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Asbestverdacht? So wirken sich die neuen Vorschriften auf Ihre Bauvorhaben aus

Lesezeit: 3 min Claudia Mühlbauer

Seit Dezember 2024 gibt es eine neue Gefahrstoffverordnung. Wer ein Haus sanieren will, das vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurde, hat dadurch neue Pflichten.

Nahansicht alter Asbest-Wellplatten

Private Bauverantwortliche müssen künftig vor geplanten Arbeiten am Haus klären, ob asbesthaltige Materialien verbaut sein könnten. Das geht aus der Neufassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hervor, die im Dezember 2024 veröffentlicht wurde. Die neue Regelung verpflichtet Privatpersonen, die Entstehung, Freisetzung und Verbreitung von Asbestfasern oder asbesthaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern. Dafür müssen sie sich vorab einen Überblick über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe im Gebäude verschaffen.

Gefahrstoffe müssen ermittelt werden

Soweit der Aufwand zumutbar ist, müssen private Bauverantwortliche Unterlagen zu baulichen oder technischen Anlagen zusammentragen. Liegen keine Informationen in den eigenen Bau- oder Auftragsunterlagen vor, muss beim zuständigen Bauamt nachgefragt werden. Eine Verpflichtung, frühere Eigentümer:innen oder Handwerksbetriebe zu kontaktieren, besteht dagegen nicht.

Besonders mit Blick auf Asbest bedeutet das: Bauverantwortliche müssen mindestens das Baujahr ihres Hauses ermitteln. Wurde das Gebäude zwischen 1993 und 1996 errichtet, sollte möglichst das genaue Datum des Baubeginns festgestellt werden, so Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Hintergrund ist das nationale Asbestverbot, das seit 1993 gilt – bei Arbeiten in Gebäuden aus dieser Zeit besteht Unsicherheit, ob noch asbesthaltige Materialien verbaut wurden.

Auch alte Rechnungen von Renovierungen können hilfreich sein: Sie geben Aufschluss darüber, ob möglicherweise bereits asbestfreie Materialien verwendet wurden. Diese Informationen müssen dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung gestellt werden.

Richtig reagieren bei Asbestverdacht

Besteht der Verdacht auf Asbest, sollten betroffene Bereiche sofort gesichert und nicht mehr betreten werden. Heimwerker:innen sollten keinesfalls bohren, schleifen oder Bauteile abbrechen. Auch Lüften ist zu vermeiden, da aufgewirbelte Fasern sich schnell im Haus verteilen und zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen führen können. Im Eigeninteresse sollte eine fachliche Klärung durch die Entnahme von Proben erfolgen.

Bestätigt sich der Verdacht durch einen Experten, sollte die Sanierung nicht in Eigenregie erfolgen: „Arbeiten, bei denen die Gefahr droht, mit Gefahrstoffen wie Asbest in Kontakt zu kommen, sind nichts für Laien. Ist absehbar, dass bei den geplanten Tätigkeiten Asbest freigesetzt wird, müssen die Maßnahmen geschulte und qualifizierte Fachunternehmen übernehmen“, so Freitag.

Erik Stange vom Bauherren-Schutzbund (BSB) rät aus Gründen der eigenen Sicherheit ebenfalls davon ab, asbesthaltige Materialien selbst zu bearbeiten. Wer dennoch auf eigene Faust tätig werden will – etwa bei kleineren Maßnahmen – müsse umfassende Schutzmaßnahmen ergreifen: Dazu gehörten unter anderem ein Einweganzug der Schutzklasse Typ 5/6, eine Atemschutzmaske mit P3-Filter, chemikalienresistente Handschuhe sowie ein abgeklebter und staubdicht gehaltener Arbeitsbereich. Ein spezieller HEPA-Staubsauger kann Asbeststaub sicher aufnehmen.

Eine Eigenentsorgung kleinerer Mengen Asbest ist in bestimmten Fällen rechtlich zulässig – etwa bei fest gebundenem Asbest wie Asbestzementplatten. Kommunale Entsorger stellen dafür oft spezielle, gekennzeichnete Säcke bereit. Fachleute raten jedoch dringend davon ab, Verpackung oder Transport selbst zu übernehmen: Die Entsorgung sollte aus Sicherheitsgründen immer über zugelassene Stellen und durch zertifizierte Fachbetriebe erfolgen.

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