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Photovoltaik und Steuern: Welche Änderungen gibt es 2023?

Claudia Mühlbauer
31. Januar 2023

Wer eine Solaranlage auf dem privaten Hausdach betreibt, musste bisher verschiedenen Steuerpflichten nachkommen. Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen vereinfacht sich durch das Jahressteuergesetz 2022 allerdings stark. Welche Änderungen gibt es und von welchen Steuern werden Sie befreit?

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Wegfall der Umsatzsteuer für neue PV-Anlagen

Seit Januar 2023 gilt: Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegen will, zahlt nicht mehr wie zuvor 19 Prozent Umsatz- oder Mehrwertsteuer, sondern profitiert in vielen Fällen von deren Wegfall. Das gilt für den Kauf aller Komponenten inklusive eines Solarspeichers, die Lieferung und die Montage der Anlage.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf dem Dach Ihres Wohngebäudes oder beispielsweise auf dem Garagen- oder Carportdach installiert wird und ihre Leistung bei höchstens 30 kWp liegt.

Die Umsatzsteuerbefreiung ist nicht nur beim Kauf, sondern auch bei der Miete bzw. beim Leasing einer PV-Anlage möglich. Dazu muss vertraglich festgelegt sein, dass die Anlage nach Vertragsablauf in Ihren Besitz übergeht oder zumindest die wirtschaftlich sinnvolle Option besteht.

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Wer zahlt noch Umsatzsteuer auf Solarstrom?

Für den Betrieb einer Solaranlage fällt eine Umsatzsteuer an, wenn Sie Ihren selbst erzeugten Solarstrom an andere liefern und dafür eine Einspeisevergütung bekommen oder wenn Sie ihn selbst verbrauchen. In diesem Fall gelten Sie als unternehmerisch tätig und somit fällt auf den erzielten Gewinn Umsatzsteuer an.

Diese Regelbesteuerung bedeutet allerdings auch, dass Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht. Damit können Sie sich die gezahlte Mehrwertsteuer, die für die Planung, den Kauf und die Montage der PV-Anlage angefallen ist, vom Finanzamt zurückholen. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch wird allerdings nicht erstattet.

Umsatzsteuerpflichtig sind Sie nach wie vor in folgenden Fällen:

  • Ihre PV-Anlage wurde zwischen 2018 und 2022 installiert und Sie nutzen die Kleinunternehmerregelung aktuell nicht, sondern befinden sich in der Regelbesteuerung.
  • Ihre ab 2023 installierte Anlage erfüllt die Kriterien für die Steuerbefreiung nicht, weil sie beispielsweise mehr als 30 kWp Leistung hat.
  • Sie erwirtschaften jährlich mehr als 22.000 Euro durch den Stromverkauf und anderen selbstständigen Tätigkeiten, sodass Sie nicht als Kleinunternehmer:in gelten.

Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?

Um die Umsatzsteuer zu umgehen, können Sie unter bestimmten Umständen die Kleinunternehmerregelung nutzen. Installieren Sie Ihre Photovoltaikanlage ab 2023, ist das von Anfang an möglich. Als Kleinunternehmer:in zahlen Sie keine Umsatzsteuer, haben aber auch nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Wer eine ältere Anlage besitzt, kann zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung wählen. In der Praxis hat es sich oft gelohnt, mit der Inbetriebnahme der Anlage zunächst die Regelbesteuerung mit 19 Prozent zu wählen, da hier die Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Dadurch war es möglich, die Mehrwertsteuer, die von der Planung bis zur Installation der Anlage angefallen ist, mit der Umsatzsteuer, die Sie für das Einspeisen des Solarstroms zahlen müssen, zu verrechnen.

An die Regelbesteuerung sind Sie ab der Inbetriebnahme der PV-Anlage fünf Jahre lang gebunden. Nach Ablauf dieser Frist können Sie - sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen - beim Finanzamt beantragen, als Kleinunternehmer:in behandelt und dadurch von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden.

Das Finanzamt hat ab Inbetriebnahme einer PV-Anlage fünf volle Jahre Zeit, um den schon gewährten Vorsteuerabzug zu korrigieren und eventuell Geld von Ihnen zurückzufordern. Um das zu verhindern, lohnt es sich mitunter, mit dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sechs Jahre lang zu warten. Für In-Dach-Anlagen liegt der Berichtigungszeitraum bei zehn Jahren.

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Rückwirkende Befreiung von der Einkommensteuer

Seit dem 01. Januar 2023 entfällt die Einkommensteuer für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Leistung komplett. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Ihren Solarstrom teilweise oder vollständig ins öffentliche Netz einspeisen. Die Anlage muss lediglich auf oder an einem Einfamilienhaus, einem Nebengebäude wie einer Garage oder auf einem Nichtwohngebäude installiert sein.

Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohneinheit. Haben Sie mehrere Anlagen, die auf Sie angemeldet sind, darf ihre Gesamtleistung für die Steuerbefreiung bei 100 kWp liegen. Für die Befreiung von der Einkommensteuer müssen Sie keinen Antrag stellen. Sie gilt rückwirkend seit dem 01. Januar 2022. Dabei ist es egal, wann die Anlage in Betrieb gegangen ist.

  • Sie müssen Ihre Solaranlage nicht mehr in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aufführen.
  • Eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) zur Ermittlung von Gewinn und Verlusten ist nicht mehr beim Finanzamt einzureichen.
  • Sie zahlen keine Einkommensteuer mehr auf die Erträge Ihres Solarstroms.
  • Die An­schaf­fungs­kos­ten der Anlage können Sie ebenfalls nicht mehr steuerlich geltend machen.
  • Die Möglichkeit zu Abschreibungen und Sonderabschreibungen für PV-Anlagen, die von der Einkommensteuer befreit sind, gibt es nicht.
  • Sie können vor der Anschaffung der Solaranlage keinen Investitionsabzugsbetrag beim Finanzamt mehr geltend machen, um sie zu finanzieren.

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Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von Solarstrom?

Umsatzsteuer zahlen Sie, wenn Sie mindestens 10 Prozent des erzeugten Solarstroms einspeisen und der Umsatz aus Ihren selbstständigen Tätigkeiten über 22.000 Euro im Jahr liegt. Unter der Kleinunternehmerregelung sind Sie nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Verbrauchen Sie mehr als 90 Prozent Ihres Solarstroms selbst, sind Sie generell von der Umsatzsteuer befreit.

Muss ich für die Solaranlage Gewerbesteuer zahlen?

Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kWp sind von der Gewerbesteuer befreit. Dadurch müssen Sie für so eine Anlage auch kein Gewerbe mehr anmelden.

Können Solaranlagen noch abgeschrieben werden?

Solaranlagen bis 30 kWp sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Abschreibung. Betreiben Sie eine Anlage mit einer Leistung über 30 kWp bzw. eine Anlage mit mehr als 15 kWp je Wohneinheit auf einem Mehr­fa­mi­lien­haus, sind Sie weiterhin einkommensteuerpflichtig. Dann stehen Ihnen die Abschreibung, Sonderabschreibung und auch der Investitionsabzug beim Finanzamt weiterhin offen.