Die letzten Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen, die die Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnung nicht erreichen, müssen bis Ende 2024 ausgetauscht oder modernisiert werden.
Die letzte Übergangsfrist zum Austausch und zur Modernisierung alter Kamin- und Kachelöfen läuft Ende des Jahres aus. Betroffen sind Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden und folgende Grenzwerte überschreiten:
Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter
Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter
Geregelt ist das in der Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV).
Datum auf dem Typschild
Zeitpunkt der
Nachrüstung oder
Außerbetriebnahme
1. Januar 1995 bis
einschließlich
21. März 2010
31. Dezember 2024
1. Januar 1985 bis
31. Dezember 1994
31. Dezember 2020
1. Januar 1975 bis
31. Dezember 1984
31. Dezember 2017
bis einschließlich
31. Dezember 1974
oder Datum nicht mehr feststellbar
31. Dezember 2014
Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. rät Nutzer:innen von Kamin- oder Kachelöfen zur rechtzeitigen Modernisierung, da das Ende der Frist mitten in die nächste Heizsaison fällt. Außerdem könne es zu Engpässen bei Handel und Handwerk kommen.
Feuerstätten mit Bestandsschutz
Auch wenn das Stichdatum auf dem Typschild der 21. März 2010 ist, müssen nicht alle Feuerstätten, die davor in Betrieb genommen worden sind, bis Ende des Jahres ausgetauscht werden. Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind gemäß 1. BImSchV:
nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt
offene Kamine, die nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind
Grundöfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden
Neben Austausch auch Modernisierung möglich
Die Frage, ob eine Feuerstätte nach 1. BImSchV ausgetauscht werden muss, kann der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin beantworten. Alternativ können Nutzer:innen die Datenbank des HKI befragen, wo mehr als 7.000 Geräte mit ihren Emissionsgrenzen aufgelistet sind.
Wer von der Austauschpflicht betroffen ist, kann statt der Stilllegung der Anlage allerdings auch eine Modernisierung durchführen. Das ist durch sogenannte Staubminderungsmaßnahmen möglich. Dazu zählen laut HKI Filter oder Staubabscheider, die im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden können.
Claudia Mühlbauer ist seit vier Jahren Editor bei Aroundhome und versorgt unsere Leser:innen mit hilfreichen News, Artikeln und Ratgebern zu den Themen Immobilienverkauf und Solaranlagen. Sie interessiert sich vor allem für Förderungen, die größere Projekte rund ums Haus erschwinglicher machen.