Wer im Alter im eigenen Zuhause wohnen bleiben will, muss häufig Umbaumaßnahmen durchführen lassen. Was Sie bei der Planung beachten sollten.
Strom, Wasser und Heizung sparsam einzusetzen, verringert Ihre Kosten, reduziert CO2 und macht Sie unabhängiger von Energiepreisen.
Das Wichtigste in Kürze
Vor dem Bau einer Garage in Baden-Württemberg sollten Sie die gesetzlichen Vorschriften unbedingt kennen, um rechtliche Folgen zu vermeiden. Zudem sollten Sie bereits vor der Planung überprüfen, ob Sie für Ihre Garage eine Baugenehmigung beantragen müssen. Wir verraten Ihnen, wann Sie eine Baugenehmigung brauchen und unter welchem Umständen Sie entfällt.
Bis zu einer gewissen Garagengröße benötigen Sie in Baden-Württemberg keine Baugenehmigung. Bei genehmigungspflichtigen Garagen müssen Sie einen Bauantrag stellen.
Laut der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 Metern und einer Grundfläche von höchstens 30 Quadratmetern genehmigungsfrei. Das gilt ebenfalls für überdachte Stellplätze. Größere sowie im Außenbereich liegende Garagen sind dagegen genehmigungspflichtig.
Achtung:
Ob genehmigungspflichtig oder nicht: Sie müssen sich beim Bau auf jeden Fall an die Vorschriften der Garagenverordnung halten! Bei Missachtung können Bußgelder oder im schlimmsten Fall auch der Abriss der Garage drohen.
Über den Bau einer genehmigungsfreien Garage in Baden-Württemberg müssen Sie Ihre Gemeinde nicht in Kenntnis setzen, sofern dies nicht in der Gemeindesatzung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei einem genehmigungspflichtigen Garagenbau müssen Sie dagegen einen Bauantrag bei Ihrem zuständigen Bauamt stellen. Diese Unterlagen müssen für eine Baugenehmigung eingereicht werden:
Bei dem Bau einer Garage in Baden-Württemberg müssen Sie gewisse Bau- und Brandschutzvorschriften einhalten. Eine Garage muss zudem in erster Linie der Unterbringung eines Kraftfahrzeugs dienen und darf nicht zweckentfremdet werden.
Laut der LBO dienen Garagen lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Auch das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern ist zulässig. Als Werk- oder Lagerräume dürfen Garagen aber nicht genutzt werden.
Gegen die Lagerung von Fahrrädern und typischem Autozubehör ist aber generell nichts einzuwenden. Dazu zählen u. a. Reifen, Werkzeug sowie Pflege- und Putzmittel. Für die Lagerung des Zubehörs dürfen zudem Regale und Schränke in geschlossenen Garagen aufgebaut werden. In erster Linie muss die Garage aber noch der Unterbringung des Autos dienen.
Laut der Garagenverordnung (GaVO) müssen Sie die folgenden Bauvorschriften in Baden-Württemberg einhalten. Gemäß der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) müssen zudem Auflagen zum Brandschutz beachtet werden.
Neben den genannten Bauvorschriften zum Brandschutz dürfen in Kleingaragen lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin gelagert werden.Dafür kommen nur dicht verschlossene und bruchsichere Behälter in Frage.
Wichtig:
Die in diesem Artikel genannten Vorschriften gelten nur für Kleingaragen. Diese haben eine Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern, die für den privaten Gebrauch mehr als ausreichend sind. Mittelgaragen haben dagegen eine Nutzfläche von 100 bis 1.000 Quadratmeter. Ab einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern handelt es sich um Großgaragen, wozu beispielsweise Parkhäuser zählen.
Wenn Sie einen Garagenbau an der Grundstücksgrenze planen, müssen Sie zudem gewisse Vorschriften einhalten:
Der Einbau von Stromleitungen und Ladestationen für Elektroautos ist in Baden-Württemberg verfahrensfrei und somit genehmigungsfrei. Idealerweise sollten Sie Stromleitungen schon beim Garagenbau mit einplanen, um später nur noch die Ladestation einbauen zu müssen.
Unser Tipp:
Mit einer Solaranlage auf dem Garagendach können Sie Ihren eigenen Strom produzieren, den Sie direkt für die Aufladung Ihres Elektroautos nutzen können.