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Gewährleistung vs. Garantie:

Wie lange hält die Garantie für die Küche?

Christina Tobias, Online-Redakteurin
Christina Tobias
29. März 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Gewährleistung gilt für zwei Jahre.
  • Die Gewährleistung umfasst die Reparatur eines Schadens, den Austausch fehlerhafter Teile sowie die anteilige oder komplette Kaufpreiserstattung.
  • Hersteller oder Händler gewähren in der Regel fünf Jahre Garantie. Teilweise können Garantieverlängerungen gegen einen Aufpreis erworben werden.
  • Für Elektrogeräte setzen Händler oft eigene Fristen an oder belassen es bei der gesetzlichen Gewährleistung.

Bei einer neu geplanten und gekauften Küche erhalten Sie zwei grundsätzliche Rechte: eine Gewährleistung und eine Garantie für die Küche. Diese beiden müssen Sie genau auseinanderhalten und sollten auch überprüfen, bei welchem Hersteller welche Garantiezeiten greifen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten müssen und wo die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie liegen. Auch stellen wir Ihnen einige Hersteller und deren gebotene Garantiezeiten vor und zeigen auf, was gesetzlich vorgeschrieben und was freiwillig möglich ist.

Gewährleistung und Garantie: Das sind die Unterschiede

Zunächst sollten Sie sich mit den Unterschieden zwischen der Gewährleistung für die Küche und der Garantie auseinandersetzen. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, hierfür steht der Händler gerade. Sie beträgt immer zwei Jahre ab dem Küchenkauf. Auch wenn Sie eine Küche online planen und bestellen, greift die Gewährleistung ab dem Zeitpunkt des Küchenaufbaus bei Ihnen zu Hause für alle Mängel, die nicht sofort erkennbar sind. Die Gewährleistung bietet Ihnen folgende Möglichkeiten:

  • Reparatur eines Schadens
  • Umtausch eines beschädigten Teils
  • anteilige Kaufpreiserstattung
  • vollständige Kaufpreiserstattung (dann aber nur mit Rückgabe der Küche)

In der Regel müssen Sie dem Händler die Mängel schriftlich anzeigen.

Die gesetzliche Garantie für die Küche sieht vor, dass Sie dem Händler das Recht auf Nachbesserung einräumen und dabei eine Frist setzen müssen. Bis zu zwei Nachbesserungsversuche sollten Sie zugestehen, bevor Sie einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Anders sieht es bei der Garantie für die Küche aus, die vom Hersteller gewährt wird. Sie gilt meist länger, zwischen fünf und zehn Jahre lang. So können Sie auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung noch Garantieleistungen beanspruchen.

Gewährleistung oder Garantie – was greift wann?

Jetzt stellt sich die Frage, welche der beiden Möglichkeiten Sie im Fall der Fälle nutzen sollten. Grundsätzlich sieht die gesetzliche Garantie bei der Küche vor, dass der Händler in den ersten sechs Monaten nach dem Verkauf beweisen muss, dass die Küche mängelfrei war. Die Beweispflicht liegt also bei ihm.

Sind die sechs Monate abgelaufen oder gar die zwei Jahre Gewährleistung, sollten Sie die Garantie für die Küche nutzen. Beachten Sie allerdings, dass diese die Kosten für den Ein- und Ausbau von Geräten und Schränken nicht zwingend mit abdeckt. Auch Transportkosten sind nicht immer inkludiert. Für diese Kosten müssen Sie mitunter trotz Garantie aufkommen. Daher sollten Sie noch vor dem Kauf einer Einbauküche online vergleichen, welcher Hersteller welche Garantiezeiten bietet und welche Bedingungen dabei gelten.

Welche Hersteller bieten gute Garantiezeiten?

Je nach Hersteller finden Sie unterschiedliche Garantiezeiten. Erfahrungsgemäß fallen diese bei den Discount-Küchen kürzer aus als bei hochpreisigen und exklusiven Küchen namhafter Hersteller. Die meisten Küchenmarken, wie zum Beispiel Nolte, SieMatic und Dassbach, bieten eine Garantie für die Küche von fünf Jahren. Teilweise können Garantien auch gegen einen Aufpreis verlängert oder auf eine bestimmte Produktgruppe beschränkt werden.

So bietet Marquardt Küchen beispielsweise gegen einen Aufpreis eine Garantie von fünf statt standardmäßig zwei Jahren für Elektrogeräte an. Außerdem profitieren Sie von einer 25-jährigen „Granit-Garantie“ auf Arbeitsplatten aus Quarz-und Naturstein, sofern die Produkte aus den eigenen Werken kommen.

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