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Genehmigungspflichtig oder nicht?

Gesetzlichen Regelungen zur Solarthermie, die Sie kennen sollten

Claudia Mühlbauer, Online-Redakteurin
Claudia Mühlbauer
8. Juni 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Wird Solarthermie im Neubau eingebunden, müssen 15 Prozent des Wärmebedarfs darüber abgedeckt werden.

  • Die meisten Solarthermie-Anlagen sind in den Landesbauordnungen als genehmigungsfrei aufgeführt.

  • Je nach den Gestaltungsgrundsätzen im Bebauungsplan kann eine Baugenehmigung für Solarthermie nötig sein.

Sie wollen erneuerbare Energien zur Wärmegewinnung nutzen und haben ein geeignetes Dach, das mit Solarkollektoren ausgestattet werden kann? Vielleicht erfüllen Sie damit schon alle Voraussetzungen, die für den Betrieb einer Solarthermie-Anlage nötig sind. Wir zeigen Ihnen, welche gesetzlichen Regelungen Sie beachten müssen.

Was sagt das Gebäudeenergiegesetz zur Solarthermie?

§ 35 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) legt fest, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf bei Neubauten zumindest anteilig über erneuerbare Energien bereitgestellt werden muss. Die gesetzliche Vorgabe können Sie zum Beispiel erreichen, indem Ihr Bedarf mindestens zu 15 Prozent über Solarthermie gedeckt wird.

Der Heizbedarf ist heute dank der vorgeschriebenen Dämmwerte im Neubau viel niedriger als noch vor einigen Jahren. Aus diesem Grund ist auch die notwendige Kollektorfläche für den Mindestanteil überschaubar. Das GEG liefert dazu folgende Werte, mit denen Sie die Vorgabenerfüllung vereinfacht nachweisen können:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser: 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche

  • Mehrfamilienhäuser: 0,03 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche

Die Aperturfläche beschreibt die Fläche des Kollektors, über die Licht eintreten kann. Wie groß sie ist, hängt von der Art des Solarkollektors ab:

Solar Aperturfläche Flachkollektor Röhrenkollektor
Die Aperturfläche wird bei Flach- und Röhrenkollektoren unterschiedlich berechnet.

Sie sind laut GEG also nicht verpflichtet, ausschließlich auf erneuerbare Energien bei der Heizung zu setzen. Auch eine Hybridheizung, die beispielsweise Gas als fossilen Energieträger einbindet, ist denkbar. Andere, besonders nachhaltige Optionen sind die Kombination aus Wärmepumpe und Solarthermie oder auch aus Pelletheizung und Solarthermie.

Wichtig:

Das System bzw. die Solarkollektoren müssen mit dem CE-Kennzeichen oder mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein.

Ist eine Baugenehmigung für Solarthermie nötig?

Ob eine Solarthermie-Anlage genehmigungspflichtig ist, entscheidet die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Eine Baugenehmigung ist allerdings nur in seltenen Fällen nötig. Brandenburg ist das einzige Bundesland, das eine Sonderregelung zu aufgeständerten Anlagen auf Flachdächern hat. Diese sind bei einer Fläche über 10 m² und einer Bauhöhe über 60 cm genehmigungspflichtig.

In der Regel ist eine Baugenehmigung für Solarkollektoren, die in Dächer eingelassen werden oder direkt an ihnen anliegen, nicht nötig. Gleiches gilt für Kollektoren in Fassaden, die nicht übermäßig geneigt sind. Freiflächenanlagen müssen dagegen in allen Bundesländern genehmigt werden, wenn sie eine bestimmte Höhe und Länge – meist 3 m und 9 m – überschreiten. Solche Freianlagen werden allerdings nur sehr selten genutzt.

Gesetzliche Regelungen Solarthermie
Aufgeständerte Solarkollektoren müssen unter Umständen genehmigt werden.

Werden Dachanlagen aufgeständert, um den Neigungswinkel zu verändern, müssen Sie die Montage ebenfalls genehmigen lassen. Das gilt zumindest, wenn die Kollektoren dadurch über das Gebäude hinausragen. Um sicherzugehen, sollten Sie sich zuvor unbedingt bei Ihrem zuständigen Bauamt informieren, denn die Gestaltungsgrundsätze unterscheiden sich je nach örtlichem Bebauungsplan.

Gut zu wissen:

Steht in der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes, dass Solaranlagen bei einer Nutzungsänderung des Gebäudes genehmigungspflichtig sind? Diese Formulierung ist nur für die gesetzlichen Vorgaben von Photovoltaikanlagen relevant. Eine Solarthermie-Anlage dient immer dem Eigennutz, weshalb hier keine Nutzungsänderung durch den Einbau stattfinden kann.

Solarthermie bei Denkmalschutz

Aktuell werden Solaranlagen in Verbindung mit Kulturdenkmälern nur in drei Landesbauordnungen genannt:

  • Bremen: Genehmigungspflichtig sind Anlagen in der Nähe von Kulturdenkmälern.

  • Rheinland-Pfalz: Genehmigungspflichtig sind Anlagen auf oder in der Nähe von Denkmälern.

  • Schleswig-Holstein: Genehmigungspflichtig sind Anlagen an, auf und in der Nähe von Denkmälern.

In diesen Fällen ist die Errichtung von Solarthermie-Anlagen bereits durch die baurechtlichen Vorschriften ausgeschlossen. Auch in anderen Bundesländern ist für Solarthermie allerdings eine Genehmigung erforderlich, wenn die Anlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet werden soll. Daher sollten Sie Ihr Bauvorhaben vor der Installation unbedingt bei Ihrer Gemeinde ankündigen. Dann entscheidet das Denkmalamt darüber, ob Sie eine Solaranlage auf oder an einem denkmalgeschützten Gebäude anbringen dürfen.

Dach mit Röhrenkollektoren
Ob Solarkollektoren trotz Denkmalschutz angebracht werden dürfen, muss im Einzelfall entschieden werden.

Wichtig:

Die Kosten einer Solarthermie-Anlage liegen nicht nur in der Anfangsinvestition. Ist eine Genehmigung nötig, sollten Sie bis zu 1.000 Euro zusätzlich einplanen. Verzichten Sie darauf, obwohl Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist, müssen Sie die Anlage im schlimmsten Fall wieder abbauen.

Dürfen Solarkollektoren auf jedem Dach angebracht werden?

Grundsätzlich muss Ihr Dach für die Anbringung der Solarkollektoren ausgelegt sein. Das bedeutet, dass der Dachstuhl intakt und hinsichtlich der Statik so beschaffen sein muss, dass er die zusätzliche Last tragen kann. Dabei müssen auch die Schnee- und Windlasten einberechnet werden, die sich je nach Region unterscheiden. Die Statik ist ebenfalls bei Montagesystemen von aufgeständerten Anlagen wichtig.

Befinden sich auf Ihrem Dach Asbestplatten, müssen diese entfernt werden, bevor Solarkollektoren installiert werden dürfen. Das gilt auch, wenn das Dach keine Beschädigungen aufweist. Eine Fachfirma darf ein bestehendes Asbestdach nicht anbohren, um das Montagesystem zu befestigen.

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