Der Umzug ist geschafft und Sie beginnen schon, sich heimisch zu fühlen? Dann wird es höchste Zeit, dass Sie dem Einwohnermeldeamt Ihre neue Adresse mitteilen. Innerhalb von zwei Wochen müssen Sie Ihren neuen Wohnsitz an- oder ummelden. Doch welche Unterlagen werden benötigt und mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?
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Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt ummelden. Dabei beginnt die Frist mit dem Datum des Mietvertrags. Sie oder eine stellvertretende Person mit einer Vollmacht muss zum Ummelden das Bürgeramt aufsuchen.
Laut §54 Bundesmeldegesetz (BMG) beläuft sich das Bußgeld bei verspäteter Ummeldung auf bis zu 1.000 Euro. Die Höhe des Bußgeldes hängt stark von der Kulanz des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin ab. Da viele Bürgerämter überlastet sind, ist es in Großstädten schwierig, die kurze Frist einzuhalten. Einige Tage Verspätung werden deshalb oft gar nicht oder mit maximal 30 Euro geahndet. Wer seine verspätete Ummeldung mit einem Krankenschein entschuldigen kann, muss kein Ordnungsgeld entrichten.
Wohnsitz online ummelden
In Hamburg und einzelnen Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein können Sie sich komplett online ummelden. Ob Ihr Wohnort bereits an der elektronischen Wohnsitzanmeldung teilnimmt, erfahren Sie, indem Sie auf der zugehörigen Webseite Ihre Postleitzahl eintragen.
Tipp
Fast jedes Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt bietet auf der Webseite eine Übersicht, welche Unterlagen zum Ummelden Sie brauchen. Oft ist es möglich, die nötigen Formulare auszudrucken und zu Hause in Ruhe auszufüllen. So sparen Sie Zeit bei Ihrem Termin vor Ort.
Das Ummelden nach einem Umzug ist oft komplett kostenlos oder kostet maximal 10 Euro. Die Information, ob etwas gezahlt werden muss oder nicht, finden Sie auf der Webseite des zuständigen Einwohnermeldeamts.
Nicht nur das Einwohnermeldeamt muss über den Wohnortwechsel informiert werden. Auch anderen wichtigen Institutionen müssen Sie Ihre Adressänderung nach dem Umzug mitteilen.
Bank, Krankenkasse, Versicherung
Um sicherzugehen, dass Ihre Kontoauszüge und andere wichtige Briefe Sie weiterhin pünktlich erreichen, sollten Sie Ihre Bank über Ihren Umzug informieren. Das Gleiche gilt für Ihre Krankenkasse und Ihre Versicherungen.
Finanzamt
Es besteht keine Pflicht, das Finanzamt über einen Umzug zu unterrichten. Dennoch ist es sinnvoll, z. B. um wichtige Post zu erhalten und keine Mahnungen zu riskieren. Hierfür reicht meist eine kurze E-Mail mit Ihrem Namen, Ihrer Steuernummer und Ihrer alten und neuen Adresse.
Nachsendeantrag stellen
Um nach dem Umzug keine wichtigen Briefe oder Pakete zu verpassen, können Sie bei der Post einen Nachsendeauftrag einrichten. Die Kosten liegen zwischen 28,90 Euro für sechs Monate und 37,90 Euro für zwölf Monate (Stand Juni 2024).
Häufig gestellte Fragen
Laut §17 BMG müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei einer Meldebehörde um- oder anmelden.
Zuständig ist immer das Einwohnermeldeamt (in einigen Bundesländern auch Bürgerbüro oder Bezirksamt genannt) am neuen Wohnsitz. Dementsprechend gilt: Ziehen Sie innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde um, bleibt die bisherige Behörde weiterhin für Sie zuständig. Sind Sie hingegen in eine neue Stadt oder Gemeinde gezogen, muss das dort ansässige Einwohnermeldeamt aufgesucht werden.
Wer sich verspätet oder gar nicht ummeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Je nachdem, wie lange die Frist überschritten wurde und wie kulant sich die Sachbearbeiter:innen in der Meldebehörde zeigen, kann der Betrag niedriger aus- oder sogar entfallen.
Nein, in der Regel kann eine andere Person die Ummeldung für Sie übernehmen mit einer von Ihnen ausgestellten Vollmacht.
Nein, es ist nicht zwingend erforderlich, dass Sie einen Mietvertrag haben, damit Sie Ihren Wohnsitz ummelden können. Wenn Sie zum Beispiel in eine Wohnungsgemeinschaft oder in die Wohnung des Partners oder der Partnerin zieht, muss lediglich eine Wohnungsgeberbescheinigung einreichen. Diese gilt als Nachweis für den Einzug.
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