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Sie haben ein Haus geerbt, aber wem gehört das Inventar?

Claudia Mühlbauer, Online-Redakteurin
Claudia Mühlbauer
23. März 2023

Sie haben eine Immobilie geerbt und fragen sich jetzt, was dieses Erbe eigentlich genau umfasst? Bekommen Sie dadurch nur die Immobilie selbst oder gehört auch das Inventar zum geerbten Haus? Wir zeigen Ihnen, was das Gesetz dazu sagt und auf welche Steuern und Freibeträge Sie sich beim Erben einstellen können.

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Was wird zusammen mit dem Haus vererbt?

Werden Wohnungen oder Häuser vererbt, stehen sie in den seltensten Fällen leer. Statt eines ausgeräumten Gebäudes finden Sie meist auch die Möbel und anderen Hausrat vor. Wurden diese ausdrücklich im Testament erwähnt, werden sie wie festgelegt an die jeweils Berechtigten vererbt. Andernfalls legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest, was davon mitvererbt wird.

Mit der Eigentumsübertragung der Immobilie gehen auch wesentliche Bestandteile des Hauses und Zubehör, das zur Zeit des Erbfalls vorhanden war, auf Sie über.

Wesentliche Bestandteile

Wesentliche Bestandteile können gemäß §§ 93, 94 BGB nicht vom Haus getrennt werden, ohne zerstört oder unbrauchbar gemacht zu werden. Dazu können zum Beispiel zählen:

  • Einbauschränke, die eigens angepasst wurden und nicht an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können

  • Zugeschnittene Bodenbeläge

  • Besonders angepasste bzw. verbaute Beleuchtungselemente

  • Waschbecken und andere sanitäre Anlagen

  • Heizungsanlagen

Zubehör

Zubehör wiederum ist laut § 97 BGB zwar als beweglich definiert, dient aber einem wirtschaftlichen Zweck, der mit dem Haus verbunden ist. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Einbauküchen
  • Alarmanlagen
  • Heizölvorräte
Küche mit Esstisch
Einbauküchen gehören zum Zubehör einer Immobilie und werden mitvererbt.

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Gehören Möbel zum Inventar des Hauses?

Einrichtungsgegenstände wie Möbel zählen in den meisten Fällen nicht zum Inventar und werden nur dann mit vererbt, wenn die Erblasser:innen das so im Testament angeordnet haben.

Haben Sie ein Haus geerbt, ist das Inventar meist nicht von Bedeutung, wenn die Immobilie selbst genutzt werden soll oder Sie das Haus vermieten wollen. Dann kann die Lösung eine professionelle Entrümpelung sein. Sie kostet etwa 500 Euro pro Zimmer. Je nach Größe Ihrer Immobilie müssen Sie hier mit mehreren Tausend Euro rechnen.

Wollen Sie ein geerbtes Haus verkaufen, kann das Inventar im Verkaufspreis inbegriffen sein. Das muss aber ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt werden – alternativ kann für das Inventar auch ein gesonderter Kaufvertrag aufgesetzt werden.

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Erbengemeinschaft: Wenn Sie nicht allein erben

Wenn es mehrere Erb:innen gibt, wird von einer Erbengemeinschaft gesprochen. Die Verwaltung des Erbes erfolgt dann gemeinschaftlich. Als Voraussetzung müssen alle Erb:innen über einen Erbschein verfügen.

Sollte es keine Einigung über die Nutzung des Erbes (z. B. der Immobilie) geben, kann die Erbengemeinschaft durch eine Erbauseinandersetzung aufgelöst werden. In diesem Fall wird das Erbe zu gleichen Teilen verteilt.

Beispiel für eine Teilung:

  • Erb:in 1 erhält ein Auto und eine Geldsumme im Gesamtwert von 200.000 Euro.

  • Erb:in 2 erhält ein Haus im Wert von 200.000 Euro.

  • Erb:in 3 erhält Wertgegenstände und eine Geldsumme im Gesamtwert von 200.000 Euro.

Vor allem bei einem Elternhaus, das an die Kinder vererbt wird, ist Streit oft vorprogrammiert. Gerade dann, wenn sich ein Kind mehr um die gealterten Eltern gekümmert hat als die anderen, erwartet es oft auch mehr vom Erbe. Um dem vorzubeugen, empfiehlt sich ein Testament oder Erbvertrag, in dem genau festgelegt wird, welches Kind einmal was erben wird. Andernfalls müssen sich die Erb:innen selbst einig werden.

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Haus geerbt – Was ist nun mit dem Inventar?

Inventar wie Möbel und Bilder zählt im Erbrecht zum beweglichen Nachlass. Um diesen zwischen mehreren Erb:innen aufzuteilen, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Liste: Die Erblasser:innen fügen ihrem Testament eine Auflistung aller Gegenstände bei und verfügen auch, wer was erhält.

  • Wahlverfahren: Der bewegliche Nachlass wird von einem der Erben oder einer der Erbinnen aufgeteilt. Der oder die Miterb:in wählt, welchen Teil er oder sie haben will. Das bietet sich vor allem an, wenn es nur zwei Erbende gibt.

  • Rundumverfahren: Bei mehreren Erbenden können die Erblasser:innen testamentarisch festlegen, in welcher Reihenfolge die Erb:innen einen Gegenstand auswählen dürfen. Das geschieht dann reihum so lange, bis alles verteilt ist.

Ehepartner:innen haben Anspruch auf den sogenannten Voraus. Dazu zählen die Teile des Hausrats, die unmittelbar zum Haushalt gehören, in dem beide zusammengelebt haben. Mindestens sind das die Utensilien, die für die Haushaltsführung nötig sind. Sie werden von der Verteilung des Erbes ausgenommen.

Sollen die beweglichen Nachlassgegenstände durch einen Pfandverkauf veräußert werden, um den Nachlass unter den Erbenden aufzuteilen, ist die Zustimmung aller nötig.

Diese Steuern fallen beim Erbe einer Immobilie an

Das Erben einer Immobilie ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dank staatlicher Freibeträge müssen Sie aber nicht immer Steuern bei einem Erbfall zahlen.

Erbschaftssteuer

Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, richtet sich nach dem Immobilienwert und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser:in und Erbenden.

STEUERKLASSEN

Gesetzlich werden Erb:innen nach § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in verschiedene Steuerklassen eingeteilt:

Erb:innen

Steuerklasse I

  • Ehe- oder Lebenspartner:innen

  • Kinder und Stiefkinder

  • Nachkommen der Kinder und Stiefkinder

  • Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen

Steuerklasse II

  • Eltern und Großeltern, die nicht zur Steuerklasse I gehören

  • Geschwister

  • Nachkommen ersten Grades der Geschwister

  • Stiefeltern

  • Schwiegerkinder

  • Schwiegereltern

  • geschiedene Ehe- oder Lebenspartner:innen

Steuerklasse III

  • alle übrigen Erb:innen

STEUERSÄTZE

Nach § 19 ErbStG wird die Erbschaftssteuer anhand der Steuerklasse der Erb:innen mit verschiedenen Steuersätzen berechnet:

Steuer­pflichtiger Erwerb

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 Euro

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 Euro

15 %

25 %

30 %

bis 6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

bis 13.000.000 Euro

23 %

35 %

50 %

bis 26.000.000 Euro

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 Euro

30 %

43 %

50 %

FREIBETRÄGE

Der Staat vergibt zudem steuerliche Freibeträge beim Erben einer Immobilie. Je näher Sie mit den Erblasser:innen verwandt waren, desto größer ist Ihr Freibetrag. Unterliegt der Wert Ihrer geerbten Immobilie dem Ihres Freibetrages, dann entfällt die Erbschaftssteuer komplett. Nach § 16 ErbStG sehen die Freibeträge wie folgt aus:

Freibeträge

Ehe- & Lebenspartner:innen (Steuerklasse I)

500.000 Euro

Kinder & Enkel:innen, wenn Kinder verstorben sind (Steuerklasse I)

400.000 Euro

Enkel:innen (Steuerklasse I)

200.000 Euro

übrige Erb:innen (Steuerklasse I)

100.000 Euro

übrige Erb:innen (Steuerklasse II + III)

20.000 Euro

Eigene Erbschaftssteuer auf den Hausrat

Der bewegliche Nachlass zählt zu den besonderen Vermögenswerten und muss gesondert bei der Erbschaftsteuer veranlagt werden. Wenn Sie ein Haus erben, gilt für das mitvererbte Inventar ein Freibetrag von 41.000 Euro, wenn Sie in Steuerklasse I sind. Für die Steuerklassen II und III sind es immerhin noch 12.000 Euro.

Spekulationssteuer

Wenn Sie Ihr geerbtes Haus direkt verkaufen möchten, kann eine Spekulationssteuer anfallen, wenn die Erblasser:innen die Immobilie vermietet haben. Hier gilt die Zehnjahresfrist: Wenn zwischen dem Kauf der Immobilie bis zu deren Verkauf weniger als zehn Jahre liegen, wird die Spekulationssteuer erhoben. Sollten die Erblasser:innen das Haus aber mindestens drei Jahre vor dem Erbfall selbst genutzt haben, entfällt die Spekulationssteuer.

ARTIKEL: Wissenswertes über die Spekulationssteuer

Spekulationssteuer einfach erklärt

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Häufig gestellte Fragen

Ich habe ein Haus geerbt, aber wem gehört der Hausrat?

Bei einer Erbengemeinschaft kann neben dem Haus auch das Inventar interessant sein, denn oft hat es einen beträchtlichen Wert. Wesentliche Bestandteile und Zubehör gehören zum Haus und fallen nicht in den aufzuteilenden Nachlass. Wem der bewegliche Nachlass gehört oder wie er aufgeteilt werden soll, ist bestenfalls im Testament festgelegt. Andernfalls kann der Hausrat verkauft und der Erlös aufgeteilt werden, wenn alle Erbenden zustimmen.

Muss ich immer Erbschaftssteuer zahlen?

Nein, wenn Sie die Freibeträge nicht überschreiten, fällt keine Erbschaftssteuer an. Sie entfällt außerdem, wenn Sie die Immobilie für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen, nachdem Sie die Wohnung oder das Haus erben. Das Inventar muss bei der Erbschaftssteuer gesondert ausgewiesen werden.

Was muss ich beachten, wenn ich die geerbte Immobilie selbst nutzen will?

Für den Fall, dass Sie nicht alleine erben, sollten Sie über die finanziellen Mittel verfügen, Ihre Miterb:innen auszuzahlen. Andernfalls haben diese weiterhin einen Anspruch auf die Immobilie und Sie können sie nicht allein nutzen.

Kann ich mein Erbe an einer Immobilie ausschlagen?

Ja. Nicht immer macht es Sinn, eine geerbte Immobilie auch anzunehmen. Wenn Sie beispielsweise wissen, dass auf dem Haus oder der Wohnung noch Altlasten liegen, die Sie nicht bezahlen können, wäre das Ausschlagen des Erbes wahrscheinlich sinnvoller. Dafür haben Sie sechs Wochen Zeit, nachdem der Erbfall eingetreten ist. Sie müssen sich dazu persönlich beim Nachlassgericht Ihres Wohnortes oder des letzten Wohnortes der Erblasser:innen vorstellen. Mit dem Ausschlagen geht die Immobilie dann an die nächsten Erb:innen innerhalb der Erbreihenfolge über.