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Umzugskartons besorgen, Transporter mieten, neue Einrichtung kaufen: Ein Umzug kann schnell teuer werden. Wussten Sie, dass Sie einen Teil Ihrer Kosten von der Steuer absetzen können? Wir verraten Ihnen, welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, und wie viel Sie sparen können.
Wenn Sie wegen Ihres Jobs umziehen wollen oder müssen, können Sie einen Teil der entstandenen Kosten als Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung angeben. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Umzug von Freiberuflern und Selbstständigen
Auch Selbstständige können den beruflich bedingten Umzug in der Steuererklärung deklarieren. Hierfür muss aber die Notwendigkeit belegt werden. Notwendig ist der Umzug zum Beispiel, wenn Ihr Unternehmen gewachsen ist, und Sie deshalb ein größeres Gebäude benötigen, Sie näher an Auftraggeber, Kunden, Lieferanten und Partner ziehen oder es Absatzprobleme an der aktuellen Örtlichkeit gibt.
Mit der Umzugskostenpauschale können Sie alle kleinen und größeren Kosten rund um den Umzug bequem absetzen, ohne Belege einreichen zu müssen. Diese Leistungen werden von der Umzugskostenpauschale abgedeckt:
Die Umzugskostenpauschale zu nutzen, ergibt immer dann Sinn, wenn Ihre Kosten entweder gleich hoch oder geringer waren als die Pauschale. Für jeden Angehörigen, der mit umzieht, gibt es einen Aufschlag. Dabei definiert das Bundesumzugskostengesetz, wer genau als Angehöriger gezählt wird. Die Pauschbeträge werden in regelmäßigen Abständen erhöht. Hier finden Sie die Höhe der aktuellen Umzugskostenpauschale:
Zeitpunkt des Umzugs | Pauschale für Singles | Pauschale für Verheiratete / Lebenspartner / Gleichgestellte | Erhöhung für Kinder / Angehörige |
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Zeitpunkt des Umzugs ab 01.04.2019 | Pauschale für Singles 811 Euro | Pauschale für Verheiratete / Lebenspartner / Gleichgestellte 1622 Euro | Erhöhung für Kinder / Angehörige 357 Euro |
Zeitpunkt des Umzugs ab 01.03.2018 | Pauschale für Singles 787 Euro | Pauschale für Verheiratete / Lebenspartner / Gleichgestellte 1573 Euro | Erhöhung für Kinder / Angehörige 347 Euro |
Zeitpunkt des Umzugs ab 01.02.2017 | Pauschale für Singles 764 Euro | Pauschale für Verheiratete / Lebenspartner / Gleichgestellte 1528 Euro | Erhöhung für Kinder / Angehörige 337 Euro |
Zeitpunkt des Umzugs ab 01.03.2016 | Pauschale für Singles 746 Euro | Pauschale für Verheiratete / Lebenspartner / Gleichgestellte 1493 Euro | Erhöhung für Kinder / Angehörige 329 Euro |
Zeitpunkt des Umzugs ab 01.02.2015 | Pauschale für Singles 730 Euro | Pauschale für Verheiratete / Lebenspartner / Gleichgestellte 1460 Euro | Erhöhung für Kinder / Angehörige 322 Euro |
Die Umzugskostenpauschale ist nicht verpflichtend. Lagen Ihre Umzugskosten deutlich über dem Pauschbetrag, lohnt es sich, die Kosten einzeln zu deklarieren. In diesem Fall müssen Sie aber alle Belege und Quittungen gesammelt beim Finanzamt einreichen.
Erhöhung des Pauschbetrags
Sollten Sie in den zurückliegenden zwei Jahren schon einmal aus beruflichen Gründen umgezogen sein, wird die Pauschale um 50 Prozent erhöht.
Außerdem gibt es einen Zuschlag für Unterrichtskosten, wenn Kinder Nachhilfe in Anspruch nehmen mussten, um den Schulstoff zu lernen, den Sie aufgrund unterschiedlicher Lehrpläne nachholen müssen. Hierfür gelten folgende Sätze:
Sollten Sie aus privaten Gründen einen Wohnortwechsel durchführen, können Sie Ihre entstandenen Arbeits- und Fahrtkosten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen. Hierfür können Sie jährlich höchstens 20.000 Euro angeben. Als Steuerermäßigung ergibt sich ein Betrag von 20 Prozent der abzugsfähigen Ausgaben, sprich maximal 4.000 Euro. Auch 20 Prozent der Handwerkerkosten (maximal 1.200 Euro) können von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung: Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen vorhanden sein und dem Finanzamt vorgelegt werden. Kosten für Materialien werden nicht erstattet.
Falls Sie wegen Ihrer Gesundheit umziehen müssen, zum Beispiel weil Sie einen Unfall hatten oder wegen einer Behinderung, können die entstanden Kosten als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt anerkannt werden. Hierfür ist ein ärztliches Attest als Nachweis erforderlich, und die Kosten müssen eine zumutbare Belastung übersteigen. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, herauszufinden, ob diese Kriterien erfüllt sind.
Die Anschaffungskosten für neue Möbel können Sie nicht von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt für Kosten, die für die zwischenzeitliche Einlagerung Ihrer Möbel fällig werden, wenn Sie diese benötigen. Ihre privaten Umzugshelfer können Sie nur von der Steuer absetzen, wenn Sie deren Bezahlung durch Rechnungen oder Überweisungen nachweisen können. Auch die Maklergebühren für den Wohnungs- oder Hauskauf werden nicht übernommen.