Um das Eigenheim oder das Grundstück gewinnbringend zu verkaufen, ist es wichtig, alle Einflussfaktoren zu kennen.
Strom, Wasser und Heizung sparsam einzusetzen, verringert Ihre Kosten, reduziert CO2 und macht Sie unabhängiger von Energiepreisen.
Wer im Alter im eigenen Zuhause wohnen bleiben will, muss häufig Umbaumaßnahmen durchführen lassen. Was Sie bei der Planung beachten sollten.
Sie haben eine Immobilie geerbt und fragen sich jetzt, was dieses Erbe eigentlich genau umfasst? Bekommen Sie dadurch nur die Immobilie selbst oder gehört auch das Inventar zum geerbten Haus? Wir zeigen Ihnen, was das Gesetz dazu sagt und auf welche Steuern und Freibeträge Sie sich beim Erben einstellen können.
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Werden Wohnungen oder Häuser vererbt, stehen sie in den seltensten Fällen leer. Statt eines ausgeräumten Gebäudes finden Sie meist auch die Möbel und anderen Hausrat vor. Wurden diese ausdrücklich im Testament erwähnt, werden sie wie festgelegt an die jeweils Berechtigten vererbt. Andernfalls legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest, was davon mitvererbt wird.
Mit der Eigentumsübertragung der Immobilie gehen auch wesentliche Bestandteile des Hauses und Zubehör, das zur Zeit des Erbfalls vorhanden war, auf Sie über.
Wesentliche Bestandteile können gemäß §§ 93, 94 BGB nicht vom Haus getrennt werden, ohne zerstört oder unbrauchbar gemacht zu werden. Dazu können zum Beispiel zählen:
Einbauschränke, die eigens angepasst wurden und nicht an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können
Zugeschnittene Bodenbeläge
Besonders angepasste bzw. verbaute Beleuchtungselemente
Waschbecken und andere sanitäre Anlagen
Heizungsanlagen
Zubehör wiederum ist laut § 97 BGB zwar als beweglich definiert, dient aber einem wirtschaftlichen Zweck, der mit dem Haus verbunden ist. Dazu zählen zum Beispiel:
Einrichtungsgegenstände wie Möbel zählen in den meisten Fällen nicht zum Inventar und werden nur dann mit vererbt, wenn die Erblasser:innen das so im Testament angeordnet haben.
Haben Sie ein Haus geerbt, ist das Inventar meist nicht von Bedeutung, wenn die Immobilie selbst genutzt werden soll oder Sie das Haus vermieten wollen. Dann kann die Lösung eine professionelle Entrümpelung sein. Sie kostet etwa 500 Euro pro Zimmer. Je nach Größe Ihrer Immobilie müssen Sie hier mit mehreren Tausend Euro rechnen.
Wollen Sie ein geerbtes Haus verkaufen, kann das Inventar im Verkaufspreis inbegriffen sein. Das muss aber ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt werden – alternativ kann für das Inventar auch ein gesonderter Kaufvertrag aufgesetzt werden.
Wenn es mehrere Erb:innen gibt, wird von einer Erbengemeinschaft gesprochen. Die Verwaltung des Erbes erfolgt dann gemeinschaftlich. Als Voraussetzung müssen alle Erb:innen über einen Erbschein verfügen.
Sollte es keine Einigung über die Nutzung des Erbes (z. B. der Immobilie) geben, kann die Erbengemeinschaft durch eine Erbauseinandersetzung aufgelöst werden. In diesem Fall wird das Erbe zu gleichen Teilen verteilt.
Beispiel für eine Teilung:
Erb:in 1 erhält ein Auto und eine Geldsumme im Gesamtwert von 200.000 Euro.
Erb:in 2 erhält ein Haus im Wert von 200.000 Euro.
Erb:in 3 erhält Wertgegenstände und eine Geldsumme im Gesamtwert von 200.000 Euro.
Vor allem bei einem Elternhaus, das an die Kinder vererbt wird, ist Streit oft vorprogrammiert. Gerade dann, wenn sich ein Kind mehr um die gealterten Eltern gekümmert hat als die anderen, erwartet es oft auch mehr vom Erbe. Um dem vorzubeugen, empfiehlt sich ein Testament oder Erbvertrag, in dem genau festgelegt wird, welches Kind einmal was erben wird. Andernfalls müssen sich die Erb:innen selbst einig werden.
Inventar wie Möbel und Bilder zählt im Erbrecht zum beweglichen Nachlass. Um diesen zwischen mehreren Erb:innen aufzuteilen, gibt es mehrere Möglichkeiten:
Liste: Die Erblasser:innen fügen ihrem Testament eine Auflistung aller Gegenstände bei und verfügen auch, wer was erhält.
Wahlverfahren: Der bewegliche Nachlass wird von einem der Erben oder einer der Erbinnen aufgeteilt. Der oder die Miterb:in wählt, welchen Teil er oder sie haben will. Das bietet sich vor allem an, wenn es nur zwei Erbende gibt.
Rundumverfahren: Bei mehreren Erbenden können die Erblasser:innen testamentarisch festlegen, in welcher Reihenfolge die Erb:innen einen Gegenstand auswählen dürfen. Das geschieht dann reihum so lange, bis alles verteilt ist.
Ehepartner:innen haben Anspruch auf den sogenannten Voraus. Dazu zählen die Teile des Hausrats, die unmittelbar zum Haushalt gehören, in dem beide zusammengelebt haben. Mindestens sind das die Utensilien, die für die Haushaltsführung nötig sind. Sie werden von der Verteilung des Erbes ausgenommen.
Sollen die beweglichen Nachlassgegenstände durch einen Pfandverkauf veräußert werden, um den Nachlass unter den Erbenden aufzuteilen, ist die Zustimmung aller nötig.
Das Erben einer Immobilie ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dank staatlicher Freibeträge müssen Sie aber nicht immer Steuern bei einem Erbfall zahlen.
Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, richtet sich nach dem Immobilienwert und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser:in und Erbenden.
STEUERKLASSEN
Gesetzlich werden Erb:innen nach § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in verschiedene Steuerklassen eingeteilt:
STEUERSÄTZE
Nach § 19 ErbStG wird die Erbschaftssteuer anhand der Steuerklasse der Erb:innen mit verschiedenen Steuersätzen berechnet:
FREIBETRÄGE
Der Staat vergibt zudem steuerliche Freibeträge beim Erben einer Immobilie. Je näher Sie mit den Erblasser:innen verwandt waren, desto größer ist Ihr Freibetrag. Unterliegt der Wert Ihrer geerbten Immobilie dem Ihres Freibetrages, dann entfällt die Erbschaftssteuer komplett. Nach § 16 ErbStG sehen die Freibeträge wie folgt aus:
Eigene Erbschaftssteuer auf den Hausrat
Der bewegliche Nachlass zählt zu den besonderen Vermögenswerten und muss gesondert bei der Erbschaftsteuer veranlagt werden. Wenn Sie ein Haus erben, gilt für das mitvererbte Inventar ein Freibetrag von 41.000 Euro, wenn Sie in Steuerklasse I sind. Für die Steuerklassen II und III sind es immerhin noch 12.000 Euro.
Wenn Sie Ihr geerbtes Haus direkt verkaufen möchten, kann eine Spekulationssteuer anfallen, wenn die Erblasser:innen die Immobilie vermietet haben. Hier gilt die Zehnjahresfrist: Wenn zwischen dem Kauf der Immobilie bis zu deren Verkauf weniger als zehn Jahre liegen, wird die Spekulationssteuer erhoben. Sollten die Erblasser:innen das Haus aber mindestens drei Jahre vor dem Erbfall selbst genutzt haben, entfällt die Spekulationssteuer.
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Häufig gestellte Fragen
Bei einer Erbengemeinschaft kann neben dem Haus auch das Inventar interessant sein, denn oft hat es einen beträchtlichen Wert. Wesentliche Bestandteile und Zubehör gehören zum Haus und fallen nicht in den aufzuteilenden Nachlass. Wem der bewegliche Nachlass gehört oder wie er aufgeteilt werden soll, ist bestenfalls im Testament festgelegt. Andernfalls kann der Hausrat verkauft und der Erlös aufgeteilt werden, wenn alle Erbenden zustimmen.
Nein, wenn Sie die Freibeträge nicht überschreiten, fällt keine Erbschaftssteuer an. Sie entfällt außerdem, wenn Sie die Immobilie für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen, nachdem Sie die Wohnung oder das Haus erben. Das Inventar muss bei der Erbschaftssteuer gesondert ausgewiesen werden.
Für den Fall, dass Sie nicht alleine erben, sollten Sie über die finanziellen Mittel verfügen, Ihre Miterb:innen auszuzahlen. Andernfalls haben diese weiterhin einen Anspruch auf die Immobilie und Sie können sie nicht allein nutzen.
Ja. Nicht immer macht es Sinn, eine geerbte Immobilie auch anzunehmen. Wenn Sie beispielsweise wissen, dass auf dem Haus oder der Wohnung noch Altlasten liegen, die Sie nicht bezahlen können, wäre das Ausschlagen des Erbes wahrscheinlich sinnvoller. Dafür haben Sie sechs Wochen Zeit, nachdem der Erbfall eingetreten ist. Sie müssen sich dazu persönlich beim Nachlassgericht Ihres Wohnortes oder des letzten Wohnortes der Erblasser:innen vorstellen. Mit dem Ausschlagen geht die Immobilie dann an die nächsten Erb:innen innerhalb der Erbreihenfolge über.