Mit einer Photovoltaikanlage können Sie gleich doppelt profitieren: Sie sparen Energiekosten und Steuern. Dabei existiert eine Reihe an Möglichkeiten, wie Sie sich einen Teil Ihres investierten Geldes zurückholen können – von diversen Abschreibungen über Investitionsabzug bis hin zur Rückerstattung der Umsatzsteuer. Schaffen Sie sich einen Überblick und sparen Sie bares Geld.
Grüner Strom vom Dach erfreut sich stetig wachsener Beliebtheit. Das seit 2014 in Kraft getretene Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) begünstigt auch private Stromproduzenten. Denn Besitzer einer Photovoltaikanlage nutzen den produzierten Strom in den meisten Fällen nicht nur selbst, sondern speisen eine bestimmte Menge in das öffentliche Netz ein und erhalten dafür eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber. Sie gelten damit als Unternehmer und können sich die Umsatzsteuer für die Anschaffung der Anlage erstattenlassen.
Einkommensteuer nicht vergessen!
Die Erlöse aus der Einspeisevergütung sind einkommensteuerpflichtig. Liegen die Einnahmen unter 17.500 Euro, reicht eine formlose Gewinnaufstellung. Bei Einnahmen bis 50.000 Euro nutzen Sie die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), ein Formular des Finanzamts. Einnahmen (aus der Einspeisevergütung) und Ausgaben (z. B. Versicherung, Schuldzinsen, Miete für Stromzähler) werden gegengerechnet. Der übrig bleibende Gewinn oder Verlust ist steuerlich relevant. Staatliche Zuschüsse gelten nicht als Einnahmen.
Beachten Sie einige Sachen bei der Steuererklärung und sparen Sie bares Geld!
Umsatzsteuerbefreiung durch Kleinunternehmerregelung?
Sie gelten als Unternehmer, wenn Sie als Eigentümer Ihrer Photovoltaikanlage Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, Umsatzsteuer auf Verkäufe abzuführen. Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich die Vorsteuer von Einkäufen rückerstatten zu lassen.
Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, welche für Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen anfällt
Zählen Sie als Kleinunternehmer?
Erfüllen Sie mit Ihrer Anlage allerdings zwei elementare Voraussetzungen, gelten Sie noch als Kleinunternehmer:
Der geschätzte Ertrag Ihrer Anlage darf im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten.
Der reelle Ertrag der Anlage musste im vergangenen Kalenderjahr unter einem Betrag von 17.500 Euro liegen.
Da die Einnahmen aus der Einspeisevergütung in der Regel nicht den jährlichen Betrag von 17.500 Euro überschreiten, gelten die meisten Besitzer einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage als Kleinunternehmer und fallen unter die Kleinunternehmerregelung.
Wann ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll?
Erfüllen Sie alle Bedingungen mit Ihrer Anlage, haben die Sie die Wahl, ob Sie die Regelung beanspruchen möchten oder ausschlagen wollen. Lehnen Sie die Regelung ab, ist Ihre Entscheidung für fünf Jahre gültig, sofern Sie die Maximalumsätze nicht überschreiten.
Entscheiden Sie sich für die Regelung für Kleinunternehmer bedeutet das für Sie, dass Sie:
zukünftig die Rechnungen über die zu zahlende Einspeisevergütung ohne Mehrwertsteuer an das zuständige Energieversorgungsamt erstellen - Es gilt brutto gleich netto.
Sie keine Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen müssen.
Sie die entrichteten Umsatzsteuerbeiträge zur Anschaffung der Anlage nicht vorsteuerlich geltend machen können.
Entscheiden Sie sich gegen die Kleinunternehmerregelung bedeutet das:
Sie können die Vorsteuer auf den Kauf der Solaranlage sofort geltend machen. Das können bei einem Steuersatz von 19 Prozent unter Umständen mehrere Tausend Euro sein.
Auf die Einnahmen aus der Stromeinspeisung muss die Umsatzsteuer aufgerechnet werden. Dazu geben Sie am besten Ihrem Netzbetreiber Bescheid.
Ihre Entscheidung ist für fünf Jahre gültig. Danach haben Sie erneut die Möglichkeit die Regelung in Anspruch zu nehmen.
Häufig wird die Kleinunternehmerregelung aufgrund der vereinfachten Buchführung in Anspruch genommen. Eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist in diesem Fall ausreichend.
Die Rechnungen für die Steuererklärung als Kleinunternehmen sind vergleichsweise einfach.
Beispielrechnung gemäß Kleinunternehmerregelung
Eine EÜR ist im Vergleich zur doppelten Buchführung einfacher selbst aufzustellen und verlangt keine vertieften Buchhaltungskenntnisse.
Einnahmeseite: Alle monatlichen Einnahmen, welche sich aus Einspeisung Ihres Stroms ergeben, tragen Sie hier ein. Wichtig: Alle Daten müssen belegbar sein.
Ausgabeseite: Alle für die Solaranlage anfallenden Ausgaben tragen Sie hier ein. Das sind beispielsweise monatliche Stromkosten für den Anlagenbetrieb sowie Auslagen für Wartung oder Reparaturen und Versicherungskosten. Weitere Unkosten für Steuerberatungen, Büromaterialien oder Portokosten können Sie ebenfalls hinzufügen. Auch Erstinvestitionsbeträge zählen zu den Ausgaben. Wichtig: Berücksichtigen Sie dabei zutreffende Abschreibungsmodalitäten.
Gewinn: Die Differenz aus der Einnahme- und Ausgabenseite zeigt Ihnen den Gewinn beziehungsweise Verlust aus Ihrer Photovoltaikanlage auf.
Der ermittelte Wert ergibt die Berechnungsgrundlage für Einkommens- und Gewerbesteuern. Er zeigt Ihnen außerdem die Wirtschaftlichkeit Ihrer Anlage auf. Letztere trifft jedoch nur zu, wenn sich die Gewinne durch das Gewerbe über 24.500 Euro pro Jahr belaufen.
Beachten Sie, dass Sie trotz der durch die Kleinunternehmerregelung erwirkten Umsatzsteuerbefreiung, dazu verpflichtet sind, eine Einkommenssteuer zu entrichten.
Vorteil der Kleinunternehmerregelung
Der Vorteil ist, dass Sie sich durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung allerlei Formalitäten ersparen. Der Abrechnungsaufwand ist deutlich geringer, da die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung wegfällt. Jedoch verzichten Sie mit der Kleinunternehmerregelung auf den Erlass der Vorsteuer.
Sobald Sie Strom aus Ihrer Photovoltaikanage in das öffentliche Netz einspeisen und dafür die festgelegte Vergütung erhalten, erzielen Sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Im Rahmen der dazu notwendigen Gewinnermittlung (= EÜR) sind die Anschaffungskosten für ihre Anlage abzuschreiben. Die lineare Abschreibungsdauer für Solaranlagen ist auf 20 Jahre festgelegt. Das ist die gesetzlich angesetzte Nutzungsdauer.
Beispielrechnung einer linearen Steuerabschreibung Ihrer Anlage
Die lineare Steuerabschreibung soll den Verschleiß von Wirtschaftsgütern berücksichtigen und steuerlich aufwiegen. Sie beträgt jährlich fünf Prozent des Kaufpreises einer Solaranlage. Ein Rechenbeispiel verdeutlich die lineare Abschreibung:
Nettoinvestitionswert Photovoltaikanlage:
45.000 Euro
Jährlicher Abschreibungswert:
2.250 Euro
Wert Solaranlage nach 10 Jahren:
22.500 Euro
Mit Sonderabschreibung weitere 20 Prozent sparen
Neben der linearen Steuerabschreibung haben Sie im Regelfall innerhalb der ersten fünf Jahre den Anspruch auf eine Sonderabschreibung. Diese beträgt 20 Prozent der Nettoanschaffungskosten Ihrer Photovoltaikanlage. Sie können die Steuerabschreibung im Jahr der Anschaffung im vollen Umfang geltend machen oder auf die ersten fünf Jahre verteilen. Nehmen Sie die gesonderte Steuerabschreibung in Anspruch, ergibt sich nach Ablauf der fünf Jahre eine neue Abschreibungsberechnung. Grund dafür ist, dass insgesamt nur 100 Prozent der Kosten für die Anschaffung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden dürfen.
Um die Sonderabschreibung geltend machen zu können, dürfen im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nur maximal zehn Prozent des erzeugten Stroms für privaten Verbrauch genutzt werden. Die restlichen 90 Prozent müssen Sie laut § 7g EStG „betrieblich“ nutzen.
Beispielrechnung für eine Sonderabschreibung
Unabhängig von der Sonderregelung sind Sie als Gewerbebetrieb dazu verpflichtet, die Anschaffungskosten für Ihre PV-Anlage über 20 Jahre linear abzuschreiben. Das bedeutet, Sie machen jährlich 5 Prozent der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend. Wenn Sie sich zusätzlich für eine gesonderte Steuerabschreibung entscheiden, verändert sich die Abschreibungsberechnung nach 5 Jahren erneut. Im Rahmen einer korrekten Einnahme-Überschuss-Rechnung ist die unbedingt zu berücksichtigen, da Sie sonst keinen korrekten Gewinn ermitteln.
Abschreibungswert
Betrag
Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer
45.000 Euro
Abschreibungswert in den Jahren 1 bis 5
2.250 Euro
Zusätzliche Sonderabschreibung
9.000 Euro
Restwert am Ende des 5. Jahres
24.750 Euro
Abschreibungswert in den Jahren 6 bis 20
1.650 Euro
Vor dem Kauf Investitionsabzug sichern
Sie wissen, dass Sie sich zukünftig eine Photovoltaikanlage oder einen Batteriespeicher anschaffen möchten? Dann hilft Ihnen der Investitionsabzug. So kann die geplante Investition bereits im laufenden Jahr gewinnmindernd geltend gemacht werden: Das bedeutet für Sie, dass Ihr Einkommenssteuersatz niedriger ist und Sie somit weniger Steuern zahlen müssen. Den Überschuss können Sie dann in den Kauf der Anlage stecken. 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten können Sie sich maximal erstatten lassen. Für die Erstattung ist es ratsam, dem Finanzamt bereits eine konkrete Kostenaufstellung Ihrer Anlage vorlegen zu können. Beachten Sie, dass auch in diesem Fall gesonderte Regelungen des Einkommensteuergesetzes nach § 7g zu berücksichtigen sind.
Kombination verschiedener Steuersparmodelle
Wenn Sie alle Voraussetzungen mit Ihrer Anlage erfüllen, können Sie die lineare Abschreibung mit der Sonderabschreibung und/oder dem Investitionsabzug kombinieren. Als Ausgangswert für die gesetzlich verpflichtende lineare Steuerabschreibung berücksichtigen Sie dann den Wert, welcher nach Abzug der Sonderabschreibung und/oder des Investitionsabzugs übrig bleibt. Eine Beispielrechnung veranschaulicht Ihnen diesen Fall:
Nettoinvestitionswert Photovoltaikanlage:
45.000 Euro
Investitionsabzug (40 %):
18.000 Euro
Sonderabschreibung (20 %):
9.000 Euro
Nettowert für lineare Abschreibung:
18.000 Euro
Beispielrechnung für die Abschreibung einer Solaranlage
Welche Kombinationen der verschiedenen Modelle der Steuerabschreibung infrage kommen bzw. sinnvoll sind, hängt vor allem von Ihrer Einkommenssituation und Ihrem Steuersatz sowie der geplanten Nutzung der Photovoltaikanlage ab. Die folgende Rechnung orientiert sich an einer Solaranlage, die am 1. Januar 2019 gekauft wurde und 46.000 Euro gekostet hat (inklusive Umsatzsteuer). Es wird ein Steuersatz von 42 Prozent angenommen.
Eine Solaranlage rentiert sich für die ganze Familie.
Rechenbeispiel für eine Anlage im Wert von 46.000 Euro (Netto-Kaufpreis 38.655,46 Euro)
Was?
Wie viel?
Wann?
1. Umsatzsteuer
19 % des Nettokaufpreises:
Speisen Sie Ihren Stromüberschuss ins öffentliche Netz ein, gelten Sie umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer
sofort
7.344,54 Euro
2. Investitions-abzug
40 % des Netto-Kaufpreises
sofort
15.462,18 Euro
3. Sonder-abschreibung
20 % des Netto-Kaufpreises
verteilt über die ersten 5 Jahre (oder sofort)
7.731,09 Euro (sofort)
4. lineare
Abschreibung
20 Jahre je 5 % des nach Investitionsabzug und Sonderabschreibung übrigen Nettowertes
über die für die Photovoltaikanlagen veranschlagte Laufzeit von 20 Jahren
773,11 Euro (jedes Jahr)
Steuerrückerstattung im ersten Jahr
23.193,27 Euro
Bei einer Besteuerung des Einkommens von 42 Prozent ergibt sich bereits für das erste Anschaffungsjahr (auf 12 Monate gerechnet) eine Steuerrückerstattung von: 9.741,17 Euro (zzgl. Umsatzsteuer). In den kommenden 19 Jahren erhalten Sie jährlich den Betrag für die lineare Steuerabschreibung zurück: 773,11 Euro x 42 Prozent = 324,71 Euro
Betriebsausgaben bei Steuerklärung
Die für die Photovoltaikanlage anfallenden Kosten können Sie als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in der Steuererklärung aufführen: Das können Reinigungs- oder Sicherungsmaterialien sein, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Ausgaben für die Dachrenovierung, aber auch die bei der Anschaffung angefallenen Kosten wie Material- und Fahrtkosten.
Mit einer individuell auf Sie abgestimmten Steuertaktik können Sie die fiskalischen Spielräume clever ausnutzen. Im Zweifelsfall hilft Ihnen Ihr Steuerberater bei der Zusammenstellung der für Sie infrage kommenden Abschreibungsmethoden. Bei weiteren Fragen beispielsweise zur Umsatzsteuer können Sie sich auch an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.
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Häufig gestellte Fragen
Welche Solaranlagen gibt es?
Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Solaranlagen: Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen. Eine Solarthermieanlage kann aus Sonnenstrahlen Wärme erzeugen, die dann für die Warmwasserbereitung und Systeme für Heizwärme genutzt wird. Mithilfe einer Photovoltaikanlage wird hingegen Strom aus Sonnenenergie produziert.
Was kostet eine Solarthermieanlage für ein Einfamilienhaus?
Die Kosten für eine Solarthermieanlage für Warmwasser und die Heizung für ein Einfamilienhaus mit vier Personen setzt sich aus drei verschiedenen Faktoren zusammen: den Kollektoren, dem Wärmespeicher und der Installation. Mit Flachkollektoren von 15 m² und einem Kombiwärmespeicher von 1.000 l liegt der Preis der Solarthermieanlagen inkl. Installation zwischen 7.500 und 8.500 Euro. Je nach Art der Solarkollektoren und der Größe des Wärmespeichers kann der Preis auch höher ausfallen.
Was bedeutet die Abkürzung kWp bei Photovoltaikanlagen?
Die Abkürzung kWp steht für Kilowatt Peak und beschreibt die optimale Leistung von Solarmodulen während eines Tests im Labor. Da die Bedingungen in einem Labor anders sind als in der Realität, lässt sich aus dem kWp nicht direkt darauf schließen, wie viel Ertrag eine Photovoltaikanlage erreichen kann.
Ist eine Photovoltaikanlage ein Gewerbebetrieb?
Eine Photovoltaikanlage gilt dann als Gewerbebetrieb, wenn der Anlageneigentümer Solarstrom in das öffentliche Netz einspeist oder den Strom für Drittpersonen, beispielsweise für Untermieter, zur Verfügung stellt. Ist dies der Fall, gilt der Eigentümer als Unternehmer und ist dazu verpflichtet, Umsatzsteuer auf die Verkäufe abzuführen.
Ist eine Photovoltaikanlage steuerlich absetzbar?
Speisen Sie Ihren erzeugten Solarstrom ins öffentliche Netz ein oder stellen ihn Drittpersonen zur Verfügung, gelten Sie als Unternehmer. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, Ihre Photovoltaikanlage sowie die Betriebs- und Wartungskosten steuerlich abzusetzen.