Seit September 2024 müssen Anträge zur KfW-Heizungsförderung vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. Bei Verträgen mit Fachunternehmen müssen aufschiebende oder auflösende Bedingungen enthalten sein.
Seit dem 1. September 2024 gelten neue Anforderungen für die Antragstellung zur Heizungsförderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ab sofort muss der Antrag vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. Ein wesentlicher Aspekt der neuen Regelungen betrifft den Abschluss von Verträgen mit Fachunternehmen. Diese müssen nun zwingend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten. Das bedeutet, dass der Vertrag nur dann in Kraft tritt, wenn die KfW die Förderung bewilligt. Wird sie nicht gewährt, bleibt der Vertrag ohne Wirkung. Ebenso erlischt er, falls die KfW den Antrag auf Förderung ablehnt.
Zusätzlich muss im Vertrag vermerkt sein, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Eine nachträgliche Aufnahme solcher Bedingungen in bereits bestehende Verträge ist nicht zulässig.
Eigentümer:innen von selbstgenutzten Einfamilienhäusern können die Identifizierung und Nachweiseinreichung über das Kundenportal „Meine KfW“ ab dem 30. September 2024 durchführen.
Für eine genaue Formulierung der Vertragsbedingungen stellt die KfW Musterformulierungen zur Verfügung, die als Vorlage verwendet werden können:
Musterformulierung aufschiebende Bedingung:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bei der KfW [beantragt hat / innerhalb von […] Tagen nach Vertragsabschluss beantragen wird].
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit die KfW den Antrag auf Förderung aus dem Produkt 458 bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Musterformulierung auflösende Bedingung:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bei der KfW [beantragt hat / innerhalb von […] Tagen nach Vertragsabschluss beantragen wird].
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit die KfW den Antrag zur Förderung aus dem Produkt 458 nicht bewilligt, sondern mit einem Ablehnungsschreiben abgelehnt hat (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Claudia Mühlbauer ist seit vier Jahren Editor bei Aroundhome und versorgt unsere Leser:innen mit hilfreichen News, Artikeln und Ratgebern zu den Themen Immobilienverkauf und Solaranlagen. Sie interessiert sich vor allem für Förderungen, die größere Projekte rund ums Haus erschwinglicher machen.