Das müssen Sie zur Baugenehmigung einer Garage in Bayern beachten
Der Bau einer Garage ist in Bayern bis zu einer gewissen Größe genehmigungsfrei. Bei größeren Garagen müssen Sie einen Bauantrag stellen.
Genehmigungspflicht
Wenn Sie eine Garage mit einer Fläche von nicht mehr als 50 Quadratmetern bauen wollen, benötigen Sie dafür in Bayern keine Baugenehmigung. Sollte die Garage größer sein oder sich im Außenbereich befinden, ist der Bau genehmigungspflichtig.
Beachten Sie aber, dass Sie sich in jedem Fall an die gesetzlichen Vorgaben aus den bayerischen Verordnungen halten müssen. Bei Missachtung kann die Baubehörde die Nutzung der Garage untersagen oder sogar den Abriss fordern.
Bauantrag
Wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, sollten Sie Ihre Gemeinde dennoch mit einer Bauanzeige in Kenntnis setzen. Wenn Ihre Garage eine Baugenehmigung benötigt, müssen Sie einen Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Bauamt einreichen:
- Bauantragsformular mit Baubeschreibung
- Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Kennzeichnung des Baugrundstücks
- Lageplan mit den angrenzenden Grundstücken (lassen Sie die Eigentümer der Nachbargrundstücke als Zeichen Ihrer Zustimmung unterschreiben)
- Grundriss der Garage (bei einer Fertiggarage genügt ein Prospekt)
- Plan der Außenanlagen mit allen Abständen und Zufahrtswegen
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Das besagt die Garagenverordnung in Bayern
Für den Bau einer Garage in Bayern müssen mehrere Verordnungen beachtet werden.
Nutzung und Lagerung
Laut der Bayerischen Bauordnung (BayBO) dienen Garagen in erster Linie zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und dürfen nicht als Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräume angesehen werden. Neben Fahrrädern darf aber das für Kraftfahrzeuge übliche Zubehör, wie z. B. Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel, in einer Garage gelagert werden.
Eine Garage in Bayern darf ohne Genehmigung zudem nicht für andere Nutzungszwecke umfunktioniert werden. Dazu gehören beispielsweise der Umbau zu einer Hobby- oder Bastelwerkstatt oder einer Schlafmöglichkeit. Die Nichtbeachtung kann Bußgelder nach sich ziehen.
Achtung:
Die hier genannten Vorschriften gelten für sogenannte Kleingaragen mit einer Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern, die für den privaten Gebrauch ausreichen. Bei Nutzflächen zwischen 100 und 1.000 Quadratmeter spricht man von Mittelgaragen. Alles, was darüber hinausgeht, nennt man Großgaragen.
Bauvorschriften und Auflagen
Gemäß der bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) müssen Sie beim Garagenbau diese Bauvorschriften einhalten:
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Wände: In Bayern müssen Wände und Decken feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Diese Regel gilt allerdings nicht bei offenen Garagen oder bei Garagen, die allein der eigentlichen Garagennutzung dienen.
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Trenn & Gebäudeabschlusswände: Zwischen Garagen und anders genutzten Gebäuden müssen die Trenn- sowie Gebäudeabschlusswände feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Diese Regel gilt ebenfalls nicht für offene Garagen.
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Durchgang: Wenn die Garage mit anderen Räumen verbunden ist, die nicht zur Garage gehören wie z. B. ein Durchgang zum Wohnhaus, muss dazwischen eine feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Tür liegen.
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Höhe: Garagen müssen eine lichte Höhe von mind. 2 Metern haben.
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Einstellplatz: Der Einstellplatz für das Auto muss innerhalb der Garage mind. 5 Meter lang sein. Die erforderliche Breite ist davon abhängig, wie viele Längsseiten durch Wände, Stützen oder andere Bauteile begrenzt ist. Wenn nur eine Längsseite betroffen ist, muss der Einstellplatz 2,40 Meter breit sein. Bei beiden Längsseiten ist die Mindestbreite 2,50 Meter. Behindertengerechte Einstellplätze müssen 3,50 Meter breit sein.
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Zufahrt: Der Abstand zwischen der Garagen und den öffentlichen Verkehrsflächen muss mind. 3 Meter lang sein.
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Rampen: Zwischen einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung und der öffentlichen Verkehrsfläche muss eine geringer geneigte Fläche mit höchstens 5 Prozent Neigung und mind. 3 Meter Länge liegen.
Brandschutz
Neben den genannten Bauvorschriften müssen in Bayern zudem Auflagen für die Lagerung von brennbaren Stoffen beachtet werden. In Kleingaragen dürfen lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
Grenzbebauung und Abstandsflächen
Wenn Sie Ihre Garage an der Grundstücksgrenze errichten wollen, finden Sie die vorgeschriebenen Auflagen ebenfalls in der BayBO:
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Länge: Die Gesamtlänge der Garage darf je Grundstücksgrenze höchstens 9 Meter betragen.
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Höhe: Die Garage darf höchstens eine mittlere Höhe von 3 Metern haben.
Ladestation für Elektroautos
In der GaStellV gibt es keine Auflagen, die gegen die Errichtung einer Ladestation in einer Kleingarage sprechen. Denken Sie aber bereits beim Garagenbau daran, die dafür benötigten Stromleitungen mit einzuplanen. Ein späterer Einbau kann sehr aufwendig werden.