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Heizen

Austauschfrist für alte Kachel- und Kaminöfen endet am 31. Dezember

05.03.2024, 14:00 Uhr

2 min

Claudia Mühlbauer

Die letzten Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen, die die Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnung nicht erreichen, müssen bis Ende 2024 ausgetauscht oder modernisiert werden.

Cremefarbener Kaminofen in einem lichtdurchfluteten Wohnzimmer mit bodentiefen Holzfenstern

Die letzte Übergangsfrist zum Austausch und zur Modernisierung alter Kamin- und Kachelöfen läuft Ende des Jahres aus. Betroffen sind Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden und folgende Grenzwerte überschreiten:

  • Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter

  • Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter

Geregelt ist das in der Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV).

Datum auf dem Typschild

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010

31. Dezember 2024

1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994

31. Dezember 2020

1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984

31. Dezember 2017

bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar

31. Dezember 2014

Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. rät Nutzer:innen von Kamin- oder Kachelöfen zur rechtzeitigen Modernisierung, da das Ende der Frist mitten in die nächste Heizsaison fällt. Außerdem könne es zu Engpässen bei Handel und Handwerk kommen.

Feuerstätten mit Bestandsschutz

Auch wenn das Stichdatum auf dem Typschild der 21. März 2010 ist, müssen nicht alle Feuerstätten, die davor in Betrieb genommen worden sind, bis Ende des Jahres ausgetauscht werden. Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind gemäß 1. BImSchV:

  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt

  • offene Kamine, die nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind

  • Grundöfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden

  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt

  • Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden

Neben Austausch auch Modernisierung möglich

Die Frage, ob eine Feuerstätte nach 1. BImSchV ausgetauscht werden muss, kann der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin beantworten. Alternativ können Nutzer:innen die Datenbank des HKI befragen, wo mehr als 7.000 Geräte mit ihren Emissionsgrenzen aufgelistet sind.

Wer von der Austauschpflicht betroffen ist, kann statt der Stilllegung der Anlage allerdings auch eine Modernisierung durchführen. Das ist durch sogenannte Staubminderungsmaßnahmen möglich. Dazu zählen laut HKI Filter oder Staubabscheider, die im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden können.

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Claudia Mühlbauer, Online-Redakteurin
Claudia Mühlbauer
Claudia Mühlbauer ist seit vier Jahren Editor bei Aroundhome und versorgt unsere Leser:innen mit hilfreichen News, Artikeln und Ratgebern zu den Themen Immobilienverkauf und Solaranlagen. Sie interessiert sich vor allem für Förderungen, die größere Projekte rund ums Haus erschwinglicher machen.
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