Der Standard altersgerechtes Haus bezeichnet einen bestimmten Baustandard, der durch die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) gefördert wird. Ziel ist es, Wohnungen und Häuser so umzubauen oder neu zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen älterer Menschen gerecht werden und Barrieren reduziert werden. Um das Qualitätssiegel Altersgerechtes Haus zu erhalten, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Nur in dem Fall gewährt die KfW einen Zuschuss oder Kredit, um Sie bei der Finanzierung des Umbaus zu unterstützen.
Folgende Bereiche müssen berücksichtigt werden:
ein altersgerechter Zugang (Förderbereich 1, 2 und ggf. 3)
eine altersgerechte Küche sowie Wohn- und/oder Schlafzimmer (Förderbereich 4)
ein altersgerechtes Bad (Förderbereich 5)
altersgerechte Bedienelemente (Förderbereich 6)
Kredit 159 - Altersgerecht Umbauen: Eine Möglichkeit, die Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus zu finanzieren, ist der zinsgünstige Kredit 159 der KfW. Damit können Sie unabhängig vom Alter bis zu 50.000 Euro Kredit ab 3,01 Prozent effektiven Jahreszins pro Wohneinheit erhalten.
Investitionszuschuss 455-B zur Barrierereduzierung: Erreichen Sie den Standard Altersgerechtes Haus, können Sie einen Zuschuss von bis zu 6.250 Euro pro Wohneinheit von der KfW bekommen. Das sind 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Fördermittel der KfW unbedingt, bevor Sie Liefer- und Leistungsverträge abschließen. Ansonsten wird Ihr Antrag abgelehnt. Zudem müssen Sie Fachfirmen für die Umsetzung der Maßnahmen beauftragen.
Neben den Anforderungen an den Umbau selbst muss noch eine weitere Voraussetzung erfüllt sein, damit der Standard Altersgerechtes Haus erreicht wird: Sie müssen eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen. Das ist verpflichtend, denn sonst erhalten Sie keine Fördermittel.
Aufgaben des oder der Sachverständigen:
Beratung bei der Planung
Begleitung der Baumaßnahmen
Dokumentation des Vorhabens
Bestätigung, dass Vorgaben eingehalten werden
Erbringung des Nachweises Standard Altersgerechtes Haus
Wege zu Gebäuden, Stellplätzen, Garagen, Mülltonnen o. Ä. müssen mindestens 1,50 Meter (im Ausnahmefall 1,20 Meter) breit sein.
Die Wege müssen schwellen- und stufenlos sein oder z. B. durch eine Rampe überwunden werden können.
Die Wege müssen eben, rutschhemmend und fest sein.
Es müssen altersgerechte Kfz-Stellplätze geschaffen werden, die mindestens 3,50 Meter breit und 5 Meter tief sind.
Es müssen Abstellplätze für Rollatoren/Rollstühle geschaffen werden, die gebäudenah, schwellenlos zu Gehwegen sowie fest und eben sind.
Haus- und Wohnungseingangstüren müssen mindestens 0,90 Meter breit und mit geringem Kraftaufwand zu öffnen sein.
Die Türen im Eingangsbereich müssen stufen- und schwellenlos oder in Ausnahmefällen maximal 20 Millimeter hoch sein.
In einer Höhe zwischen 0,85 und 1,05 Meter müssen die Türen Bedienelemente aufweisen.
Werden die Außentüren ausgetauscht, müssen sie einen U-Wert von maximal 1,3 W/(m²·K) aufweisen.
Auf der Innenseite muss genügend Bewegungsfläche vorhanden sein. Ist dies nicht möglich, können nach außen aufschlagende Türen verwendet werden – allerdings nur, wenn auf der Außenseite eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 x 1,50 Meter oder 1,40 x 1,70 Meter gegeben ist.
Flure außerhalb von Wohnungen müssen mindestens 1,20 Meter, neue Außenlaubengänge mindestens 1,50 Meter breit sein.
Der Eingang muss einen Wetterschutz, zum Beispiel einen Windfang, aufweisen.
Aufzüge:
Können Aufzüge Geschosse nicht direkt erschließen, ist es in Ausnahmefällen möglich, dass sie Zwischengeschosse erschließen.
Aufzugskabinen müssen innen mindestens 1,10 Meter breit und 1,40 Meter tief sein. In Ausnahmefällen düfen sie auch mindestens 1,00 Meter breit und 1,25 Meter tief sein.
Die Kabinen von Aufzügen, die von beiden Seiten begehbar sind, müssen innen mindestens 90 Zentimeter breit und 1,80 Meter tief sein.
Aufzugstüren müssen mindestens 0,90 Meter breit sein, in Ausnahmefällen 0,80 Meter.
Alle Zugänge von den Aufzügen müssen einen Bewegungsraum von mindestens 1,50 Meter (im Ausnahmefall mindestens 1,20 Meter) Tiefe aufweisen.
In den Aufzügen muss sich in einer Bedienhöhe von 0,85 bis 1,05 Metern ein horizontales Bedienfeld befinden. In Ausnahmefällen sind auch vertikale Bedienfelder bis maximal 1,20 Meter Höhe erlaubt.
Bedienfelder in Aufzügen müssen ausreichend groß sein und über eine Notruffunktion verfügen.
Treppenlifte und Treppen:
Zur Überwindung von Stufen können auch Treppenlifte, Hebe- oder Plattformlifte oder auch Senkrechtlifte eingebaut werden.
Barrierearme Treppen müssen rutschhemmend sein und beidseitige Handläufe ohne Unterbrechung über alle Geschosse hinweg aufweisen.
>> Artikel: Was kostet ein Treppenlift?
Rampen:
Rampen müssen mindestens 1 Meter breit sein und eine maximale Neigung von 6 Prozent (in Ausnahmefällen bis zu 10 Prozent) aufweisen.
Ab 6,00 Metern Länge müssen Rampen Zwischenpodeste (mindestens 1,50 Meter) aufweisen.
Rampen müssen über beidseitige Handläufe in 0,85 Metern Höhe verfügen und eine Mindestfläche von 1,50 x 1,50 Metern an Zu- und Abfahrten haben.
Viele Treppenlifte lassen sich platzsparend zusammenklappen.
Küche, Wohn- und Schlafräume:
Wohn- oder Schlafräume müssen mindestens 14 Quadratmeter groß sein.
Küchen müssen entlang der Küchenzeile mindestens 1,20 Meter Bewegungstiefe haben.
Wohnungsflure müssen mindestens 1,20 Meter (in Ausnahmefällen 1 Meter) breit sein.
Türen und Schwellen:
Innentüren müssen mindestens 80 Zentimeter breit sein und auf einer Höhe von 0,85 bis 1,05 Meter einen Türdrücker aufweisen.
Raumspartüren müssen eine Durchgangsbreite innerhalb des Flures von mindestens 1 Meter aufweisen.
In Wohn- und/oder Schlafzimmer, Küche und im Bad darf es keine Schwellen geben.
Terrassen, Loggien und Balkone:
Sie müssen direkt von der Wohnung aus ohne Schwellen betretbar sein (in Ausnahmefällen Schwellen bis 20 Millimeter).
Der Zugang muss mindestens 80 Zentimeter breit sein.
Sie müssen einen rutschfesten Boden haben und mindestens 1,50 Meter tief sein.
Sie müssen Brüstungen haben, über die man ab einer Höhe von 60 Zentimetern gucken kann.
Altersgerechte Sanitärräume müssen mindestens 1,80 x 2,20 Meter groß und für Sicherheitssysteme nachrüstbar sein.
Es muss jeweils vor einem Sanitärobjekt mindestens 0,90 x 1,20 Meter und daneben mindestens 0,25 Meter Platz sein.
Die Badtüren müssen schiebbar, nach außen aufgehen oder von außen entriegelbar sein.
Duschplätze müssen einen rutschfesten Boden haben und bodengleich sein (im Ausnahmefall 20 Millimeter Absenkung).
Waschbecken müssen mindestens 48 Zentimeter tief sein und darunter Kniefreiheit im Sitzen gewährleisten.
Badewannen dürfen maximal 50 Zentimeter hoch sein oder müssen eine Seitentür oder Wannenlift aufweisen.
Mehr Informationen zum altersgerechten Bad
Dieser Bereich bezieht sich auf sogenannte baugebundene altersgerechte Assistenzsysteme (Ambient Assisted Living – AAL) oder Smart-Home-Anwendungen, wie Bedienungssysteme für Türen, Rollläden, Beleuchtung, Heizung oder Notrufsystem. Nicht förderfähig sind dagegen Unterhaltungsgeräte wie Smartphones oder Tablets.
Alle AAL-Systeme müssen ergonomisch, leicht zu bedienen und mit unterschiedlichen Systemkomponenten kombinierbar sein.
Sie müssen eine datensichere, datengeschützte, systemübergreifende, jederzeit verfügbare, funktionssichere und nachrüstbare Kommunikation gewährleisten können.
Die Außenbeleuchtung muss blendfrei sein und mindestens 10 Lux aufweisen.
Bedienelemente wie Lichtschalter oder Türdrücker dürfen ausschließlich Kipp- und Tastschalter oder bewegungsabhängige Schalter sein.
Steckdosen müssen mindestens 25 Zentimeter von einer Raumecke entfernt sein und mindestens 40 Zentimeter hoch sein.
Stütz- und Haltesysteme müssen waagerecht und/oder senkrecht montiert werden.
Es muss Maßnahmen zur Verbesserung der Orientierung und Kommunikation geben, zum Beispiel Gegensprechanlagen oder Beschriftungen mit Braille- oder Reliefschrift.
Weitere Informationen zum Thema
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Bei den Sachverständigen handelt es sich um Personen, die nach Landesrecht bauvorlageberechtigt sind, zum Beispiel Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen und Bauingenieure. Es können zudem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks sein. Sie dürfen nicht bei einem bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten angestellt sein.
Nein, Leistungen für die Sie keine Rechnung haben, zählen nicht zu den förderfähigen Kosten.
Nein, auch wenn Ihr Vorhaben mehrere Maßnahmen umfasst, müssen Sie nur einen Antrag bei der KfW stellen.
Die Fördermittel im Rahmen des Standards Altersgerechtes Haus der KfW können sowohl als zinsgünstige Kredite als auch als Zuschüsse gewährt werden. Zuschüsse müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden, während Kredite zu den vereinbarten Konditionen zurückgezahlt werden müssen.