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Das müssen Sie über die Baugenehmigung und Garagenverordnung in Bayern wissen

Lina Strauss, Online-Redakteurin bei Aroundhome
Lina Strauss
5. Mai 2021

Wenn Sie den Bau einer Garage in Bayern planen, sollten Sie sich frühzeitig über die Auflagen informieren. Wir haben für Sie zusammengefasst, was in der Bayerischen Bauordnung und Garagenverordnung steht, wann Sie eine Baugenehmigung benötigen und wie Sie diese beantragen.

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Welche Vorschriften für Garagen gelten in Bayern?

In Deutschland hat jedes Bundesland seine eigenen Auflagen für Garagen, die teilweise sehr unterschiedlich ausfallen. Wer eine Garage in Bayern bauen will, muss folgende Gesetze beachten:

Wichtig:

Die folgenden Vorschriften gelten für sogenannte Kleingaragen mit einer Nutzfläche bis zu 100 Quadratmetern, die für den privaten Gebrauch ausreichen. Bei Nutzflächen zwischen 100 und 1.000 Quadratmeter spricht man von Mittelgaragen. Alles, was darüber hinausgeht, nennt man Großgaragen.

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Welche Garagen sind in Bayern genehmigungsfrei?

Der Bau einer Garage ist oft bis zu einer gewissen Größe genehmigungsfrei. In Bayern brauchen Sie keine Baugenehmigung, wenn die Garage einschließlich überdachter Stellplätze

  • eine Fläche bis zu 50 Quadratmetern nicht übersteigt und
  • nicht im Außenbereich, also außerhalb einer Ortschaft errichtet wird.
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Viele Einzelgaragen sind klein genug, um in Bayern genehmigungsfrei errichtet zu werden.

Gesetzliche Auflagen sind immer einzuhalten

Beachten Sie, dass Sie sich in jedem Fall, auch ohne Genehmigungspflicht, an die gesetzlichen Vorgaben aus den bayerischen Verordnungen halten müssen. Bei Missachtung kann die Baubehörde die Nutzung der Garage untersagen oder sogar den Abriss fordern.

So stellen Sie einen Bauantrag für eine Garage in Bayern

Wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, sollten Sie Ihre Gemeinde dennoch mit einer Bauanzeige in Kenntnis setzen. Wenn Ihre Garage eine Baugenehmigung benötigt, müssen Sie einen Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Bauamt einreichen. Auf dem BayernPortal finden Sie Formulare und nähere Informationen, wie Sie eine Baugenehmigung in Ihrer Gemeinde beantragen.

Folgende Unterlagen sind in der Regel erforderlich:

  • Bauantragsformular
  • aktueller Katasterauszug
  • Lageplan mit den angrenzenden Grundstücken
  • Bauzeichnungen
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen (je nach Gemeinde)

Was kostet eine Garagen-Baugenehmigung?

Die Gebühren für eine Baugenehmigung in Bayern betragen je nach Bauvorhaben zwischen 0,1 und 0,4 Prozent der Baukosten. Bei Garagenkosten in Höhe von 10.000 Euro wären es also zwischen 10 und 40 Euro. Dazu können weitere Verwaltungsgebühren hinzukommen. Wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, fallen auch Gebühren an, allerdings werden diese dann reduziert.

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Welche Nutzung und Lagerung in Garagen ist erlaubt?

In Bayern dienen Garagen laut der BayBO in erster Linie zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und dürfen nicht als Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräume angesehen werden. Neben Fahrrädern darf aber auch das für Kraftfahrzeuge übliche Zubehör, wie Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel, gelagert werden. Eine Garage in Bayern darf ohne Genehmigung nicht für andere Nutzungszwecke umfunktioniert werden. Dazu gehören beispielsweise der Umbau zu einer Hobby- oder Bastelwerkstatt oder einer Schlafmöglichkeit. Die Nichtbeachtung dieser Regeln kann Bußgelder nach sich ziehen.

Wertsachen in der Garage schützen
Aus Brandschutzgründen darf eine Garage hauptsächlich als Stellplatz genutzt werden.

Brandschutz

In Bayern müssen zudem Auflagen für die Lagerung von brennbaren Stoffen aus der GaStellV beachtet werden. So dürfen in Kleingaragen lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

Welche Bauvorschriften und Auflagen gibt es in Bayern?

Gemäß der Bayerischen Garagenverordnung müssen Sie beim Garagenbau diese Bauvorschriften einhalten:

  • Wände: In Bayern müssen Wände und Decken feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Diese Regel gilt allerdings nicht bei offenen Garagen oder bei Garagen, die allein der eigentlichen Garagennutzung dienen.
  • Trenn- und Gebäudeabschlusswände: Zwischen Garagen und anders genutzten Gebäuden müssen die Trenn- sowie Gebäudeabschlusswände feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Diese Regel gilt ebenfalls nicht für offene Garagen.
  • Durchgang: Wenn die Garage mit anderen Räumen verbunden ist, die nicht zur Garage gehören, wie z. B. ein Durchgang zum Wohnhaus, muss dazwischen eine feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Tür liegen.
  • Höhe: Garagen müssen eine lichte Höhe von mind. 2 Metern haben.
  • Einstellplatz: Der Einstellplatz für das Auto muss innerhalb der Garage mind. 5 Meter lang sein. Die erforderliche Breite ist davon abhängig, wie viele Längsseiten durch Wände, Stützen oder andere Bauteile begrenzt sind. Wenn nur eine Längsseite betroffen ist, muss der Einstellplatz 2,40 Meter breit sein. Bei beiden Längsseiten ist die Mindestbreite 2,50 Meter. Behindertengerechte Einstellplätze müssen 3,50 Meter breit sein.
  • Zufahrt: Der Abstand zwischen der Garage und den öffentlichen Verkehrsflächen muss mind. 3 Meter lang sein.
  • Rampen: Zwischen einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung und der öffentlichen Verkehrsfläche muss eine geringer geneigte Fläche mit höchstens 5 Prozent Neigung und mind. 3 Metern Länge liegen.

Staatliche Fördermittel nutzen

Wenn Sie Ihre Garage barrierefrei bauen oder umbauen wollen, können Sie dafür staatliche Fördergelder erhalten.

Grenzbebauung und Abstandsflächen in Bayern

Wollen Sie Ihre Garage an der Grundstücksgrenze errichten, finden Sie die vorgeschriebenen Auflagen in der BayBO. Demnach muss die Garage folgendermaßen gebaut sein:

  • Länge: Die Gesamtlänge der Garage darf je Grundstücksgrenze höchstens 9 Meter betragen.
  • Höhe: Die Garage darf höchstens eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern aufweisen.
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Eine Garage direkt am Nachbargrundstück darf nur 9 Meter lang und 3 Meter hoch sein.

Ladestation und Solaranlage

In der Garagenverordnung von Bayern gibt es keine Auflagen, die gegen die Errichtung einer Ladestation in einer Kleingarage, einer sogenannten Wallbox, sprechen. Denken Sie aber bereits beim Garagenbau daran, die dafür benötigten Stromleitungen mit einzuplanen. Denn ein späterer Einbau kann sehr aufwendig werden. Den Strom für Ihr Elektroauto können Sie mit einer Solaranlage auf dem Garagendach ganz einfach selbst erzeugen. Dafür benötigen Sie in der Regel ebenfalls keine Genehmigung.

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Häufig gestellte Fragen

Was darf in Bayern in Garagen gelagert werden?

Garagen in Bayern dürfen hauptsächlich zur Abstellung von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Darüber hinaus düfen auch Fahrräder und Auto-Zubehör, wie z. B. Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel, gelagert werden. Zudem dürfen lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in Kleingaragen aufbewahrt werden.

Bin ich dazu verpflichtet, mein Auto in die Garage zu stellen?

Nein, Sie müssen Ihr Auto nicht in der Garage parken. Es muss jedoch immer eine Stellfläche für das Auto in der Garage freibleiben. Eine ungenutzte Garage dürfen Sie ohne Genehmigung nicht als Lager-, Hobby- oder Wohnraum nutzen.

Welche Strafe gibt es, wenn ich mich nicht an die Bayerische Garagenverordnung halte?

Wenn Sie gegen die Auflagen der GaStellV verstoßen, kann die Nutzung der Garage untersagt und/oder ein Bußgeld verordnet werden.