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Baugenehmigung für einen Wintergarten in NRW – Informationen und Vorschriften

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In Nordrhein-Westfalen ist für beheizte Wintergärten grundlegend eine Baugenehmigung erforderlich. Kaltwintergärten unter 30 m² können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei sein. Im Folgenden erläutern wir, welche Anforderungen laut Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu beachten sind und welche Unterlagen für die Wintergarten-Baugenehmigung nötig sind.
Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
28.11.2024, 11:39 Uhr
Wintergarten mit großen Fensterfronten, einem Esstisch in der Mitte und Blick in den Garten.
Soll der Wintergarten aktiv beheizt werden?

Benötigen Sie für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Ob Sie eine Wintergarten-Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen benötigen, hängt von der Art Ihres Anbaus ab. Beheizte Wintergärten gelten als Wohnraumerweiterung und sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Anbau an ein bestehendes Wohngebäude handelt oder um einen frei stehenden Wintergarten, der als eigenständiger Bau errichtet wird.

Unbeheizte Wintergärten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreit sein. In der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen ist nicht explizit festgelegt, unter welchen Bedingungen angebundene oder frei stehende Kaltwintergärten genehmigungsfrei errichtet werden können. Vielmehr hängt diese Entscheidung von der genauen Lage, den örtlichen Bebauungsplänen und den Bestimmungen der jeweiligen Gemeinde ab. Daher ist es ratsam, vor dem Bauvorhaben die Situation mit der örtlichen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde abzuklären.

Wenn ein Kaltwintergarten alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt, könnte dieser genehmigungsfrei errichtet werden:

  • Der Wintergarten wird als Nebenanlage zu einem Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 errichtet. Das bedeutet, dass der Wintergarten ergänzend zum Hauptgebäude genutzt wird und nicht als eigenständiges bewohnbares Gebäude zählt. Die Gebäudeklassen 1 bis 4 umfassen dabei Wohngebäude unterschiedlicher Größe, angefangen bei kleinen, frei stehenden Einfamilienhäusern bis hin zu größeren Gebäuden mit bis zu sieben Etagen.

  • Er liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und entspricht den dort festgelegten Festsetzungen.

  • Es werden keine Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Baugesetzbuch benötigt.

  • Die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken sowie alle weiteren baurechtlichen Vorschriften werden eingehalten.

Fachfirmen für Wintergärten kennen sich bestens mit den Regelungen für Warm- und Kaltwintergärten aus und unterstützen Sie zuverlässig von der Planung bis hin zur Umsetzung Ihres Projekts.

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Welche Regelungen und Baugenehmigungen für Wintergärten gibt es in Nordrhein-Westfalen?

Beim Bau eines Wintergartens in Nordrhein-Westfalen gelten in erster Linie die örtlichen Bebauungspläne. Diese legen fest, welche baulichen Veränderungen auf einem Grundstück zulässig sind, einschließlich der Errichtung eines Wintergartens. Der Bebauungsplan gibt Auskunft über die zulässige Größe, Lage und weitere bauliche Vorgaben.

Gibt es keinen Bebauungsplan, tritt die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Kraft, welche die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften regelt. Auch in Fällen, in denen ein Bebauungsplan vorhanden ist, kann die Landesbauordnung ergänzend gelten, um sicherzustellen, dass alle baulichen Maßnahmen den landesweit geltenden baurechtlichen Anforderungen entsprechen.

Wintergarten mit Baugenehmigung in NRW

Der Bau eines beheizten Wintergartens (sogenannte Wohnwintergärten) in Nordrhein-Westfalen ist immer genehmigungspflichtig, da dieser als Wohnraum gilt und somit den energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) unterliegt.

  • GEG-Anforderungen: Für beheizte Wintergärten bis 50 m² gelten die GEG-Vorgaben für Fenster und Türen. Für Wintergärten, die größer als 50 m² sind, gelten die GEG-Anforderungen für Neubauten. Dies bedeutet, dass der gesamte Wintergarten den energetischen Standards eines neuen Wohngebäudes entsprechen muss.

  • Mindest-Raumhöhe: Die Raumhöhe in beheizten Wintergärten sollte mindestens 2,40 Meter betragen.

  • Bauhöhe und -tiefe: Die Bauhöhe und Tiefe eines Wintergartens müssen in den örtlichen Bebauungsplan passen. Gibt es keine spezifischen Vorgaben, sollte sich die Bauhöhe an der bestehenden Bebauung orientieren. Der Wintergarten sollte die Gebäudefassade nicht übermäßig überragen.

  • Mindestfläche von Fensteröffnungen: Für beheizte Wintergärten sollte die Fensterfläche etwa 1/8 bis 1/10 der Grundfläche betragen, um ausreichend natürliches Licht hereinzulassen.

  • Abstandsflächen: Gemäß der Landesbauordnung müssen Wintergärten in Nordrhein-Westfalen mindestens einen Abstand von 0,4 Prozent der Wandhöhe des Gebäudes einhalten, jedoch mindestens drei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze. Wenn die Wand also höher als 7,5 Meter ist, muss die Abstandsfläche größer als drei Meter sein. Für kleinere Gebäude oder bestimmte Baugebiete gelten möglicherweise abweichende Regelungen.

Ein Kaltwintergarten in Nordrhein-Westfalen ist genehmigungspflichtig, wenn er bestimmte bauliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Folgende Faktoren führen dazu, dass eine Baugenehmigung erforderlich wird:

  • Größe des Wintergartens: Wenn der Kaltwintergarten eine Größe von 30 m² überschreitet, ist eine Genehmigung erforderlich.

  • Bebauungsplan: Wenn der Kaltwintergarten den Vorgaben des örtlichen Bebauungsplans widerspricht, wie etwa in Bezug auf die zulässige Grundfläche, Höhe oder Abstände zu Nachbargrundstücken, ist eine Genehmigung notwendig. In Gebieten ohne Bebauungsplan greifen die allgemeinen Regeln der Landesbauordnung NRW.

  • Denkmalschutz oder besondere Schutzgebiete: In Schutzgebieten oder an denkmalgeschützten Gebäuden ist unabhängig von der Größe immer eine Genehmigung erforderlich.

  • Statische Anforderungen: Wenn der Kaltwintergarten größere statische Veränderungen am bestehenden Gebäude verursacht oder zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind, kann eine Genehmigungspflicht entstehen.

Fachfirmen für Wintergärten kennen sich bestens mit den baurechtlichen Vorgaben für Warm- und Kaltwintergärten aus und begleiten. Sie prüfen die örtlichen Bebauungspläne, achten auf notwendige Genehmigungen, erstellen statische Berechnungen sowie Wärmeschutznachweise und sorgen dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Dadurch stellen Sie sicher, dass Ihr Projekt reibungslos verläuft und am Ende ein rechtssicherer, qualitativ hochwertiger Wintergarten entsteht.

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Wintergarten ohne Baugenehmigung in NRW

Ein Kaltwintergarten kann in NRW genehmigungsfrei errichtet werden, wenn er als Nebenanlage zu einem Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 gehört und den Festsetzungen des örtlichen Bebauungsplans entspricht. Es dürfen dabei keine Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Baugesetzbuch benötigt werden. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, gelten die allgemeinen Vorschriften der Landesbauordnung.

  • Wärmeschutz: Da der Kaltwintergarten nicht beheizt ist, unterliegt er nicht den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die für beheizte Räume gelten. Es gelten somit keine Vorgaben für Wärmedämmwerte. Allerdings muss die Konstruktion witterungsbeständig sein, um den Schutz des Gebäudes zu gewährleisten.

  • Raumhöhe: Für Kaltwintergärten gibt keine speziellen Vorschriften zur Raumhöhe. Dennoch sollten sie den baurechtlichen Vorgaben für Nebenanlagen entsprechen, was bedeutet, dass die Raumhöhe üblicherweise an die angrenzenden Gebäude angepasst sein sollte.

  • Bauhöhe und Tiefe: Die Bauhöhe und Tiefe des Kaltwintergartens sollten, wenn vorhanden, den örtlichen Bebauungsplänen entsprechen. Gibt es keine spezifischen Vorgaben, muss der Wintergarten sich in die bestehende Bebauung einfügen und darf die Gebäudefassade nicht übermäßig überragen.

  • Mindestfläche von Fensteröffnungen: Auch wenn bei Kaltwintergärten keine gesetzlichen Vorgaben für Fensterflächen bestehen, ist es sinnvoll, ausreichend Fensterflächen einzuplanen, um eine gute Belüftung und Lichteinfall zu gewährleisten. Eine Faustregel von etwa 1/8 bis 1/10 der Grundfläche als Fensterfläche kann als Orientierung dienen.

  • Abstandsflächen: Auch für Kaltwintergärten gelten die Abstandsflächenregelungen der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Diese betragen 0,4 der Wandhöhe, jedoch mindestens drei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze. Kleinere Gebäude mit geringerer Wandhöhe können geringere Abstandsflächen haben, wobei die Mindestabstandsregelungen weiterhin zu beachten sind.

Eine frühzeitige Rücksprache mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist dennoch ratsam, um sicherzugehen, dass keine Genehmigungspflicht besteht.

Wintergarten bei Reihenhaus und Doppelhaushälfte in NRW

Wohnen Sie in einem Reihenhaus oder einer Doppelhaushälfte und möchten einen Wintergarten anbauen, gelten für Sie die allgemeinen Vorschriften für eine Baugenehmigung in NRW. Da bei beiden Haustypen häufig kleinere Gärten vorhanden sind, ist besonders darauf zu achten, dass die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Zudem dürfen Sie in der Regel nicht ihr komplettes Grundstück zubauen. Informieren Sie sich sicherheitshalber beim zuständigen Landesbauamt und überprüfen Sie Ihren Kaufvertrag.

Was kostet eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen?

Die Kosten für eine Wintergarten-Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen betragen etwa 0,5 bis 1 Prozent der Baukosten. Das bedeutet, dass bei einem Bauvorhaben mit Gesamtkosten von beispielsweise 30.000 Euro die Kosten für die Baugenehmigung zwischen 150 und 300 Euro liegen. Diese Kosten können jedoch je nach Gemeinde oder Stadt unterschiedlich ausfallen, da jede Bauaufsichtsbehörde eigene Gebührenordnungen hat.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen, etwa für die Erstellung von Bauplänen durch einen Architekten oder für spezielle Gutachten, zum Beispiel zur Statik oder zum Wärmeschutz.

Sollten Sie für Ihren geplanten Wintergarten in NRW eine Bauvoranfrage bei den zuständigen Ämtern stellen?

Es ist empfehlenswert, für Ihren geplanten Wintergarten in Nordrhein-Westfalen eine Bauvoranfrage bei den zuständigen Ämtern zu stellen. In NRW hängen viele Regelungen von den örtlichen Bebauungsplänen und den individuellen Bestimmungen der Gemeinden ab. Da so schnell unklar sein kann, welche Vorschriften gelten, bietet eine Bauvoranfrage die Möglichkeit, bereits vor dem Bauantrag verbindlich zu klären, ob das Vorhaben zulässig ist. So vermeiden Sie unnötige Verzögerungen oder teure Anpassungen.

Durch die Zusammenarbeit mit lokalen Wintergarten-Fachfirmen sind Sie zudem auf der sicheren Seite. Diese kennen sich mit den regionalen Regelungen aus und unterstützen Sie von der Planung bis hin zum fertigen Wintergarten.

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Welche Unterlagen benötigen Sie, um eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in NRW zu beantragen?

Um in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung für einen Wintergarten zu beantragen, müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Diese sollten rechtzeitig vorbereitet werden, um Verzögerungen zu vermeiden. Zu den benötigten Dokumenten gehören:

  1. Bauantragsformular: Dieses erhalten Sie beim zuständigen Bauamt oder auf der Website Ihrer Gemeinde. Es enthält grundlegende Informationen zum Bauvorhaben.

  2. Bauzeichnungen und Baubeschreibung: Detaillierte Pläne, die die Größe, Materialien und Bauweise des Wintergartens darstellen. Diese werden meist von einem Architekten oder dem Hersteller bereitgestellt.

  3. Lageplan: Ein amtlich anerkannter Plan, der die genaue Position des Wintergartens auf dem Grundstück zeigt (Maßstab 1:500). Diese können Sie beim Katasteramt anfordern.

  4. Statische Berechnungen: Diese bestätigen die Standsicherheit des Wintergartens und müssen von einem Statiker oder Ingenieurbüro erstellt werden.

  5. Nachweis des Abstands über Flächen: Es muss belegt werden, dass die gesetzlichen Abstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Dieser Nachweis wird oft vom Architekten oder Vermessungsingenieur erstellt.

  6. Zustimmung der Nachbarn: Falls der Wintergarten an der Grundstücksgrenze errichtet wird, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung der Nachbarn.

  7. Wärmeschutznachweis: Bei beheizten Wintergärten muss ein Nachweis gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt werden, um die energetische Effizienz zu gewährleisten.

  8. Brandschutznachweis: Je nach Bauvorhaben müssen Sie auch einen Brandschutznachweis vorlegen. Dies gilt insbesondere für beheizte Wintergärten und wird von einem Brandschutzexperten erstellt.

  9. Nachweis der Erschließung: Bestätigt, dass der Wintergarten an die Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Abwasser, ggf. Gas) angeschlossen werden kann. Diese Bestätigung erhalten Sie von dem jeweiligen Versorgungsunternehmen.

  10. Grünordnungsplan: In bestimmten Gebieten kann ein Plan zur Gestaltung der Grünflächen verlangt werden

  11. Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde: Bei Bauvorhaben in naturnahen Gebieten wird ggf. eine Stellungnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingeholt.

Was passiert, wenn Sie Ihren Wintergarten in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung errichten?

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen einen Wintergarten ohne Baugenehmigung errichten, kann die Bauaufsichtsbehörde einen Baustopp verhängen und sogar den Rückbau des Wintergartens verlangen, falls dieser nicht den baurechtlichen Vorgaben entspricht. Dabei drohen Bußgelder, die je nach Verstoß unterschiedlich hoch ausfallen können.

In manchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, nachträglich eine Baugenehmigung zu beantragen. Dies hängt davon ab, ob das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Zudem gibt es keine Garantie, dass die Genehmigung erteilt wird.

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Häufig gestellte Fragen
Ist eine Balkonverglasung in Nordrhein-Westfalen genehmigungsfrei?

Eine Balkonverglasung in Nordrhein-Westfalen kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei sein. Gemäß § 62 der Bauordnung NRW sind Balkonverglasungen und Überdachungen bis zu einer Grundfläche von 30 m² in der Regel verfahrensfrei, sofern sie keine tragende oder statische Veränderung des Gebäudes darstellen und keine anderen baurechtlichen Vorschriften, wie etwa Abstandsflächen oder den Denkmalschutz, verletzen.

Was sind Gebäudeklassen 1 bis 4?

Gebäudeklassen 1 bis 4 beschreiben in Deutschland folgende Gebäude:

  • Gebäudeklasse 1: Freistehendes Gebäude bis 7 Meter Höhe mit maximal einer Nutzungseinheit (z. B. Einfamilienhäuser).

  • Gebäudeklasse 2: Freistehendes Gebäude bis 7 Meter Höhe mit maximal zwei Nutzungseinheiten (z. B. Doppelhäuser).

  • Gebäudeklasse 3: Gebäude bis 7 Meter Höhe, unabhängig von der Anzahl der Nutzungseinheiten (z. B. Reihenhäuser).

  • Gebäudeklasse 4: Größere Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern, bei denen das oberste Geschoss mit Aufenthaltsräumen maximal 7 Meter über der Geländeoberfläche liegt (z. B. mehrstöckige Wohngebäude wie kleine Mehrfamilienhäuser).

Was sind die GEG-Grenzwerte für Fenster und Türen?

Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.

Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:

  • Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).

  • Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).

Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.

Was sind die GEG-Grenzwerte für Neubauten?

Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:

  1. Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).

  2. Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:

  • Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).

  • Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).

  • Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).

  • Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).

  • Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).

Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.

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