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Was sich 2025 bei der Abrechnung von Heizkosten ändert

Lesezeit: 1 min Claudia Mühlbauer

Ab Oktober 2025 müssen die Heizkosten in Mehrfamilienhäusern mit Wärmepumpen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bis Ende September 2025 gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung von entsprechenden Zählern.

Weise Fassaden von Mehrfamilienhäusern in Berlin Kreuzberg im Winter mit blätterlosen Bäumen im Vordergrund und blauem Himmel über den Dächern

Ab Oktober 2025 müssen Vermieter:innen in Mehrfamilienhäusern mit Wärmepumpen die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen. Dabei müssen auch die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms sowie die Kosten der Wärmepumpe bei der gemeinsamen Erzeugung von Wärme und Warmwasser als umlagefähige Kosten berücksichtigt werden. Bis spätestens 30. September 2025 sind Vermieter:innen verpflichtet, die erforderlichen Messgeräte zur Verbrauchserfassung zu installieren.

Bisher war die Abrechnung der Heizkosten unabhängig vom Verbrauch möglich, wenn mindestens 50 Prozent der Heizlast durch eine Wärmepumpe gedeckt war. Mit der Novelle der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) wurde dieses Wärmepumpenprivileg im Oktober 2024 abgeschafft.

Die Änderungen sorgen für mehr Fairness und Transparenz bei der Heizkostenabrechnung. Mieter:innen können ihren Energieverbrauch nun besser nachvollziehen und gezielt steuern. Die neue Regelung führt damit zu einer gerechteren Verteilung der Heizkosten, da Wärmepumpen nun genauso wie andere Heizsysteme behandelt werden.

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