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Sinnvoll oder Risiko?

Was Sie bei der Schenkung von Immobilien beachten sollten

Redaktion Antonia
Antonia Rupnow
23. April 2021

Die Schenkung einer Immobilie ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie Erbstreitigkeiten unter Ihren Kindern vermeiden wollen. Doch eine Schenkung birgt auch gewisse Risiken. Wir klären Sie auf, wie Sie Steuern vermeiden können und was Sie bei einer Schenkung alles beachten sollten.

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Wann ist die Schenkung von Immobilien sinnvoll?

Eine Schenkung macht vor allem dann Sinn, wenn Sie Ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten vererben wollen. Dies hat verschiedene Vorteile, wie etwa die Vermeidung von Streitigkeiten unter den Kindern, wenn der Erbfall eintritt. Dabei vermeiden Sie auch einen Verkauf der Immobilie, wenn sich Ihre Kinder nicht einigen können, wer das Haus bekommt. Zum Anderen haben Sie mit einer Schenkung auch die Möglichkeit, gewisse Erb:innen aus dem Nachlass auszuschließen. Wenn das Haus verschenkt worden ist, gehört es nicht mehr zum Erbe und das Pflichtteilsrecht kann hier nicht mehr greifen. Dafür müssen Sie aber alle Rechte an der Immobilie an die oder den Beschenkte:n abgegeben haben.

Eine Immobilienschenkung hat aber auch steuerrechtliche Vorteile. Die staatlichen Freibeträge, die bei einer Schenkung gelten, können Sie im Gegensatz zu einer Vererbung nämlich alle zehn Jahre wieder nutzen. Wenn Sie Ihr Erbe bereits zu Lebzeiten verteilen wollen, können Sie daher die Zehn-Jahres-Frist nutzen, um Ihre Kinder von der Steuerlast zu befreien.

Was ist das Pflichtteilsrecht?

Auch wenn Sie als Erblasser:in nahe Angehörige enterbt haben, haben diese per Gesetz trotzdem noch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes: den sogenannten Pflichtteil. Als nahe Angehörige zählen Ihre Kinder, Ihr Ehe- oder Lebenspartner:in und Ihre Eltern.

Wann sollten Sie von einer Schenkung absehen?

Der größte Faktor, den Sie bei einer Schenkung beachten sollten, ist, dass sie nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden kann. Damit geben Sie alle Eigentumsrechte an der Immobilie an die Erb:innen ab und sie kann Ihnen nicht mehr als Kapitalsicherheit dienen. Eine Schenkung sollte daher immer wohlüberlegt sein und nur dann vorgenommen werden, wenn Ihre Altersvorsorge gesichert ist.

Zudem sollten Sie sich sicher sein, dass es später nicht zu Streitigkeiten mit der oder dem Beschenkten kommen kann. Dabei kann es vorkommen, dass er oder sie das Haus vermieten oder sogar verkaufen will. Wenn Sie in der Immobilie wohnen bleiben wollen, sollten Sie sich daher unbedingt das Nießbrauch- oder Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Nur so behalten Sie auf jeden Fall das Recht, bis zu Ihrem Tod im Haus oder in der Wohnung wohnen bleiben zu dürfen.

Wenn Sie möchten, dass die Immobilie in der Familie bleibt, ist es zudem sinnvoll, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Sollte die oder der Beschenkte einmal in Geldnot geraten und Privatinsolvenz anmelden müssen, können Sie sich so ein Rückforderungsrecht sichern und im Falle einer Zwangsversteigerung die Immobilie retten.

Mit diesen Freibeträgen und Steuern können Sie rechnen

Bei der Schenkung von Immobilien müssen Steuern entrichtet werden, die aber durch Freibeträge gemindert werden können oder sogar gar nicht bezahlt werden müssen.

Steuersätze

Genauso wie beim Vererben von Immobilien unterliegt auch die Schenkung der Steuerpflicht. Wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt, hängt aber im Wesentlichen mit dem Wert der Immobilie und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Ihnen und der oder dem Beschenkten zusammen.

Anders als bei einem Immobilienverkauf fällt bei einer Schenkung keine Grunderwerbsteuer an. Laut § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) wird die Schenkungssteuer dementsprechend in verschiedenen Steuersätzen berechnet:

Wert des steuer­pflichtigen Erwerbs

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 Euro

Steuerklasse I

7 %

Steuerklasse II

15 %

Steuerklasse III

30 %

bis 300.000 Euro

Steuerklasse I

11 %

Steuerklasse II

20 %

Steuerklasse III

30 %

bis 600.000 Euro

Steuerklasse I

15 %

Steuerklasse II

25 %

Steuerklasse III

30 %

bis 6.000.000 Euro

Steuerklasse I

19 %

Steuerklasse II

30 %

Steuerklasse III

30 %

bis 13.000.000 Euro

Steuerklasse I

23 %

Steuerklasse II

35 %

Steuerklasse III

50 %

bis 26.000.000 Euro

Steuerklasse I

27 %

Steuerklasse II

40 %

Steuerklasse III

50 %

ab 26.000.000 Euro

Steuerklasse I

30 %

Steuerklasse II

43 %

Steuerklasse III

50 %

Steuerklassen

Je nach dem gegebenen Verwandtschaftsgrad werden die oder der Beschenkte dabei in unterschiedlichen Steuerklassen verortet, die laut § 15 ErbStG wie folgt aussehen:

Beschenkten

Steuerklasse I

  • Ehe- oder Lebenspartner:innen
  • Kinder und Stiefkinder
  • Nachkommen der Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen

Steuerklasse II

  • Eltern und Großeltern, die nicht zur Steuerklasse I gehören
  • Geschwister
  • Nachkommen ersten Grades der Geschwister
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehe- oder Lebenspartner:innen

Steuerklasse III

  • alle übrigen Beschenkten

Freibeträge

Wie auch bei der Erbschaft einer Immobilie gibt es steuerliche Freibeträge, die die Steuerlast mindern. Sollte der Wert des Hauses oder der Wohnung niedriger als der Freibetrag sein, muss die oder der Beschenkte überhaupt keine Schenkungssteuer zahlen. Laut § 16 ErbStG gibt es folgende Freibeträge:

Schenkungssteuer Freibeträge Grafik

So nutzen Sie die Zehn-Jahres-Frist bei einer Schenkung optimal

Die Freibeträge bei einer Schenkung sind in der Höhe identisch mit denen bei einer Vererbung. Lediglich in einem Punkt unterscheiden sie sich: die Zehn-Jahres-Frist. Nur bei einer Schenkung können Sie die staatlichen Freibeträge nach zehn Jahren erneut nutzen.

Wenn Sie Ihr Erbe schon zu Lebzeiten steuerfrei vererben wollen, ist die Zehn-Jahres-Frist die ideale Lösung. Bei einem Kind liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro. Wenn Sie Ihrem Kind z. B. ein Haus im Wert von 400.000 Euro sowie eine Geldsumme und Wertgegenstände mit einem Gesamtwert von 300.000 Euro schenken möchten, übersteigt das den gesetzlichen Freibetrag. Schenken Sie Ihrem Kind aber jetzt das Haus und in zehn Jahren das restliche Erbe, nutzen Sie die Zehn-Jahres-Frist optimal aus und Ihr Kind muss keine Schenkungssteuer zahlen.

Frau unterschreibt Vertrag mit Notar

Welche Kosten fallen bei der Schenkung eines Hauses an?

Wenn Sie es geschickt anstellen, ist die Schenkung Ihrer Immobilie steuerfrei. Dennoch kommen für den Schenkungsprozess gewissen Kosten auf.

Notar

Der Schenkungsvertrag muss von einer oder einem Notar:in beurkundet werden. Laut § 34 Absatz 3 Anlage 2 des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unterliegen die Notarkosten gesetzlichen Vorgaben. Für unsere Beispiel-Immobilie im Wert von 400.000 Euro beträgt laut Tabelle B die einfache Gebühr 785 Euro. Notar:innen verlangen für die Beurkundung eines Vertrages die doppelte Gebühr, was bei unserem Beispiel 1.570 Euro entspricht. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent.

Grundbuch

Die oder der Beschenkte muss zudem als Eigentümer:in ins Grundbuch eingetragen werden. Auch hier gelten die Gebührentabellen des GNotKG. Für die Eintragung des Eigentümerwechsels fällt eine einfache Gebühr an, die bei unserem Beispiel 785 Euro entspricht (zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer).

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