Wenn Sie wegen Ihres Jobs umziehen wollen oder müssen, können Sie einen Teil der entstandenen Kosten als Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung angeben. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Kürzerer Arbeitsweg: Ein verkürzter Weg zur Arbeit bedeutet, dass Sie durch Ihren Umzug jeweils für den Hin- und Rückweg mindestens eine halbe Stunde Anfahrtszeit einsparen. Dabei geht es nicht um die Länge der Strecke, sondern darum, wie viel Zeit Sie beim Pendeln einsparen. Das bedeutet, dass Sie auch, wenn Sie innerhalb einer Großstadt umziehen, steuerlich profitieren können. Die Zeitersparnis sollten Sie anhand von Routenplanern im Internet belegen können.
Auch Selbstständige können den beruflich bedingten Umzug in der Steuererklärung deklarieren. Hierfür muss aber die Notwendigkeit belegt werden. Notwendig ist der Umzug zum Beispiel, wenn Ihr Unternehmen gewachsen ist, und Sie deshalb ein größeres Gebäude benötigen, Sie näher an Auftraggeber, Kunden, Lieferanten und Partner ziehen oder es Absatzprobleme an der aktuellen Örtlichkeit gibt.
Mit der Umzugskostenpauschale können Sie alle kleinen und größeren Kosten rund um den Umzug bequem absetzen, ohne Belege einreichen zu müssen. Diese Leistungen werden von der Umzugskostenpauschale abgedeckt:
Die Umzugskostenpauschale zu nutzen, ergibt immer dann Sinn, wenn Ihre Kosten entweder gleich hoch oder geringer waren als die Pauschale. Für jeden Angehörigen, der mit umzieht, gibt es einen Aufschlag. Dabei definiert das Bundesumzugskostengesetz, wer genau als Angehöriger gezählt wird. Die Pauschbeträge werden in regelmäßigen Abständen erhöht. Hier finden Sie die Höhe der aktuellen Umzugskostenpauschale:
Zeitpunkt des Umzugs | Pauschale für Singles | Pauschale für Verheiratete / Lebenspartner / Gleichgestellte | Erhöhung für Kinder / Angehörige |
---|---|---|---|
ab 01.04.2019 | 811 Euro | 1622 Euro | 357 Euro |
ab 01.03.2018 | 787 Euro | 1573 Euro | 347 Euro |
ab 01.02.2017 | 764 Euro | 1528 Euro | 337 Euro |
ab 01.03.2016 | 746 Euro | 1493 Euro | 329 Euro |
ab 01.02.2015 | 730 Euro | 1460 Euro | 322 Euro |
Die Umzugskostenpauschale ist nicht verpflichtend. Lagen Ihre Umzugskosten deutlich über dem Pauschbetrag, lohnt es sich, die Kosten einzeln zu deklarieren. In diesem Fall müssen Sie aber alle Belege und Quittungen gesammelt beim Finanzamt einreichen.
Sollten Sie in den zurückliegenden zwei Jahren schon einmal aus beruflichen Gründen umgezogen sein, wird die Pauschale um 50 Prozent erhöht.
Außerdem gibt es einen Zuschlag für Unterrichtskosten, wenn Kinder Nachhilfe in Anspruch nehmen mussten, um den Schulstoff zu lernen, den Sie aufgrund unterschiedlicher Lehrpläne nachholen müssen. Hierfür gelten folgende Sätze:
• 1. März 2018: 1.984 Euro
• 1. April 2019: 2.045 Euro
• 1. März 2020: 2.066 Euro
Sollten Sie aus privaten Gründen einen Wohnortwechsel durchführen, können Sie Ihre entstandenen Arbeits- und Fahrtkosten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen. Hierfür können Sie jährlich höchstens 20.000 Euro angeben. Als Steuerermäßigung ergibt sich ein Betrag von 20 Prozent der abzugsfähigen Ausgaben, sprich maximal 4.000 Euro. Auch 20 Prozent der Handwerkerkosten (maximal 1.200 Euro) können von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung: Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen vorhanden sein und dem Finanzamt vorgelegt werden. Kosten für Materialien werden nicht erstattet.
Falls Sie wegen Ihrer Gesundheit umziehen müssen, zum Beispiel weil Sie einen Unfall hatten oder wegen einer Behinderung, können die entstanden Kosten als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt anerkannt werden. Hierfür ist ein ärztliches Attest als Nachweis erforderlich, und die Kosten müssen eine zumutbare Belastung übersteigen. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, herauszufinden, ob diese Kriterien erfüllt sind.
Die Anschaffungskosten für neue Möbel können Sie nicht von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt für Kosten, die für die zwischenzeitliche Einlagerung Ihrer Möbel fällig werden, wenn Sie diese benötigen. Ihre privaten Umzugshelfer können Sie nur von der Steuer absetzen, wenn Sie deren Bezahlung durch Rechnungen oder Überweisungen nachweisen können. Auch die Maklergebühren für den Wohnungs- oder Hauskauf werden nicht übernommen.