Die letzten Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen, die die Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnung nicht erreichen, müssen bis Ende 2024 ausgetauscht oder modernisiert werden.
Die letzte Übergangsfrist zum Austausch und zur Modernisierung alter Kamin- und Kachelöfen läuft Ende des Jahres aus. Betroffen sind Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden und folgende Grenzwerte überschreiten:
Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter
Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter
Geregelt ist das in der Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV).
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
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1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. rät Nutzer:innen von Kamin- oder Kachelöfen zur rechtzeitigen Modernisierung, da das Ende der Frist mitten in die nächste Heizsaison fällt. Außerdem könne es zu Engpässen bei Handel und Handwerk kommen.
Auch wenn das Stichdatum auf dem Typschild der 21. März 2010 ist, müssen nicht alle Feuerstätten, die davor in Betrieb genommen worden sind, bis Ende des Jahres ausgetauscht werden. Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind gemäß 1. BImSchV:
nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt
offene Kamine, die nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind
Grundöfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden
Die Frage, ob eine Feuerstätte nach 1. BImSchV ausgetauscht werden muss, kann der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin beantworten. Alternativ können Nutzer:innen die Datenbank des HKI befragen, wo mehr als 7.000 Geräte mit ihren Emissionsgrenzen aufgelistet sind.
Wer von der Austauschpflicht betroffen ist, kann statt der Stilllegung der Anlage allerdings auch eine Modernisierung durchführen. Das ist durch sogenannte Staubminderungsmaßnahmen möglich. Dazu zählen laut HKI Filter oder Staubabscheider, die im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden können.