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Gewissenhaft bauen

Garagenverordnung Sachsen: Das Wichtigste im Überblick

Redaktionsbild von der Autorin
Undine Tackmann
18. Oktober 2021

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Garage in Sachsen genehmigungsfrei errichten.
  • Kleingaragen mit einer Nutzfläche von max. 100 m² sind einfacher zu erbauen.
  • In Sachsen dürfen Sie Garagen mit einer max. Länge von 15 Metern und einer Wandhöhe von 3 Metern an die Grundstücksgrenze bauen.

Eine Garage in Sachsen zu bauen ist häufig einfacher als in anderen Bundesländern. Informieren Sie sich jetzt über die Bauvorschriften und was die aktuelle Garagenverordnung in Sachsen besagt.

Garage in Sachsen genehmigungsfrei bauen

Laut sächsischer Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO) gibt es ein paar Vereinfachungen für den Bau von kleineren Garagen. So können Sie unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Ihre Garage genehmigungsfrei errichten.

  • Eine maximale Brutto-Grundfläche von 50 m².
  • Eine maximale mittlere Wandhöhe von 3,0 m.
  • Die Garage wird im Innenbereich errichtet.
  • Die Garage wird in einem Baugebiet errichtet, für das ein gültiger Bebauungsplan vorliegt und entspricht den dafür festgelegten Planungsvorgaben.
  • Allgemeine baurechtliche Vorgaben müssen weiterhin eingehalten werden.

Beachten Sie:

Erfüllt Ihre Garage alle oben genannten Anforderungen, können Sie in der Regel genehmigungsfrei bauen. Dennoch müssen Sie vor Baubeginn die Bauvorlagen bei der zuständigen Baubehörde sowie bei der Gemeinde einreichen.

Wichtige Inhalte der sächsischen Garagenverordnung

Im Allgemeinen sind in Sachsen die Vorgaben für Kleingaragen, also Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m² überschaubarer als für Mittel- und Großgaragen (Nutzfläche ab 100 m²). Hier gibt es beispielsweise bestimmte Maße für die Zu- und Abfahrtswege der Feuerlöschanlagen und die Gehwegbreite einzuhalten. Alle aktuellen Bauvorgaben können Sie in der Sächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung und in der Sächsischen Bauordnung nachlesen. Wichtige Inhalte sind:

  • Zu- und Abfahrten: Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen muss eine Mindestlänge von drei Metern vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken bezüglich der Sicht auf öffentliche Verkehrsflächen bestehen.
  • Rampen: Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 Meter, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 Meter betragen.
  • Einstellplätze und Fahrgassen: Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang sein. Die notwendige Breite muss 2,30 bis 2,50 Meter betragen.
  • Tragende Wände, Decken, Dächer: Tragende Wände sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein. Ausnahmen gelten, wenn Einstellplätze nicht mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegen. Hierbei brauchen Wände und Decken bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen zu sein. Offene Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, müssen nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Innenwände, Tore und Einbauten: Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.
Massivgarage
Kleinere Garagen unterliegen in der Regel weniger Auflagen.

Grenzabstände und Abstandsflächen für Garagen in Sachsen

Dürfen Sie Ihre Garage direkt an die Nachbargrenze bauen? Unter Umständen ist dies durchaus möglich. In der SächsBo finden Sie aktuelle Anforderungen für Bauwerke und deren Grenz- und Abstandsflächenregelungen. Für Garagen gibt es dabei folgende Ausnahmen:

  • Garagen dürfen auf einer Länge von neun Metern je Grundstücksgrenze direkt an die Grenze gebaut werden.
  • Insgesamt darf die Grenzbebauung auf einem Grundstück eine Länge von 15 Metern nicht überschreiten.
  • Garagen benötigen keine eigenen Abstandsflächen und dürfen auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineinerrichtet werden.

Beachten Sie, dass diese Regelungen nur dann gelten, wenn die mittlere Wandhöhe der Garage drei Meter nicht überschreitet. Außerdem ist es immer ratsam, rechtzeitig das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen, wenn Sie vorhaben, Ihre Garage an die Grundstücksgrenze zu bauen.

Wissenswertes zum Bauantrag

Entspricht Ihre Garage nicht den Ausnahmeregelungen, müssen Sie einen Bauantrag für Ihr Vorhaben stellen. Diesen reichen Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt ein. Die dazu notwendigen Unterlagen sind vom jeweiligen Landkreis abhängig. In der Regel benötigen Sie jedoch:

  • ein Bauantragsformular mit Baubeschreibung,
  • einen Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Kennzeichnung des Baugrundstücks,
  • einen Lageplan mit den angrenzenden Grundstücken (Tipp: Eigentümer:innen der Nachbargrundstücke als Zeichen der Zustimmung unterschreiben lassen),
  • einen Grundriss der Garage (bei einer Fertiggarage genügt ggf. ein Prospekt) und
  • einen Plan der Außenanlagen mit allen Abständen und Zufahrtswegen.

Bauen Sie Ihre Garage gemeinsam mit einer Fachfirma, beraten Sie die Hersteller bezüglich einer Genehmigungsfreiheit und helfen Ihnen ggf. mit dem Bauantrag.

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