Sie möchten eine Garage in Thüringen bauen? Dann sollten Sie sich vor Baubeginn mit den geltenden Garagenbau-Vorschriften vertraut machen. Erfahren Sie, wann Sie genehmigungsfrei bauen können, wie Sie einen Bauantrag stellen und was Wissenswertes in der Thüringer Garagenverordnung für Sie steht.
Brauchen Sie direkt Empfehlungen für Fachfirmen?
Wenn Sie eine Garage in Deutschland bauen wollen, müssen Sie sich an die Auflagen Ihrer Gemeinde halten. Fast alle Bundesländer haben ihre eigene Garagen- und Stellplatzverordnung sowie eine Landesbauordnung. In Thüringen finden Sie die für den Garagenbau wichtigen Informationen in folgenden Gesetzestexten:
In manchen Fällen brauchen Sie keine Baugenehmigung für die Garage. In Thüringen müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Tipps für genehmigungsfreie Bauvorhaben:
Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sogenannte Wallboxen, können Sie in Thüringen ohne Genehmigung in der Garage errichten. Dafür sollten Sie am besten frühzeitig an den Einbau der Stromleitungen denken, um spätere Unkosten zu vermeiden. Besonders praktisch ist eine Solaranlage auf dem Garagendach. Damit produzieren Sie Ihren eigenen Solarstrom und können zum Beispiel die Kosten für das Aufladen Ihres Elektrofahrzeugs senken. Dafür brauchen Sie ebenfalls keine Baugenehmigung in Thüringen.
Sie wollen sich für Ihr Bauvorhaben rückversichern? Dann können Sie eine Bauvoranfrage bei der Bauverwaltung für eine verbindliche Vorentscheidung zu einzelnen Fragen stellen. Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, reichen Sie den Bauantrag vor Baubeginn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Bearbeitung des Antrags kann mehrere Wochen und Monate dauern. Wurde Ihnen die Genehmigung erteilt, haben Sie 3 Jahre Zeit, mit dem Garagenbau zu beginnen. Die Genehmigung erlischt, wenn Sie innerhalb von 3 Jahren nicht begonnen haben oder die Bauausführung länger als 2 Jahre unterbrechen. Informationen zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden finden Sie auf dem Thüringer Online-Verwaltungsportal.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Die Garagenverordnung Thüringen regelt den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen. Die Verordnung enthält Vorschriften zu der Bauweise, dem Brandschutz, der Nutzung, den Mindestabmessungen und den Abstandsflächen von Garagen. Zum Beispiel ist vorgegeben, wie groß eine Garage sowie die Zu- und Abfahrten sein sollten. Brandschutz und Sicherheit sind wichtige Aspekte in der Garagenverordnung. Deswegen ist nicht nur geregelt, welche Materialien beim Bauen erlaubt sind, sondern auch, was in einer Garage gelagert werden darf.
Die Vorschriften unterscheiden sich je nach Garagenmaße. Für Kleingaragen mit einer Nutzfläche bis 100 Quadratmetern gelten oft andere Regeln als für Mittel- und Großgaragen. Folgende Auflagen gibt es in Thüringen für Kleingaragen:
Die Kosten einer Garage in Thüringen variieren je nach Modell und Größe. Eine einfache Fertiggarage aus Holz ist bereits ab 1.200 Euro erhältlich, eine gemauerte Massivgarage kostet dagegen etwa 15.000 Euro. Die Kosten für einen Bauantrag betragen etwa 0,5 Prozent der gesamten Bausumme.
Um Kosten beim Bau zu sparen, sollten Sie sich nach Fördermitteln erkundigen. Viele Gemeinden bieten Förderprogramme an, zum Beispiel für Solaranlagen oder Ladestationen. Zudem gibt es auch staatliche Förderungen, zum Beispiel für barrierefreie Wege zur Garage.
Haben Sie bereits konkrete Vorstellungen zu Ihrem Garagenprojekt? Dann füllen Sie unseren kurzen Fragebogen aus, um passende Fachfirmen für Garagen in Ihrer Nähe zu finden!
Häufig gestellte Fragen
Die Garagenverordnung regelt den Bau und Betrieb von Garagen in Thüringen. Die Verordnung enthält Vorschriften zu den Mindestabmessungen, den Abstandsflächen, der Bauweise, dem Brandschutz und der Nutzung von Garagen.
In Thüringen müssen Sie eine Baugenehmigung für Ihre Garage einholen. Ausnahmen gelten für Garagen, die nicht höher als 3 Meter sind, eine maximale Brutto-Grundfläche von 40 Quadratmetern haben und sich nicht im Außenbereich befinden.
Wenn Ihr Bauantrag für eine Garage abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der Baubehörde. In dem Bescheid wird Ihnen mitgeteilt, warum Ihr Bauantrag abgelehnt wurde. Sie haben dann die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.