Das änderte sich 2021 für Bauherren, Hauseigentümer und Hauskäufer
Undine Tackmann
2. Januar 2023
Der Jahreswechsel hält auch für die Baubranche sowie für Hauskäufer und Eigenheimbesitzer immer einige Änderungen bereit. So traten ab 2021 neue Gesetze in Kraft, Regelungen wurden verschärft und neue Fördermittel bereitgestellt. Wir stellen Ihnen Änderungen vor, die Betroffene im Blick haben sollten.
Mehrwertsteuererhöhung: Rückkehr zum 19-Prozent-Satz
Um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu entlasten, wurde im Juni 2020 in Deutschland die Mehrwertsteuer vorübergehend gesenkt: Aus 19 Prozent wurden 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent sank auf 5 Prozent. Mit Januar 2021 erfolgte die Rückkehr zu den üblichen 19 bzw. 7 Prozent.
Für Bauherren & Handwerksbetriebe bedeutet das:
Demzufolge müssen Bauherren und Handwerksbetriebe bei ihren Abrechnungenauf den Zeitraum der Leistungserbringung achten: Wann wurde die Handwerksleistung abgeschlossen? Fällt die erbrachte Leistung in das zweite Halbjahr 2020 gilt der niedrigere Mehrwertsteuersatz. Alle ab Januar 2021 erbrachten Handwerksleistungen sind wieder mit dem 19-Prozent-Satz zu besteuern.
Achten Sie darauf, dass ab 2021 wieder 19 Prozent MwSt. gelten.
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das bereits seit dem 01. November 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) ersetzt und vereinheitlicht die bisherigen Regelungen im Energierecht. Somit löst das GEG das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Mit dem neuen Gesetz setzt die Bundesregierung die Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 sowie die Beschlüsse des Koalitionsvertrags und des Wohngipfels von 2018 um.
Wichtige Kernpunkte für Immobilieneigentümer:
Bauherren sind verpflichtet, sich für mindestens eine Form erneuerbarer Energien zu entscheiden.
Gebäudenah erzeugter und vorzugsweise selbst genutzter Strom aus Photovoltaik kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent ohne Speicher und bis zu 45 Prozent mit Speicher angerechnet werden.
Bei wesentlichen Renovierungen ist eine Energieberatung durch einen qualifizierten Energieberater erforderlich.
Für energetische Sanierungsmaßnahmen stieg die staatliche Förderung um 10 Prozent.
Bei der Ausstellung von Energieausweisen sind Berechnungen und Angaben der Eigentümer sorgsam zu prüfen.
Ab 2021 müssen sich Bauherren für mindestens eine Form der erneuerbaren Energien entscheiden.
Der neue Energieausweis
Bisher regelte die Energieeinsparverordnung (EnEV) die Vorschriften zum Energieausweis. Als Folge eines einheitlichen Energiegesetzes finden Sie die Vorschriften nun künftig in §79 des GEG.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Aussteller von Energieausweisen müssen das bestehende Gebäude vor Ort bewerten oder zumindest auf der Basis geeigneter Fotos.
Makler sind verpflichtet, beim Verkauf oder bei der Vermietung den Energieausweis vorzulegen.
Im Energieausweis müssen die CO2-Emissionen genannt werden.
Vor einer wesentlichen Sanierung besteht für Eigentümer die Pflicht, sich zum Energieausweis beraten zu lassen.
Solaranlagen & Blockheizkraftwerke: Meldepflicht im Marktstammdatenregister (MaStR)
Wer eine Stromerzeugungs- oder Gaserzeugungsanlage einbauen möchte, ist künftig verpflichtet, die Anlage innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme im zentralen Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur anzumelden. Darunter zählen beispielsweise Solaranlagen oder Blockheizkraftwerke. Sind Sie bereits Anlagenbetreiber, haben Sie noch bis zum 31.01.2021 Zeit, diese anzumelden. Wer die Registrierungsfrist versäumt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Frühere Register der Bundesnetzagentur ungültig
Nach dem Start des MaStR-Webportals müssen alle Anlagenbetreiber sich und ihre Anlagen erneut registrieren, auch wenn bereits eine Meldung in früheren Registern erfolgt ist. Laut Bundesnetzagentur kann eine Übernahme der Daten nicht erfolgen.
Erhöhung der Wohnungsbauprämie (WoP)
Die Wohnungsbauprämie, kurz WoP, ist eine staatliche Unterstützung für alle Bausparer. Zum Jahreswechsel wurden die Fördersummen sowie die Einkommensgrenzen erhöht. Somit profitieren nun mehr Sparer von der Wohnungsbauprämie.
Folgende Änderungen gelten für die WoP:
Änderung
Vorher
Ab 2021
Jährlicher Sparsatz
8,8 Prozent auf eingezahlte Summe
10 Prozent auf eingezahlte Summe
Maximale Jahresprämie
45 Euro für Alleinstehende
90 Euro für Ehepartner
70 Euro für Alleinstehende
140 Euro für Ehepartner
Einkommensgrenzen
25.600 Euro für Alleinstehende
51.200 Euro für Ehepartner
35.000 Euro für Alleinstehende
70.000 Euro für Ehepartner
Die Einsatzmöglichkeiten der WoP sind weiterhin auf den Kauf oder Bau eines Hauses bzw. einerWohnung sowie die Renovierung oder Modernisierung eines Eigenheims beschränkt. Lediglich Sparer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres den Bausparvertrag abgeschlossen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen zweckungebunden, also frei über das Geld verfügen.
Baukindergeld bis März 2021 verlängert
Beim Baukindergeld handelt es sich um eine staatliche Förderung für alle Familien und Alleinstehende mit Kindern unter 18 Jahren. Das Baukindergeld sollte ursprünglich am 31.12.2020 auslaufen, wurde nun allerdings um drei weitere Monate bis zum 31.3.2021 verlängert.
Wichtige Kernpunkte für Familien oder Alleinerziehende zum Baukindergeld:
12.000 Euro Zuschuss pro Kind (10 Jahre lang je 1.200 Euro)
Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro bei einem Kind, plus 15.000 Euro für jedes weitere Kind
Baugenehmigung, frühestmöglicher Baubeginn oder Kaufvertrag muss spätestens am 31.03.2021datiert sein
Unser Tipp:
Laut der Kreditanstalt für Wiederaufbau kann das Baukindergeld nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Das bedeutet: Haben Sie bis zum 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder eine Baugenehmigung erhalten, können Sie bis Ende 2023 einen Förderantrag auf Baukindergeld stellen.
Seit dem 1. Januar 2023 stehen keine Fördermittel für das Baukindergeld mehr zur Verfügung. Laufende Anträge werden weiterhin bearbeitet. Die Auszahlung erfolgt, wenn die entsprechenden Nachweise eingereicht und alle Voraussetzungen für die Förderung erfüllt wurden. Die Bearbeitungszeit für die Prüfung der Dokumente liegt aktuell bei sechs bis acht Wochen.
Familien mit Kindern profitieren noch bis Ende März 2021 vom Baukindergeld.
Neues für Wohnungseigentümergemeinschaften
Seit dem 01.12.2020 gilt das neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (kurz WEMoG). Durch die Gesetzesänderung soll die Sanierung und Modernisierung am Gemeinschaftseigentum besser geregelt und vereinfacht werden.
Für Wohnungseigentümer gilt demnach:
Vier sogenannte privilegierte Maßnahmen können von Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Dazu zählen: Umbauten im Rahmen der Barrierefreiheit, Einrichtung von Ladestationen für Elektromobile, Einbruchschutzmaßnahmen und der Anschluss von Glasfaserkabeln.
Künftig müssen nur diejenigen Eigentümer die Kosten für bauliche Maßnahmen tragen, die für die Maßnahme gestimmt haben. Jedoch sind alle Eigentümer zahlungspflichtig, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Eigentümer für diese Maßnahme gestimmt haben. Einzige Ausnahme: Die Maßnahme darf nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein.
Bei einer Ausgleichszahlung dürfen auch andere Eigentümer die bauliche Neuerung nutzen. Wird also ein Treppenlift eingebaut, kann dieser auf Wunsch von anderen Parteien mitgenutzt werden.
Eigentümergesellschaft entscheidet über Umsetzung
Beachten Sie, dass der Eigentümer diese Maßnahmen zwar durchführen kann, wie die Umbauten erfolgen sollen, kann allerdings die Eigentümergemeinschaft entscheiden. Mit dem Ermessensspielraum hat die Gemeinschaft die Möglichkeit sicherzustellen, dass das Aussehen der Gemeinschaftsanlagen auch nach den Umbauten erhalten bleibt.
Neues Gesetz zur Maklerprovision
Für den Kauf und Verkauf von Einfamilienhäusern, inklusive Einliegerwohnungen sowie Eigentumswohnungen gilt seit dem 23.12.2020 das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Das neue Gesetz sieht vor, dass jeder Käufer nur noch maximal die Hälfte der Maklercourtage zahlen muss. Mit der bundeseinheitlichen Regelung will der Gesetzgeber Käufer entlasten, denn zuvor mussten in vielen Bundesländern die Käufer für den Großteil der Provision aufkommen, was häufig zu hohen Kaufnebenkosten führte.
Für Käufer und Verkäufer bedeutet das:
Es gilt das Verursacherprinzip: Wer den Makler beauftragt, muss auch die Maklercourtage tragen. Es können maximal 50 Prozent der Maklercourtagean die andere Vertragspartei weitergereicht werden, wenn der Verkäufer oder beide Parteien den Makler beauftragt haben.
Beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung bedarf der Maklervertrag künftig der Textform, beispielsweise E-Mail.
Es gibt sogenannte Abstandsflächen, die jedes Bundesland selbst festlegen kann und in dem jeweiligen Bauordnungsrecht des Landes geregelt sind. Damit gemeint sind die Flächen vor Bauwerken, die für...weiterlesen
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Häufig gestellte Fragen
Wer zahlt künftig die Maklerprovision?
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision beim Kauf oder Verkauf von Immobilien. Dabei gilt: Wer den Makler beauftragt, zahlt die Courtage. Ausnahme: Wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat, können bis zu 50 Prozent der Kosten auf die andere Vertragspartei übertragen werden.
Was besagt das neue Gebäudeenergiegesetz?
Das seit dem 01. November 2020 neue Gebäudeenergiegesetz GEG vereint und löst somit die bisherige Energieeinsparverordung EnEV, das Energieeinspargesetz EnEG und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG ab. Neu ist unter anderem. dass Bauherren nun dazu verpflichtet sind, sich für mindestens eine Form erneuerbarer Energien zu entscheiden.
Wo und zu welcher Frist muss ich meine Solaranlage anmelden?
Als Betreiber einer stromerzeugende Anlage wie einer Solaranlage oder eines Blockheizkraftwerks, müssen Sie diese bis zum 31.01.2021 im zentralen Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentureinbaut anmelden. Bereits vorhandene Daten anderer Register können nicht übernommen werden. Planen Sie eine stromerzeugende Anlage sind Sie verpflichtet, diese innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu registrieren.
Bis wann gibt es noch Baukindergeld?
Die Frist zur Beantragung des Baukindergeldes wurde bis zum 31.03.2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass Sie bis zu diesem Stichtag einen Kaufvertrag unterzeichnet oder eine Baugenehmigung erhalten haben. Beantragen Sie spätestens sechs Monate nach dem Einzug den Zuschuss.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Die Wohnungsbauprämie wurde 2021 auf 10 Prozent angehoben. Damit erhalten Alleinstehende eine Förderung von bis zu 70 Euro jährlich und Ehepaare sowie Lebenspartner bis zu 140 Euro jährlich. Zudem hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenzen angehoben: Bei Alleinstehenden auf 35.000 Euro und bei Eheleuten sowie Lebenspartnern auf 70.000 Euro.