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Gartenarbeiten steuerlich absetzen – So sparen Sie bei der Steuer

Brauchen Sie passende Empfehlungen für Fachfirmen?

Manche Gartenarbeiten können Sie steuerlich geltend machen. Begünstigt sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten externer Fachfirmen. Wir erklären, welche Gartenarbeiten genau absetzbar sind, wo Sie diese in der Steuererklärung eintragen und welche Höchstbeträge gelten.

Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
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Welche Gartenarbeiten lassen sich von der Steuer absetzen?

Sie können bestimmte Arbeiten bei der Gartenplanung als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen steuerlich absetzen, sofern die Arbeitskosten per Überweisung bezahlt und in der Rechnung getrennt ausgewiesen sind. Materialkosten sind nicht begünstigt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen (wiederkehrende Pflegearbeiten)

  • Rasenmähen, Vertikutieren

  • Heckenschneiden, Sträucherschnitt, Formschnitt

  • Baumschnitt kleinerer Bäume (ohne Spezialfällung)

  • Unkrautjäten, Beetpflege

  • Laubkehrung und Laubentsorgung

  • Bewässerung und gießen (durch Dienstleister)

  • Rasenpflege: Düngen, Nachsäen, Rasenkanten schneiden

  • Pflege von Stauden- und Blumenbeeten

  • Reinigung von Gartenwegen und Terrassen (hochdruckreinigen als Pflege)

  • Schädlingsbekämpfung im Garten (z. B. gegen Blattläuse, Wühlmäuse) als laufende Pflege

  • Winterdienst auf dem Grundstück: Schneeräumen, Streuen

  • Kompostpflege, einfache Gartenordnung und Entsorgung von Schnittgut

Handwerkerleistungen (einmalige Bau-, Montage- und Instandhaltungsarbeiten)

  • Anlegen oder Sanieren von Wegen und Terrassen (Pflaster, Platten, Holz/WPC-Unterkonstruktion)

  • Bau, Montage oder Reparatur von Zäunen, Toren, Sichtschutzwänden

  • Errichten, Instandsetzen oder Sanieren von Mauern (z. B. Klinker, Naturstein)

  • Bau und Instandhaltung von Pergolen, Carports, Gartenüberdachungen

  • Installation, Reparatur und Wartung von Bewässerungssystemen

  • Bau, Montage oder Sanierung von Gartenhütten/Schuppen

  • Bau und Instandsetzung von Hochbeeten und Beetumrandungen

  • Anlage neuer Beete inklusive Bodenvorbereitung (als Handwerkerleistung, nicht Material)

  • Erneuerung/Versetzen von Randsteinen und Einfassungen

  • Aufbau, Montage und Instandhaltung von Gewächshäusern

  • Bau, Sanierung oder Reparatur von Teichen und Wasseranlagen

  • Poolbau, Pooltechnik-Montage und Sanierung (Filter, Heizung, Abdeckung)

  • Einbau und Wartung von Außenbeleuchtung (Elektrikerarbeiten auf dem Grundstück)

  • Drainage-, Entwässerungs- und kleine Erdarbeiten im Bestand

  • Reparaturen und Instandhaltung an Gartenbauwerken (z. B. Fundamente, Beläge)

  • Montage und Reparatur von Wintergärten/Freisitzen, sofern am bestehenden Grundstück und nicht als Neubau

Nicht absetzbar:

  • Materialkosten (Pflanzen, Erde, Steine, Holz etc.)

  • Neubau-Maßnahmen im Erstbezug oder reine Herstellungskosten

  • Barzahlungen ohne Rechnung/Überweisung

Hecken Schneiden mit Heckenschere
Sich die Hecke schneiden zu lassen zählt zu haushaltsnahe Dienstleistungen und kann von der Steuer abgesetzt werden.

Können Sie Ihre eigene Gartenarbeit von der Steuer absetzen?

Nein, Ihre eigene Gartenarbeit können Sie steuerlich nicht absetzen. Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitskosten externer Dienstleister oder Handwerker mit ordnungsgemäßer Rechnung und unbarer Zahlung.

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Gärtnerkosten von der Steuer absetzen – so geht’s

Fachbetrieb beauftragen: Beauftragen Sie einen gewerblichen Gärtner/Dienstleister. Prüfen Sie bei Bedarf die Gewerbeanmeldung oder den Handelsregistereintrag.

Angebot einholen: Lassen Sie sich ein schriftliches Angebot geben, in dem die Positionen klar getrennt sind: Arbeitslohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten. Materialkosten (z. B. Pflanzen, Steine) sind nicht absetzbar.

Rechnung prüfen: Achten Sie darauf, dass die Rechnung die absetzbaren Kosten (Lohn/Fahrt/Maschinen/Entsorgung) separat vom Material ausweist. Ohne diese Trennung ist die steuerliche Anerkennung gefährdet.

Bezahlung: Zahlen Sie ausschließlich per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Belege aufbewahren: Heben Sie Originalrechnungen und Zahlungsnachweise mindestens zwei Jahre auf (besser länger, bis zum bestandskräftigen Bescheid).

Steuererklärung ausfüllen: Tragen Sie die Kosten in den richtigen Bereichen ein:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie laufende Gartenpflege mit bis zu 20 Prozent aus max. 20.000 Euro.

  • Handwerkerleistungen wie bauliche/monteurliche Arbeiten mit bis zu 20 Prozent aus max. 6.000 Euro.

  • Fügen Sie Kopien der Rechnung und den Zahlungsnachweis bei.

Auf Nachfragen reagieren: Beantworten Sie Rückfragen des Finanzamts zeitnah und legen Sie die angeforderten Belege vor.

Können Gartengeräte von der Steuer abgesetzt werden?

Nein, privat gekaufte Gartengeräte und Zubehör sind nicht steuerlich absetzbar. Auch Materialien können nicht von der Steuer absetzen.

Zum Beispiel beim Zaunbau: Sie können nicht die Zaunfelder, Pfosten oder Beschläge absetzen, sondern nur die Dienstleistung des Fachbetriebs für Aufbau und Montage (Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten) bei ordnungsgemäßer Rechnung und unbarer Zahlung.

Absetzbar:

  • Arbeitskosten externer Dienstleister wie laufende Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen, Bau und Montage als Handwerkerleistungen

  • Maschinenkosten des Dienstleisters z. B. Einsatz von Profi-Rasenmäher, Bagger

  • Fahrtkosten des Dienstleisters

  • Entsorgungskosten im Rahmen des Auftrags z. B. Grünschnitt

  • Installation, Reparatur und Wartung von Bewässerungssystemen und Pumpen durch eine Fachfirma (nur Arbeits-/Fahrt-/Maschinenkosten)

  • Fachgerechte Montage, Reparatur oder Sanierung von Sichtschutz, Rankhilfen und Zaunanlagen (nur Arbeitsanteile)

Nicht absetzbar:

  • Kauf von Gartengeräten z. B. Rasenmäher, Mähroboter, Heckenscheren, Pumpen

  • Reparatur oder Wartung eigener Geräte

  • Materialkosten z. B. Rohre, Sprüher, Zaunfelder, Pflanzen, Saatgut, Dünger, Teichzubehör

  • Barzahlungen oder Rechnungen ohne getrennten Ausweis von Arbeits- und Materialkosten

Welche Gartenanlagen oder Teiche sind steuerlich absetzbar?

Sie können Gartenanlagen oder Teiche steuerlich geltend machen – aber ausschließlich die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten der Fachfirma. Die Materialien z. B. Steine, Folien, Pflanzen, Pumpen, Technik sind nicht absetzbar, ebenso wenig eigene Arbeitsleistung. Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung mit getrenntem Ausweis der Arbeitskosten und eine unbare Zahlung.

Absetzbar (nur Arbeits-/Fahrt-/Maschinenkosten):

  • Anlage, Sanierung und Reparatur von Gartenwegen, Terrassen und Einfassungen wie eine gepflasterte Einfahrt

  • Bau, Sanierung oder Reparatur von Zäunen, Sichtschutzwänden und Rankhilfen

  • Errichtung, Instandsetzung und Sanierung von Stützmauern und Natursteinmauern

  • Teich- und Wasseranlagen: Bau, Folien-/Dichtungsarbeiten, Filter- und Technikmontage, Instandsetzung

  • Installation, Wartung und Reparatur von Bewässerungssystemen und Pumpen

  • Aufbau, Sanierung und Reparatur von Wintergärten, Terrassenüberdachung, Gartenhütten, Gewächshäusern

  • Drainage-, Entwässerungs- und Erdarbeiten im Bestand

  • Reparaturen und Instandhaltungen an bestehenden Gartenbauwerken

Nicht absetzbar:

  • Materialkosten z. B. Steine, Folien, Zaunfelder, Pflanzen, Technik

  • Eigene Arbeitsleistung

  • Barzahlungen oder Rechnungen ohne getrennten Ausweis der Arbeitskosten

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Sind Gartenanlagen, die für Barrierefreiheit sorgen, steuerlich absetzbar?

Gartenanlagen zur Barrierefreiheit wie z. B. stufenlose Wege, Rampen, Handläufe, angepasste Terrassen können Sie wie andere Gartenbauarbeiten steuerlich nur über §35a EStG nutzen. Absetzbar sind ausschließlich die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einer Fachfirma. Die Materialkosten und eigene Arbeit sind nicht begünstigt. Wichtig sind eine ordnungsgemäße Rechnung mit getrenntem Ausweis der Arbeitskosten und die unbare Zahlung.

Zusätzliche Hinweise:

  • Eine „besondere Zweckbestimmung“ (Barrierefreiheit) ändert die Regelung nach §35a EStG nicht: Es bleibt bei der Absetzbarkeit der Dienstleistungskosten, nicht der Materialien.

  • Unabhängig davon können in Einzelfällen andere Förderwege greifen. Beispielsweise Pflegekasse-Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder kommunale Förderprogramme. Diese sind jedoch separat zu prüfen und unabhängig von der Steuerermäßigung nach §35a.

So tragen Sie Gartenarbeiten in die Steuererklärung ein

1. Rechnungen prüfen

  • Kontrollieren Sie, dass Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten separat vom Material ausgewiesen sind.

  • Stellen Sie sicher, dass Sie per Überweisung gezahlt haben und der Zahlungsnachweis vorliegt.

2. Belege sortieren

  • Trennen Sie Ihre Rechnungen in zwei Stapel: laufende Pflegearbeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen) und Bau-/Montage-/Instandhaltungsarbeiten (Handwerkerleistungen).

3. Richtige Anlage/Zeilen öffnen

  • In der Einkommensteuererklärung zum Abschnitt „Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ wechseln (je nach Software/Elster benannt).

  • Für Pflegearbeiten die Zeile „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ verwenden.

  • Für Bau-/Montagearbeiten die Zeile „Handwerkerleistungen“ verwenden.

4. Beträge eintragen

  • Jeweils nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten eintragen, inkl. Umsatzsteuer.

  • Materialkosten, Entgelte für Waren, Pflanzen, Steine, Technik etc. nicht eintragen.

5. Höchstbeträge beachten

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent Ermäßigung, höchstens 4.000 Euro pro Jahr aus max. 20.000 Euro Arbeitskosten.

  • Handwerkerleistungen: 20 Prozent Ermäßigung, höchstens 1.200 Euro pro Jahr aus max. 6.000 Euro Arbeitskosten.

6. Belege hochladen

  • Rechnungskopien und Zahlungsnachweise wie Kontoauszug und Überweisungsbeleg beifügen oder für Rückfragen bereithalten.

7. Prüfung und Versand

  • Angaben noch einmal kontrollieren.

  • Steuererklärung elektronisch übermitteln.

8. Rückfragen beantworten

  • Bei Nachforderung des Finanzamts die angeforderten Belege zeitnah einreichen wie Rechnung, Zahlungsnachweis und ggf. Leistungsbeschreibung.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Arbeiten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen?

Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten beim Garten:

  • Rasenmähen, Vertikutieren

  • Heckenschneiden, Sträucherschnitt, Formschnitt

  • Baumschnitt kleinerer Bäume (ohne Spezialfällung)

  • Unkrautjäten, Beetpflege

  • Laubkehrung und Laubentsorgung

  • Bewässerung und gießen (durch Dienstleister)

  • Rasenpflege: Düngen, Nachsäen, Rasenkanten schneiden

  • Pflege von Stauden- und Blumenbeeten

  • Reinigung von Gartenwegen und Terrassen (hochdruckreinigen als Pflege)

  • Schädlingsbekämpfung im Garten (z. B. gegen Blattläuse, Wühlmäuse) als laufende Pflege

  • Winterdienst auf dem Grundstück: Schneeräumen, Streuen

  • Kompostpflege, einfache Gartenordnung und Entsorgung von Schnittgut

Welche Rechnungsangaben verlangt das Finanzamt?

Zu dem Pflichtangaben auf Rechnungen zur steuerliche Anerkennung zählen:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens sowie des Kunden

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens

  • Ausstellungsdatum

  • Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer

  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungszeitraum

  • Eindeutige, nachvollziehbare Leistungsbeschreibung (ggf. mit Einzelpositionen)

  • Netto-Betrag (Entgelt)

  • Umsatzsteuerbetrag und angewendeter Steuersatz (regelmäßig 19 % oder 7 %)

  • Gesamtbetrag inkl. Umsatzsteuer

  • Hinweis auf Steuerbefreiung, falls zutreffend

  • Vereinbarte Entgeltminderungen (z. B. Rabatt/Skonto), sofern nicht im Rechnungsbetrag enthalten

Wie trage ich Gartenkosten in die Steuererklärung ein?

Tragen Sie regelmäßige Gartenpflege in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ als haushaltsnahe Dienstleistungen und einmalige/bauliche Arbeiten als Handwerkerleistungen ein. Achten Sie darauf, dass Rechnungen die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt ausweisen, da nur diese absetzbar sind. Zahlen Sie per Überweisung und bewahren Sie Rechnungen sowie Überweisungsbelege auf.

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