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Garagenverordnung und Baugenehmigung in Baden-Württemberg

Anika Wegner
Anika Wegner
2. November 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Garage mit einer Wandhöhe von max. 3 Metern und einer Fläche von max. 30 Quadratmetern ist in Baden-Württemberg genehmigungsfrei.
  • Für genehmigungspflichtige Garagen muss eine Baugenehmigung beim Bauamt beantragt werden.
  • In Baden-Württemberg ist lediglich die Lagerung von Fahrrädern und Auto-Zubehör in der Garage erlaubt.
  • Der Einbau von Ladestationen für Elektroautos ist verfahrensfrei.

Vor dem Bau einer Garage in Baden-Württemberg sollten Sie die gesetzlichen Vorschriften unbedingt kennen, um rechtliche Folgen zu vermeiden. Zudem sollten Sie bereits vor der Planung überprüfen, ob Sie für Ihre Garage eine Baugenehmigung beantragen müssen. Wir verraten Ihnen, wann Sie eine Baugenehmigung brauchen und unter welchem Umständen Sie entfällt.

Das schreibt die Baugenehmigung in Baden-Württemberg vor

Bis zu einer gewissen Garagengröße benötigen Sie in Baden-Württemberg keine Baugenehmigung. Bei genehmigungspflichtigen Garagen müssen Sie einen Bauantrag stellen.

Genehmigungspflicht

Laut der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 Metern und einer Grundfläche von höchstens 30 Quadratmetern genehmigungsfrei. Das gilt ebenfalls für überdachte Stellplätze. Größere sowie im Außenbereich liegende Garagen sind dagegen genehmigungspflichtig.

Achtung:

Ob genehmigungspflichtig oder nicht: Sie müssen sich beim Bau auf jeden Fall an die Vorschriften der Garagenverordnung halten! Bei Missachtung können Bußgelder oder im schlimmsten Fall auch der Abriss der Garage drohen.

Bauantrag

Über den Bau einer genehmigungsfreien Garage in Baden-Württemberg müssen Sie Ihre Gemeinde nicht in Kenntnis setzen, sofern dies nicht in der Gemeindesatzung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei einem genehmigungspflichtigen Garagenbau müssen Sie dagegen einen Bauantrag bei Ihrem zuständigen Bauamt stellen. Diese Unterlagen müssen für eine Baugenehmigung eingereicht werden:

  • Bauantragsformular mit Baubeschreibung
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Kennzeichnung des Baugrundstücks
  • Lageplan mit den angrenzenden Grundstücken (lassen Sie die Eigentümer:innen der Nachbargrundstücke als Zeichen Ihrer Zustimmung unterschreiben)
  • Grundriss der Garage (bei einer Fertiggarage genügt ein Prospekt)
  • Plan der Außenanlagen mit allen Abständen und Zufahrtswegen

Was müssen Sie laut Garagenverordnung einhalten?

Bei dem Bau einer Garage in Baden-Württemberg müssen Sie gewisse Bau- und Brandschutzvorschriften einhalten. Eine Garage muss zudem in erster Linie der Unterbringung eines Kraftfahrzeugs dienen und darf nicht zweckentfremdet werden.

Nutzung und Lagerung

Laut der LBO dienen Garagen lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Auch das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern ist zulässig. Als Werk- oder Lagerräume dürfen Garagen aber nicht genutzt werden.

Gegen die Lagerung von Fahrrädern und typischem Autozubehör ist aber generell nichts einzuwenden. Dazu zählen u. a. Reifen, Werkzeug sowie Pflege- und Putzmittel. Für die Lagerung des Zubehörs dürfen zudem Regale und Schränke in geschlossenen Garagen aufgebaut werden. In erster Linie muss die Garage aber noch der Unterbringung des Autos dienen.

Bauvorschriften und sonstige Auflagen

Laut der Garagenverordnung (GaVO) müssen Sie die folgenden Bauvorschriften in Baden-Württemberg einhalten. Gemäß der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) müssen zudem Auflagen zum Brandschutz beachtet werden.

  • Wände: Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig sein. Die Oberflächen der Außenwände müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktion schwerentflammbar sein. Dies gilt auch für Außenwandbekleidungen.
  • Trennwände: Trennwände zwischen der Garage und anders genutzten Räumen, wie etwa bei einem Durchgang von der Garage zum Wohnhaus, müssen mindestens feuerhemmend sein. Zudem dürfen sie nur durch Öffnungen mit mindestens dichtschließenden Türen verbunden sein.
  • Decken: Die Decken und ihre Anschlüsse müssen feuerbeständig sein.
  • Lüftung: Für Kleingaragen ist eine natürliche Lüftung ausreichend.
  • Stellplatz: Der Stellplatz für das Kraftfahrzeug innerhalb der Garage muss mindestens 5 Meter lang und 2,30 Meter breit sein. Stellplätze für Behinderte müssen dagegen mindestens 3,50 Meter breit sein.
  • Zufahrt: Wenn es für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich sein sollte, kann eine Zu- und Abfahrt zwischen der Garage und der öffentliche Verkehrsfläche verlangt werden. Für Kleingaragen gelten aber keine bestimmten Maße.
  • Rampe: Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und einer Rampe, die mehr als 10 Prozent Neigung aufweist, muss eine Fläche von mindestens 3 Metern Länge liegen. Diese Fläche darf ebenfalls nicht mehr als 10 Prozent geneigt sein. Für Kleingaragen dürfen aber Ausnahmen zugelassen werden, sofern es keine Bedenken bezüglich der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gibt.
  • Kinderspielplatz: Garagen müssen so angeordnet werden, dass Kinderspielplätze nicht gehindert werden. Das Spielen auf Kinderspielplätzen darf nicht durch Lärm, Abgase oder Gerüche erheblich gestört werden.
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Brandschutz

Neben den genannten Bauvorschriften zum Brandschutz dürfen in Kleingaragen lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin gelagert werden.Dafür kommen nur dicht verschlossene und bruchsichere Behälter in Frage.

Wichtig:

Die in diesem Artikel genannten Vorschriften gelten nur für Kleingaragen. Diese haben eine Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern, die für den privaten Gebrauch mehr als ausreichend sind. Mittelgaragen haben dagegen eine Nutzfläche von 100 bis 1.000 Quadratmeter. Ab einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern handelt es sich um Großgaragen, wozu beispielsweise Parkhäuser zählen.

Grenzbebauung und Abstandsflächen

Wenn Sie einen Garagenbau an der Grundstücksgrenze planen, müssen Sie zudem gewisse Vorschriften einhalten:

  • Länge: Entlang der einzelnen Nachbargrenzen darf die Grenzbebauung maximal 9 Meter betragen. Insgesamt dürfen alle Nachbargrenzen aber höchstens mit 15 Meter blockiert werden.
  • Höhe: Eine Garage darf bei der Grenzbebauung höchstens 3 Meter hoch sein.
  • Wandfläche: Die Wandfläche darf beim Bau auf der Grenze maximal 25 Quadratmeter betragen.
  • Abstand: Wenn Sie Ihre Garagen nicht direkt auf der Grenze bauen wollen, muss der Abstand zur Nachbargrenze mindestens 0,5 Meter betragen. Die Abstandsfläche muss dabei auf dem Grundstück selbst liegen.

Elektroauto und Ladestation

Der Einbau von Stromleitungen und Ladestationen für Elektroautos ist in Baden-Württemberg verfahrensfrei und somit genehmigungsfrei. Idealerweise sollten Sie Stromleitungen schon beim Garagenbau mit einplanen, um später nur noch die Ladestation einbauen zu müssen.

Unser Tipp:

Mit einer Solaranlage auf dem Garagendach können Sie Ihren eigenen Strom produzieren, den Sie direkt für die Aufladung Ihres Elektroautos nutzen können.