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Das Fahren mit einem Aufzug empfinden einige Menschen als unangenehm und beengend. Komplikationen im Aufzugsbetrieb, wie zum Beispiel „stecken bleiben“, sollten vermieden werden. Um dem vorzubeugen, müssen regelmäßige Aufzugsüberprüfungen durchgeführt werden. In Deutschland sind diese vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Der Deutsche Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein (DEKRA), der technische Überwachungsverein (TÜV) oder andere zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) führen sicherheitstechnische Bewertungen und Tests an Aufzügen durch. Diese zeigen, welche Gefährdungen von einer Aufzugsanlage ausgehen und welche Maßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind. Für die Prüfungen sind Fristen vorgegeben.
Laut Gesetzgeber gelten alle Aufzüge, die für die Beförderung von Personen ausgelegt sind, als überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen. Auch Plattform- und Treppenlifte, bei denen eine Absturzgefahr von über drei Metern besteht, gehören in diese Rubrik. Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen sind prüfpflichtig. Das heißt, dass der Betreiber den Aufzug in regelmäßigen Abständen sicherheitstechnisch untersuchen lassen muss. Die Grundlage für die Ermittlung des Prüfintervalls ist in der Regel eine sicherheitstechnische Bewertung, die bei Inbetriebnahme durchgeführt wird.
Wer ist der Betreiber eines Aufzugs?
Der Betreiber einer Aufzugsanlage ist eine juristische oder natürliche Person (z. B. eine Firma oder ein Vermieter). Er trägt die Verantwortung für die Sicherheit, Wartung und Instandhaltung einer Aufzugsanlage. Der Betreiber kann seine Pflichten an eine „beauftragte Person für Aufzugsanlagen“ abtreten, z. B. Wartungsfirmen, Prüfstellen oder den Hersteller.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind verschiedene Prüfungen für Aufzugsanlagen definiert:
Im Folgenden finden Sie einen Überblick der durchschnittlichen Prüfungsintervalle, die sich je nach Aufzugsart unterscheiden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei unseren Angaben um Richtwerte handelt und die genauen Prüfintervalle für Ihren Aufzug in einer sicherheitstechnischen Bewertung festgestellt werden müssen.
Aufzugsart |
Prüfkriterium | wiederkehrende Prüfung | Zwischenprüfung |
---|---|---|---|
|
- | alle 2 Jahre | ja |
|
Absturzhöhe größer als 3 m | alle 4 Jahre Aufzüge an Fassaden sind in der Regel starken Witterungseinflüssen ausgesetzt. Darum wird eine jährliche Prüfung empfohlen |
entfällt |
|
Absturzhöhe kleiner als 3 m | wird vom Betreiber festgelegt empfohlen: alle 4 Jahre |
entfällt |
|
- | wird vom Betreiber festgelegt empfohlen: alle 4 Jahre |
entfällt |
Darüber hinaus muss der Betreiber einer Aufzugsanlage diese stets nach dem Stand der Technik betreiben (Grundlage: DIN EN 81-80). Das heißt vor allem, dass er technischer Alterung und Verschleiß entgegenwirken und im Zweifelsfall nachrüsten muss. Eine unmittelbare Nachrüstpflicht ergibt sich aus der BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen zwar nicht, allerdings sprechen viele Aspekte der Betriebs- und Planungssicherheit dafür, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten frühzeitig umzusetzen. Prüfstellen wie der TÜV unterstützen Aufzugsbetreiber und Arbeitgeber bei den anfallenden Arbeiten.
Folgende Sicherheitselemente müssen in jedem Aufzug vorhanden sein:
Kann ein Aufzug abstürzen?
Ein Absturz ist sehr unwahrscheinlich, da alle Aufzüge mit einem mehrstufigen Sicherheitssystem ausgestattet sind: Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Aufzugs überschritten, schaltet sich zunächst der Motor ab und eine Bremse wird automatisch angezogen. Sollte die Geschwindigkeit weiter steigen, greift eine weitere, mechanische Notbremse. Auch bei Gewichtsüberlastung kann nichts passieren: Die eigentliche Tragfähigkeit von Aufzügen ist immer deutlich höher als die angegebene. Aufzüge der neueren Generation fahren bei Überladung gar nicht erst los.
Weiterhin müssen Betreiber fortlaufend sicherstellen, dass der Aufzug einwandfrei funktioniert. Dafür werden folgende Aspekte der Aufzugssicherheit genauer untersucht:
Sicherheitscheck für Aufzüge in zehn Schritten
Arbeitgeber sind gegenüber Arbeitnehmern verpflichtet, die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu gewährleisten – darunter fallen zum Teil auch Aufzüge. Die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Aufzügen am Arbeitsplatz werden durch die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ermittelt.
Sicherheitstechnische Bewertung oder Gefahrenbeurteilung?
In einigen Fällen ist nicht eindeutig, ob der Aufzug als Arbeitsmittel gilt oder nicht. Es empfiehlt sich jedoch trotzdem eine Gefährdungsbeurteilung durchführen zu lassen, da der Aufzugsbetreiber seinen Pflichten aus der BetrSichV so umfassend nachkommt. Die Gefahren werden minimiert und das Unfallrisiko sinkt. Zudem liegt im Schadensfall eine ausführliche Dokumentation vor, die den Betreiber rechtlich absichert.
Um den Aufzug zu finden, der Ihren Anforderungen und Wünschen gerecht wird, sollten Sie sich von einem Fachbetrieb beraten lassen. Die Auswahl an Aufzugsmodellen und -bauweisen ist groß. Die wichtigsten Kerndaten beim Aufzugskauf sind folgende:
Die wichtigsten Aufzugseigenschaften im Überblick
Bei all diesen Fragen beraten Sie Fachunternehmen gerne weiter. Nutzen Sie den Service von Aroundhome: Wir vermitteln Ihnen kostenlos und unverbindlich* bis zu drei Angebote von Aufzugsfirmen aus Ihrer Nähe.
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