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Bereits nach einem Jahr ist Ihre Einbauküche nicht mehr neuwertig. Tatsächlich ist der Wertverlust für Küchen ziemlich hoch, sodass Sie für eine gebrauchte Küche in den meisten Fällen um die 50 Prozent weniger zahlen. Doch welchen Wert hat Ihre Küche? Das berechnen Sie mit dem Zeitwert.
Wie nahezu alle Einrichtungsgegenstände verliert auch eine Einbauküche nach ein paar Jahren an Wert. Wenn Sie also Ihre gebrauchte Küche verkaufen möchten, dürfen Sie keinen Originalpreis erwarten. Bereits nach einem Jahr können Sie mit einem Wertverlust von circa 24 Prozent rechnen. Jedes weitere Jahr mindert den Wert der Einbauküche um weitere 4 Prozent. Aus diesem Grund sind gebrauchte Küchen unter Umständen echte Schnäppchen, jedoch aber keine Wertanlagen.
Unser Tipp:
Für eine grobe Preisschätzung ziehen Sie für jedes Nutzjahr Ihrer Küche 10 Prozent vom Originalkaufpreis ab.
Zeitwert als Verkaufswert
Theoretisch können Sie selbst entscheiden, zu welchem Preis Sie Ihre Einbauküche verkaufen oder an Nachmieter:innen weitergeben möchten. Für ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis empfehlen wir jedoch, sich am Zeitwert zu orientieren. Dabei handelt es sich um einen Richtwert, welcher unter Berücksichtigung des Alters, Zustands und Wiederbeschaffungswertes den aktuellen Wert Ihrer Küche ermittelt. Außerdem können Sie davon ausgehen, dass die Lebensdauer einer Küche im Schnitt 20 Jahre beträgt. Je älter Ihre Küche, desto geringer der Wert.
Unser Lesetipp:
Eine Beispielrechnung zur Ermittlung des Zeitwerts bzw. des Verkaufswerts einer Einbauküche finden Sie in unserem Artikel über den Verkauf gebrauchter Küchen.
Selbst eine nagelneue Einbauküche ist bereits nach einem Jahr 10 bis 20 Prozent weniger wert.
Welche Ablöse können Sie verlangen?
Ziehen Sie aus einer Wohnung aus, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Einbauküche oder andereMöbel an die Nachmieter:innen oder gar die Vermieter:innen zu verkaufen. Solch ein Verkaufsvertrag wird als Ablösung bezeichnet.
Ablöse vom Vermieter
Wenn Sie wertsteigernde Renovierungsarbeiten an der Wohnung vorgenommen haben, kann Ihnen beim Auszug der oder die Vermieter:in die Kosten für den aktuellen Zeitwert dafür zahlen. Dabei kann es sich beispielsweise um einen neuen Fußboden, eine Badsanierung oder eine neue Einbauküche handeln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Vermieter;innen nicht gezwungen sind, einer solchen Ablösung zuzustimmen. Gegebenenfalls müssen Sie alle vorgenommenen Änderungen wieder zurückbauen.
Eine Ablöse für die Küche ist okay, Abstandszahlungen hingegen sind verboten!
Ablöse von Nachmieter:innen
Dürfen Sie einen oder eine Nachmieter:in bestimmen, können Sie auch an diese Person Einrichtungsgegenstände gegen eine Ablöse verkaufen. Haben Sie beispielsweise eine Küche für die Wohnung anfertigen lassen, kann diese gegen eine Verkaufssumme überlassen werden. Beachten Sie in diesem Fall den Wertverlust von Einbauküchen und handeln Sie einen fairen Preis aus.
Abstandszahlungen sind verboten
Abstandszahlungen hingegen sind nicht zulässig! Verlangen Sie beispielsweise für eine Empfehlung an Vermieter:innen Geld, ist dies nicht rechtens.
Tipp: Einbauküche verschenken statt entsorgen
Der Wertverlust Ihrer Einbauküche ist so hoch, dass sich ein Verkauf nicht mehr lohnt? Statt Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll zu bezahlen, versuchen Sie Ihre Küche auf Online-Plattformen zu verschenken! So sparen Sie sich im besten Fall auch den Ausbau der alten Küche. Bei einer kostenlosen Küche sind viele Interessent:innen gern dazu bereit, die Demontage selbst durchzuführen.
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