicht in der Regel eine einfache Bauanzeige statt eines Antrages.
In allen Bundesländern können Sie unter bestimmten Auflagen eine Garage genehmigungsfrei errichten. In der Regel handelt es sich um eingeschossige Kleingaragen bis zu einer bestimmten Größe, Wandhöhe und Bruttogrundfläche. Welche Auflagen für Sie gelten, entnehmen Sie der Bauordnung Ihres Bundeslandes. Die Angaben zu genehmigungsfreien Garagen finden Sie im Abschnitt über die sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben.
Achtung:
Auch wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, haften Sie als Bauherr:in für die Einhaltung aller Vorgaben. Die Nichteinhaltung kann zu einem Rückbau der Garage führen!
Um eine Garage genehmigungsfrei und an der Grenze zum Nachbargrundstück errichten zu dürfen, müssen Sie einige Vorschriften beachten. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Vorgaben der Bundesländer. Am besten informieren Sie sich vor Baubeginn bei Ihrer Gemeinde, ob Sie noch zusätzliche Auflagen, wie zum Beispiel eine schriftliche Zustimmung der Nachbar:innen, erfüllen müssen.
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht genehmigungsfrei ist, müssen Sie einen Bauantrag vor dem Bau der Garage beim zuständigen Bauamt einreichen. Für das Genehmigungsverfahren brauchen Sie eine:n bauvorlageberechtigte:n Entwurfsverfasser:in. Dies ist in der Regel ein:e Mitarbeiter:in der von Ihnen beauftragten Baufirma. Zusammen unterschreiben Sie den Bauantrag, der oder die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser:in unterschreibt zusätzlich die Bauvorlagen. Welche Anforderungen und Unterlagen konkret erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Diese Unterlagen sind häufig eroderlich:
Für den Bauantrag müssen Sie mit Kosten von etwa 0,5 Prozent der kompletten Bausumme rechnen. Eine gemauerte Garage kostet zwischen 15.000 und 25.000 Euro, der Bauantrag läge also bei 75 bis 125 Euro. Fertiggarage sind dagegen in der Regel viel günstiger. Für eine einfache Einzelgarage zahlen Sie je nach Material zwischen 3.000 und 7.000 Euro. Die Kosten für den Bauantrag lägen also bei 15 bis 35 Euro. Beachten Sie aber, dass Sie auch eine Gebühr zahlen müssen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt werden sollte.
Bauantragsservice Ihres Garagenanbieters nutzen
Sie wünschen sich Hilfe beim Bauantrag? Viele Garagenfachfirmen bieten einen Bauantragsservice an. Nehmen Sie diesen in Anspruch, kümmert sich die Firma um die Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen und deren Einreichung beim Bauamt. Dieser Service kostet in der Regel um die 130 Euro, die zu der Gebühr für den Bauantrag hinzukommen.
Haben Sie bereits konkrete Vorstellungen zu Ihrem Garagenprojekt? Dann füllen Sie unseren kurzen Fragebogen aus, um passende Fachfirmen für Garagen in Ihrer Nähe zu finden!
Häufig gestellte Fragen
Eine Garagenverordnung ist ein Gesetzestext, der Vorschriften für den Bau und Betrieb von Klein-, Mittel- und Großgaragen im jeweiligen Bundesland enthält.
Die jeweilige Landesbauordnung (LBO) Ihres Bundeslandes gibt vor, unter welchen Auflagen Sie Ihre Garage genehmigungsfrei bauen dürfen. Ihre Baubehörde kann Ihnen eine genaue Auskunft erteilen. Beachten Sie, dass Sie als Bauherr:in für die Einhaltung der Auflagen haften, auch wenn Sie Ihre Garage ohne eine Baugenehmigung bauen dürfen.
Eine Garagen-Baugenehmigung wird vom zuständigen Bauamt erteilt. Viele Bundesländer bieten ein Online-Service-Portal an, wo Sie sich die nötigen Formulare herunterladen können oder zu der zuständigen Gemeinde weitergeleitet werden.
Laut Bau- und Garagenverordnungen sind Garagen in erster Linie zur Unterbringung eines Kraftfahrzeugs gedacht und dürfen demnach nicht als Lagerraum genutzt werden. Für solch eine Nutzung muss eine Genehmigung angefordert werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe.