KfW-Förderungen teilweise wieder möglich
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wurde Anfang 2022 zeitweise gestoppt. Betroffen waren sowohl die Förderprogramme 261, 262 und 461 im privaten sowie 263 und 463 im gewerblichen Bereich als auch die Effizienzhausstufen (EH) 55 und 40 im Neubau. Diese Förderungen beinhalteten sowohl Zuschüsse für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen als auch Kredite für den Neubau eines Energieeffizienzhauses oder für eine Komplettsanierung zu einer entsprechenden Energieeffizienzstufe.
Mittlerweile sind die pausierten Programme wieder aktiv. Eine enorme Veränderung gibt es dennoch: Für Neubauten ist nur noch der EH-40 Standard mit Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen möglich. Das bedeutet, eine spezielle Nachhaltigkeitszertifizierung ist erforderlich. Die Effizienzhaus-Stufe 55 für Neubauten wurde endgültig eingestellt. Gebäudesanierungen im Rahmen der Effizienzhaus-Stufe 55 sowie weiterer Effizienzhaus-Stufen werden weiter unterstützt.
Außerdem genutzt werden können die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragenden BEG-Förderungen von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung. Aktuelle Informationen finden Sie immer in unserem Artikel zum KfW-Förderungsstopp.
Anstieg der CO2-Steuer
2022 gibt es wieder eine Erhöhung des CO2-Preises um 5 Euro je Tonne ausgestoßenem Kohlenstoffdioxid. Statt bisher 25 Euro je Tonne CO2 werden nun 30 Euro veranschlagt. Der Anstieg ist weniger stark als 2021, dennoch dürften Verbraucher die verteuerten Preise für fossile Brennstoffe deutlich bemerken. Pro Liter gerechnet, kosten Öl und Diesel nun rund 1 Cent mehr. Der Mehrpreis für Benzin liegt bei rund 1,4 Cent pro Liter und der Erdgas-Preis erhöht sich um circa 0,5 Cent pro Kilowattstunde.
CO2-Bepreisung auf Brennstoffe in Deutschland, ohne Mwst.*
Jahr |
Preis CO2/Tonne |
Preisanstieg Liter/Heizöl |
Preisanstieg kWh/Erdgas |
2021 |
25 Euro |
ca. 7 Cent |
ca. 0,5 Cent |
2022 |
30 Euro |
ca. 8 Cent |
ca. 0,5 Cent |
2023 |
35 Euro |
ca. 10 Cent |
ca. 0,6 Cent |
2024 |
45 Euro |
ca. 12 Cent |
ca. 0,8 Cent |
2025 |
55 Euro |
ca. 15 Cent |
ca. 1,0 Cent |
*Preisangaben dienen der Orientierung; der Preisanstieg bezieht sich auf den Vergleich zum Jahr 2020
Kündigung von Laufzeitverträgen
Wenn Sie wegen der aktuellen Energiepreis-Entwicklungen verunsichert sind und den Anbieter wechseln wollen, profitieren Sie von den neuen Regelungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge. Ab dem 1. Juli 2022 müssen Online-Anbieter von Laufzeitverträgen einen Kündigungsbutton auf ihrer Homepage platzieren. Zudem gilt ab März 2022, dass Kündigungen von Laufzeitverträgen monatlich möglich sein müssen. Bisher verlängerten sich Laufzeitverträge oft um ein ganzes Jahr oder auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt wurden. Neuverträge, die ab März 2022 geschlossen werden, laufen zwar auch weiter, wenn die fristgerechte Kündigung vergessen wurde, können danach aber problemlos monatlich gekündigt werden.
Wichtig
Versicherungsverträge sind von den neuen Regelungen zu Vertragskündigungen ausgenommen. Für diese gibt es aber eine andere Maßnahme, die ab dem 28. Mai 2022 greift: Haustürgeschäfte und Kaffeefahrten werden eingeschränkt. So dürfen Händler nicht mehr direkt am Tag der Vertragsunterzeichnung abkassieren. Die Möglichkeit des Widerrufs muss eingeräumt werden. Außerdem dürfen Versicherungen, Bausparverträge und Medizinprodukte ab dem 28. Mai nicht mehr auf Kaffeefahrten verkauft werden.
Solarpflicht in den ersten Bundesländern
Mit dem Beginn des neuen Jahres muss in Baden-Württemberg jeder Neubau eines Nichtwohngebäudes über eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung verfügen. Auch für Parkplatzflächen ab 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gilt die Solarpflicht. Neu gebaute Wohngebäude müssen ab dem 1. Mai 2022 eine Solaranlage auf dem Dach installiert haben. Ab dem 1. Januar 2023 müssen Hausbesitzer auch bei grundlegenden Dachsanierungsarbeiten eine Photovoltaikanlage einbauen lassen.
Nordrhein-Westfalen fokussiert sich bei der Solarpflicht komplett auf Parkflächen. Hier müssen seit dem 1. Januar 2022 laut Landesbauordnung Parkflächen mit mehr als 35 Stellflächen überdacht und mit Photovoltaikanlagen versehen werden. Die einzige Ausnahme: Parkflächen, die zu Wohngebäuden gehören, sind von der Solarpflicht ausgenommen.
Andere Bundesländer planen bereits ähnliche Regelungen, die in den kommenden Jahren umgesetzt werden sollen. Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen sehen eigene Gesetze zur Solarpflicht für 2023 vor. Dabei sind zukünftig nicht mehr nur Neubauten in der Pflicht, sondern auch Bestandsgebäude, an denen eine umfangreiche Dachsanierung durchgeführt wird.