Das müssen Sie beachten:
In welchen Fällen Sie für Ihr Terrassendach eine Genehmigung brauchen, regelt die Landesbauordnung (LBauO). In Rheinland-Pfalz gelten dabei etwas andere Vorschriften als in anderen Bundesländern. Während in den meisten Ländern die maximale Fläche und die Tiefe der Überdachung eine Rolle spielen, ist es in Rheinland-Pfalz das Volumen. Ergeben sich unter dem Dach höchstens 50 m³ Raum, brauchen Sie keine Baugenehmigung. Diese Regelung gilt für Anbauten, die zu ebener Erde liegen. Sie ist daher auch beim Bau eines Wintergartens und beim Aufstellen einer freistehenden Terrassenüberdachung anzuwenden. Generell genehmigungsfrei sind hingegen einfache Maßnahmen zum Sonnenschutz – etwa ein Sonnensegel oder eine einfache Markise, die Sie über der Terrasse anbringen.
Beim Bau eines Terrassendachs gibt es in Rheinland-Pfalz nicht allzu viele Auflagen, die Sie beachten müssen. Halten Sie diese jedoch nicht ein, riskieren Sie ein Bußgeld und werden schlimmstenfalls zum Rückbau bzw. Abriss der Überdachung verpflichtet.
Eine Terrassenüberdachung muss in Rheinland-Pfalz mindestens drei Meter von den Grenzen der Nachbargrundstücke entfernt gebaut werden. Ist das nicht möglich, brauchen Sie die Zustimmung Ihrer Nachbar:innen. Lassen Sie sich deren Einverständnis schriftlich bestätigen, damit es im Nachhinein nicht zu Missverständnissen oder Streitigkeiten kommt. Mitunter ist es nötig, eine Baulast in das Grundbuch des betreffenden Nachbargrundstücks einzutragen.
Beim Bau einer Terrassenüberdachung müssen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbar:innen nehmen.
Wollen Sie eine Terrassenüberdachung bauen, müssen Sie einige grundsätzliche Regelungen beachten. Beispielsweise gibt es Vorschriften, die folgende Themen betreffen:
Denkmalschutz: Der Charakter des denkmalgeschützten Gebäudes und der Zustand der Fassade müssen erhalten bleiben.
Brandschutz: Der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch muss vorgebeugt werden.
Belüftung: Räume, die hinter der Terrassenüberdachung liegen, müssen auch nach dem Bau ausreichend belüftet werden können.
Statik: Die Überdachung muss auch bei außergewöhnlichen Anforderungen an Material und Konstruktion sicher stehen.
Schneelastgrenzen: Je nach Region befinden Sie sich in einer bestimmten Schneelastzone. Die Terrassenüberdachung muss je nach Standort ein bestimmtes Gewicht durch Schnee tragen können.
Darüber hinaus gibt es regional unterschiedliche Bestimmungen zum örtlichen Bebauungsplan und zur Gestaltungssatzung. Welche Auflagen in Ihrem konkreten Fall gelten, kann Ihnen die zuständige Behörde sagen. Die Vorschriften gelten unabhängig davon, ob Sie eine Baugenehmigung brauchen. Ihre Gemeindeverwaltung in Rheinland-Pfalz sollten Sie daher nicht nur aufsuchen, wenn Sie einen Bauantrag einreichen wollen. Hier erfahren Sie auch, was Sie beim genehmigungsfreien Bauen beachten müssen.
Ist Ihr Terrassendach genehmigungspflichtig, müssen Sie eine Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz beantragen. Neben dem Bauantragsformular sind folgende Unterlagen nötig:
Lageplan des Baugrundstücks
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
Berechnungen und bautechnische Nachweise
ggf. zusätzliche regional erforderliche Bauunterlagen
Die Bauantragsformulare erhalten Sie in Rheinland-Pfalz auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen. Diese reichen Sie zusammen mit den nötigen Unterlagen bei Ihrer Gemeindeverwaltung ein. Haben Sie eine Baugenehmigung erhalten, gilt diese in der Regel vier Jahre.
Erfährt das zuständige Bauamt von Ihrer Baumaßnahme, kann es Ihnen ein Bußgeld auferlegen, wenn eine Baugenehmigung nötig gewesen wäre. Nachträglich kann das Amt diese zwar noch erteilen, aber das gilt nur, wenn Sie nicht gegen andere Regelungen verstoßen haben. Andernfalls droht der Abriss.
Haben Sie eine Baugenehmigung, können Sie die Überdachung auch bei Einwänden der Nachbarschaft bauen. Ist es allerdings nicht möglich, die vorgegebenen Abstände zu den angrenzenden Grundstücken einzuhalten, brauchen Sie eine schriftliche Zustimmung der betreffenden Nachbar:innen.
Die Kosten richten sich nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) und können je nach Fall unterschiedlich hoch ausfallen. Rechnen Sie mit mindestens 60 Euro.