Um das Eigenheim oder das Grundstück gewinnbringend zu verkaufen, ist es wichtig, alle Einflussfaktoren zu kennen.
Strom, Wasser und Heizung sparsam einzusetzen, verringert Ihre Kosten, reduziert CO2 und macht Sie unabhängiger von Energiepreisen.
Wer im Alter im eigenen Zuhause wohnen bleiben will, muss häufig Umbaumaßnahmen durchführen lassen. Was Sie bei der Planung beachten sollten.
Der Trend der erneuerbaren Energien setzt sich fort: Die Bundesregierung will Solaranlagen 2023 noch attraktiver machen. Dafür hat sie einige Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen, die seit dem 01. Januar 2023 gelten. Wir geben einen Überblick zu allen wichtigen Änderungen bei Solaranlagen 2023 – von besseren Vergütungssätzen über Steuererleichterungen bis hin zu weniger Bürokratie.
Brauchen Sie direkt Empfehlungen für Fachfirmen?
Nach der Energiekrisen-Debatte will die Bundesregierung die Geschwindigkeit beim Ausbau der erneuerbaren Energien verdreifachen. Um das zu schaffen, hat sie bereits am 28. Juli 2022 die EEG-Novelle verkündet. Einige Gesetzesänderungen galten ab sofort, andere sind seit dem 01. Januar 2023 vollständig in Kraft getreten. Das neu erklärte Ziel: Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Stromverbrauchs in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen. Dafür soll das Betreiben einer Solaranlage 2023 deutlich attraktiver werden – durch Vereinfachungen und Vergünstigungen.
Bereits seit dem 1. Juli 2022 müssen Stromkund:innen keine EEG-Umlage mehr zahlen. Mit der Gesetzesnovelle wird die EEG-Umlage 2023 nicht nur ausgesetzt, sondern vollständig abgeschafft.
Die EEG-Umlage, oder auch Ökostromumlage genannt, wurde im Jahr 2000 eingeführt, um den Ausbau von erneuerbaren Energien zu finanzieren. Die Umlage lag bei 3,723 Cent je Kilowattstunde und wurde automatisch bei der Stromrechnung erhoben. Als Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung wurde die EEG-Umlage im Juli 2022 auf null abgesenkt, um Stromkund:innen angesichts der stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Seit dem 01.01.2023 wurde die Umlage nun komplett abgeschafft.
Das Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ wird künftig genutzt, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu finanzieren. Außerdem wurde die EEG-Förderung über den Strompreis beendet.
Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage wird dadurch attraktiver; schließlich müssen Sie keine Umlage in Höhe von 3,723 Cent je Kilowattstunde mehr von Ihrem erzeugten Strom abziehen. Zudem brauchen Sie keinen Erzeugungszähler mehr, was die Abrechnung beim Stromverkauf erleichtert. Solaranlagen zu betreiben ist durch den Wegfall der EEG-Umlage somit profitabler und weniger kompliziert geworden.
Die Einspeisevergütung wurde seit dem 30. Juli 2022 deutlich angehoben. Zudem wird bei der Höhe des Vergütungssatzes nun zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung unterschieden.
Anlagen mit Eigenversorgung: Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 8,2 Cent pro Kilowattstunde. Größere Anlagen erhalten 7,1 Cent pro Kilowattstunde.
Anlagen mit Volleinspeisung ins Netz: Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 13,0 Cent pro Kilowattstunde. Größere Anlage erhalten 10,9 Cent pro Kilowattstunde.
Die erhöhten Vergütungssätze gelten für alle Photovoltaikanlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden oder in Zukunft in Betrieb genommen werden. Für alle PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 liefen, gelten die ursprünglichen Vergütungssätze.
Für Eigentümer:innen ist die Einspeisung sowie der Eigenverbrauch von Solarstrom profitabler geworden. Es ist nun außerdem möglich, Voll- und Teileinspeisungen zu kombinieren. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, das Dach vollständig mit Solaranlgen zu belegen, selbst wenn der Strom überwiegend für den Eigenverbrauch genutzt werden soll.
Nach der 70-Prozent-Regelung des EEG mussten Photovoltaikanlagen bis 25 Kilowatt bisher auf 70 Prozent ihrer möglichen Leistung begrenzt werden. Diese sogenannte Wirkleistungsbegrenzung wurde 2012 beschlossen, um eine Stromnetzstabilität zu gewährleisten. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass das Stromnetz eventuell nicht ausreichend Strom aufnehmen kann, ohne zusammenzubrechen, wenn in einem Gebiet alle Häuser den Strom ihrer auf Hochtouren laufenden Solaranlagen gleichzeitig voll einspeisen würden. Tatsache ist jedoch, dass eine Solaranlage eher selten ihre mögliche Maximalleistung ausschöpft.
Die 70-Prozent-Regelung wurde aus dem EEG gestrichen. Damit gibt es keine Wirkleistungbegrenzung mehr für neue Solaranlagen.
Die 70-Prozent-Regelung entfällt für Bestandsanlagen bis 7 Kilowattpeak und für Neuanlagen bis zur Grenze von 25 Kilowattpeak.
Bei hohen Strompreisen ist es nicht unbedingt rentabel, den erzeugten Strom komplett zu verkaufen, anstatt ihn selbst zu nutzen, da die Einspeisevergütung dann unter dem Strompreis liegt. Daher sollte dies genau durchgerechnet werden.
Zum einen entfällt der Zwang zur Leistungsdrosselung. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, sich auch größere Anlagen zu kaufen, die mehr Strom produzieren, als man selbst verbraucht. Zum anderen war bisher die Voraussetzung dafür, dass PV-Anlagen-Betreiber:innen ihren Strom an Netzbetreiber verkaufen, dass eine Steuerungseinheit zur Drosselung eingebaut wurde. Mit dem Wegfall der Wirkungsbegrenzung entfällt nun auch diese Pflicht und damit die Zusatzkosten.
Bisher wurde es mit einer kontinuierlichen Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) bestraft, wenn eine Solaranlage später im Jahr in Betrieb genommen wurde. Seit dem 01. Januar 2023 bleiben diese finanziellen Einbußen nun aus. Das heißt: Egal, wann Ihre Solaranlage 2023 in Betrieb geht – die Vergütungssätze werden nicht abgesenkt, sondern bleiben konstant.
Bis 2024 ist die Degression der Vergütungssätze, also die monatliche Absenkung der Einspeisevergütung, ausgesetzt. Danach soll es eine halbjährliche Degression von einem Prozent geben.
Zum einen gibt es keine fiananziellen Einbußen mehr durch die Degression. Zum anderen wird der Druck von Eigentümer:innen genommen, möglichst schnell eine Solaranlage in Betrieb zu nehmen.
Mehr Flexibilität bei Einspeisungsvarianten
Mit den Änderungen des EEG 2023 ist nun ein Flexi-Modell für das Betreiben einer Solaranlage möglich. Photovoltaikanlagen werden dahingehend unterschieden, ob die gesamte erzeugte Energie in das öffentliche Netz eingespeist wird (Volleinspeisung) oder ob nur ein Teil ins Netz gelangt und der Rest des erzeugten Solarstroms für den Eigengebrauch genutzt wird (Teileinspeisung). Nun ist es möglich, das Betreiber:innen ihr Modell jedes Jahr nach Belieben und Bedarf wechseln.
Wenn Sie zwischen der Volleinspeisung und der Teileinspeisung wechseln wollen, können gleich zwei Photovoltaikanlagen auf ein- und demselben Hausdach installiert werden. Diese Anlagen laufen dann unabhängig voneinander mit verschiedenen Einspeisevergütungen. Die Neuerung für 2023 ist, dass der Anmeldeprozess für die Anlagen nun verschnellert wurde. Die vorgegebene Wartezeit von zwei Jahren hat sich auf 12 Monaten reduziert.
Eigentümer:innen profitieren nun von mehr Flexibilität. Je nach der Höhe der Einspeisevergütung, dem individuellen Stromverbrauch und dem Strompreis kann jedes Jahr entschieden werden, ob eine Teil- oder Volleinspeisung lukrativer ist.
Das muss individuell errechnet werden. Häuig ist es so, dass sich die Volleinspeisung dann rechnet, wenn Sie nur einen sehr geringen Stromverbrauch haben.
Ab dem 01. Januar 2023 gibt es staatliche Förderung auch für eine Photovoltaikanlage im Garten. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung der Anlage unter 20 Kilowattpeak liegt und eine Installation auf dem Dach nicht möglich ist.
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage in Ihrem Garten bauen wollten, müssen Sie das Baurecht beachten. Sie sollten also vor dem Bau mit dem örtlichen Bauamt klären, ob die Anlage im Garten errichtet werden darf.
Mit dieser Neuregelung im EEG sind staatliche Förderungen nicht mehr auf Solaranlagen auf dem Hausdach beschränkt. Das schafft einen Anreit für Hausbesitzer:innen, die gern erneuerbare Energien nutzen wollen, aber kein geeignetes Hausdach für eine Solaranlage haben.
Ausweitung der Solarpflicht 2023
In Baden-Württemberg gilt die Photovoltaik-Pflicht für neue Wohngebäude bereits seit Mai 2022. Ab Januar 2023 muss nun auch nach einer Dachsanierung eine PV-Anlage installiert werden.
In Berlin herrscht seit dem 1. Januar Solarpflicht. Das heißt, dass Eigentümer:innen auf Neubauten eine Photovoltaikanlage errichten und in Betrieb nehmen müssen. Aber auch Bestandsgebäude in Berlin unterliegen nun der Solarpflicht, wenn deren Dächer saniert oder aufgestockt werden.
Hamburger Neubauten müssen ebenfalls seit 2023 mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Die Solarpflicht für Bestandsgebäude mit Dachsanierung ist derweil für 2025 geplant.
Bisher ist die Solarpflicht Ländersache. Daher gibt es viele verschiedene länderspezifische Vorgaben zu berücksichtigen, wenn man ein Haus baut oder ein Dach saniert. Eine einheitliche, bundesweit geltende Solarpflicht ist bisher noch nicht beschlossen worden.
Mit der Solarpflicht soll der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland erheblich beschleunigt werden. Denn das erklärte Ziel der Bundesregierung in der EEG-Novelle ist, dass bis 2030 mindestens 80 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen.
Jetzt von 19 % Mehrwertsteuersenkung profitieren!
Seit dem 01.01.2023 sind alle Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 Kilowattpeak von der Einkommensteuerpflicht befreit. Dies gilt rückwirkend für das Steuerjahr 2022. Somit müssen Sie weder die Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms noch die Eigenversorgung versteuern.
Private Solaranlagen und Stromspeicher sind nun von sämtlichen Steuern befreit. Das bedeutet nicht nur mehr Profit beim Solarstromgeschäft, sondern auch erheblich weniger bürokratischer Aufwand für den Betrieb. Denn bereits für das Steuerjahr 2022 müssen Eigentümer:innen den Gewinn aus der Solaranlage nicht mehr ermitteln und keine Einnahmenüberschussrechnung mehr machen. Die Solaranlage muss bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem müssen Sie nun auch keinen speziellen Erzeugerstromzähler zur Gewinnermittlung installieren.
Beim Kauf einer neuen Photovoltaikanlage bis 30 Kilowattpeak müssen Sie 2023 keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Die sogenannte Mehrwertsteuer beträgt für eine neue Solaranlage samt Stromspeicher und Zubehör sowie Liferung und Installation nun also nicht mehr 19 Prozent, sondern 0 Prozent. Ebenso entfällt die Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung, die Sie vom Netzbetreiber für Ihren eingespeisten Solarstrom bekommen.
Die Steuerbefreiung bedeutet eine erhebliche bürokratische Erleichterung. Denn zuvor konnten sich Eigentümer:innen zwar beim Kauf einer Solaranlage die gezahlte Mehrwertsteuer erstatten lassen, mussten für den erzeugten Strom jedoch Umsatzsteuer abführen. Ein Wechselspiel, das sehr aufwendig, aber kaum lohnenswert war.
Haben Sie bereits konkrete Vorstellungen zu Ihrem Solaranlagen-Projekt? Dann füllen Sie unseren kurzen Fragebogen aus, um passende Fachfirmen für Photovoltaik in Ihrer Nähe zu finden!