Die Bundesregierung will Solaranlagen 2024 noch attraktiver machen, um ihr Klimaziel im Stromsektor zu erreichen: Bis 2035 soll Strom weitgehend aus erneuerbaren Energien stammen. Solarenergie ist ein wichtiger Baustein dafür, weswegen es 2024 mehrere Änderungen für Solaranlagen geben wird. Erfahren Sie, was für Eigenheimbesitzer:innen relevant ist – von neuen Vergütungssätzen über die Solarpflicht bis hin zu neuen Regelungen im Solarpaket I.
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So sehen die Beschlüsse zur Solarpflicht in den folgenden Bundesländern aus:
In Baden-Württemberg und Berlin gilt bereits die Photovoltaik-Pflicht für Neubauten und bei umfassenden Dachsanierungen.
In Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gibt es die Solarpflicht mit Übergangsfristen, die bis 2025 bzw. 2026 ausgeweitet werden sollen.
In Rheinland-Pfalz gibt es seit 1. Januar 2024 die Solarpflicht für alle öffentlichen Neubauten.
In Bayern soll es ab 2025 eine Solarpflicht für Wohngebäude im Zuge einer umfassenden Dachsanierung geben.
Bisher ist die Solarpflicht Ländersache. Daher gibt es viele verschiedene länderspezifische Vorgaben zu berücksichtigen, wenn man ein Haus baut oder ein Dach saniert. Eine einheitliche, bundesweit geltende Solarpflicht für private Eigentümer:innen ist bisher nicht beschlossen worden.
Mit der Solarpflicht soll der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland erheblich beschleunigt werden. Denn das erklärte Ziel der Bundesregierung in der EEG-Novelle ist, dass bis 2030 mindestens 80 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen.
Ob das beliebte Förderprogramm 442 der Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) 2024 wieder gestartet wird, ist derzeit noch ungewiss. Die Fördermittel für das Programm „Solarstrom für Elektroautos“ waren 2023 binnen kürzester Zeit ausgeschöpft. Damit konnten Eigentümer:innen bis zu 10.200 Euro Förderung für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage, eines Speichers und einer Wallbox erhalten, um ihr Elektroauto mit eigenem Solarstrom zu laden.
Je nach Bundesland und Gemeinde können für Eigentümer:innen neben den bundesweiten Förderungen auch regionale Förderprogramme zur Verfügung stehen. Einige dieser Programme fördern auch Elektromobilität, zum Beispiel die Anschaffung von Wallboxen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde über mögliche Förderungen oder informieren Sie sich auf unserer Übersichtsseite der regionalen Solarförderungen.
Wer seinen Solarstrom nicht selbst verbraucht, kann ihn voll oder teilweise ins öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung bekommen. Es zählt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihrer Anlage, danach gilt dieser Vergütungssatz für die nächsten 20 Jahre. Die Vergütungssätze wurden 2022 deutlich angehoben. Ab Februar 2024 sinkt die Einspeisevergütung jedes halbe Jahr um 1 Prozent. Es gelten demnach folgende Vergütungssätze für Anlagen, die zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden:
Teileinspeisung: Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 8,11 Cent pro Kilowattstunde. Anlagen bis 40 Kilowattpeak erhalten 7,03 Cent pro Kilowattstunde.
Volleinspeisung: Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 12,87 Cent pro Kilowattstunde. Anlagen bis 40 Kilowattpeak erhalten 10,79 Cent pro Kilowattstunde. (Quelle: Förderinfoseite der Bundesnetzagentur)
Ab 1. Februar 2024 sinkt die Einspeisevergütung jedes halbe Jahr um 1 Prozent. Das heißt, dass die Einspeisevergütung ab 01. August 2024 für Anlagen bis 10 Kilowattpeak 8,0 Cent pro Kilowattstunde beträgt und die für Anlagen bis 40 Kilowattpeak 6,9 Cent pro Kilowattstunde (bei Teileinspeisung). (Quelle: Bundesnetzagentur)
Die Anmeldung von Steckersolargeräten, auch Balkonkraftwerke genannt, soll deutlich vereinfacht werden. Wer sich eine Mini-Solaranlage zulegt, soll in Zukunft keine Anmeldung beim Netzbetreiber mehr durchführen müssen. Außerdem sollen bei der Anmeldung im Marktstammdatenregister weniger Daten angegeben werden müssen.
Ein Zweirichtungszähler ist für die Installation nicht mehr zwingend erforderlich. Wer 2024 ein Balkonkraftwerk installiert, soll übergangsweise die alten Ferraris-Zähler nutzen dürfen. Diese dürfen dann einfach rückwärts laufen, bis die digitalen Zähler eingebaut wurden.
Die Grenze für die installierte Leistung von Balkonkraftwerken soll erhöht werden: Statt 600 Watt sollen künftig 800 Watt bei Wechselrichtern erlaubt sein.
Balkonkraftwerke sollen künftig auch mit einem gewöhnlichen Schukostecker betrieben werden dürfen. Dadurch sollen die technischen Voraussetzungen für die Installation von Steckersolargeräten deutlich vereinfacht werden.
Im Solarpaket I ist geplant, dass Solaranlagen mit einer Leistung bis zu 30 Kilowattpeak künftig schneller ans Netz geschlossen werden. Bisher galt das vereinfachte Netzanschlussverfahren nur für Anlagen bis 10,8 Kilowatt. Diese Regelung wird 2024 für Anlagen bis 30 Kilowattpeak erweitert.
Eine wichtige Änderung für Solaranlagen in 2024 betrifft das Repowering. Damit ist die nachträgliche Verbesserung der Leistung einer Solaranlage gemeint. In Zukunft soll es Betreiber:innen von Solaranlagen möglich sein, alte Solarmodule gegen effizientere Modelle auszutauschen, auch wenn kein Schaden vorlag. Dabei soll die höhere Einspeisevergütung für die Ursprungsleistung erhalten bleiben. Nur für die dazugewonnene Anlagengröße soll dann der aktuelle Vergütungssatz gelten.
Betreiber:innen von Anlagen bis 25 Kilowattpeak profitieren 2024 von gelockerten Vorgaben zur technischen Ausstattung bei der Direktvermarktung. Die Möglichkeit zur Steuerung soll nicht zwingend vorgeschrieben werden, kann jedoch mit Direktvermarktern vereinbart werden. Dadurch sollen die Kosten für die optionale Direktvermarktung bei kleineren Anlagen sinken.
Das neue Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung soll eine unbürokratische gemeinsame Nutzung von Solarstrom innerhalb eines Gebäudes ermöglichen. Das Solarpaket I sieht vor, die Betreiber:innen einer Solaranlage von Lieferantenpflichten sowie der Pflicht zur Reststromlieferung zu befreien. Es ist also kein Umweg über die öffentliche Einspeisung mehr nötig, um im Mehrfamilienhaus gemeinsam Solarstrom zu nutzen.
Im Solarpaket I ist vorgesehen, dass die EEG-Förderung für Photovoltaik-Anlagen auf Außengebäude erweitert wird. Dies soll aber nur für Gebäude gelten, die vor dem 1. März 2023 erbaut worden sind. Damit will die Politik verhindern, dass Gebäude nur für den Zweck der Photovoltaik-Nutzung errichtet werden (sogenannte „Solarstadl“).
Im Jahr 2024 werden weiterhin keine Steuern für Solaranlagen fällig, sofern die Anlage auf dem Dach Ihres Wohngebäudes oder Ihrer Garage oder Carports installiert wird und die Leistung höchstens 30 Kilowattpeak beträgt. Seit dem 01. Januar 2023 sind solche Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuerpflicht befreit. Dies gilt rückwirkend für das Steuerjahr 2022. Somit müssen Sie weder die Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms noch die Eigenversorgung versteuern. Dieser Steuervorteil bleibt auch 2024 bestehen.
Private Solaranlagen und Stromspeicher sind von sämtlichen Steuern befreit. Das bedeutet nicht nur mehr Profit beim Solarstromgeschäft, sondern auch weniger bürokratischer Aufwand für den Betrieb. Bereits für das Steuerjahr 2022 müssen Eigentümer:innen den Gewinn aus der Solaranlage nicht mehr ermitteln und keine Einnahmenüberschussrechnung mehr machen. Die Solaranlage muss bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem müssen Sie auch keinen speziellen Erzeugerstromzähler zur Gewinnermittlung installieren.
Solaranlagen bleiben 2024 steuerfrei. Beim Kauf einer neuen Photovoltaikanlage bis 30 Kilowattpeak müssen Sie also auch 2024 keine Umsatzsteuer, besser bekannt als Mehrwertsteuer, zahlen. Die Mehrwertsteuer beträgt für eine neue Solaranlage samt Stromspeicher und Zubehör sowie Lieferung und Installation also nicht 19 Prozent, sondern 0 Prozent. Ebenso entfällt weiterhin die Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung, die Sie vom Netzbetreiber für Ihren eingespeisten Solarstrom bekommen.
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