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Neue Rentenregel: Warum für Millionen weniger übrig bleiben könnte

Lesezeit: 2 min Claudia Mühlbauer

Ab Dezember wird der Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten Teil der regulären Rente. Daraus können Kürzungen bei anderen Leistungen und höhere Steuern folgen.

Nahaufnahme von Euromünzen

Ab Dezember 2025 wird der Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrenten gemeinsam mit der regulären Rente ausgezahlt. Bisher erfolgte die Zahlung separat. Den pauschalen Zuschlag erhalten betroffene Rentnerinnen und Rentner seit dem 1. Juli 2024. Die Änderung wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung umgesetzt.

Der Rentenzuschlag wird künftig als fester Bestandteil der gesamten Rentenzahlung betrachtet und in das anrechenbare Einkommen aufgenommen. Damit erhöht er das Einkommen, das bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten berücksichtigt wird, und kann Auswirkungen auf die Höhe dieser Leistungen haben.

Höhere Rente kann zu Kürzungen führen

Monatlich bleibt das Einkommen bis zu einem Hinzuverdienst von 1.076,86 Euro anrechnungsfrei. Wird diese Freigrenze überschritten, werden 40 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Für Personen, die bisher knapp unter dem Freibetrag lagen, kann die Anpassung ab Dezember also spürbare finanzielle Einbußen bedeuten.

Nach Einschätzungen von Experten erhalten etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner sowohl den Rentenzuschlag als auch Hinterbliebenenrente. Wer betroffen ist, sollte den neuen Rentenbescheid genau prüfen lassen, um fehlerhafte Berechnungen auszuschließen.

Steuerliche Folgen bei Überschreiten der Freibeträge

Da der Zuschlag künftig direkt in die Rente einfließt, erhöht sich auch der steuerpflichtige Bruttorentenbetrag. Viele Seniorinnen und Senioren überschreiten dadurch den steuerlichen Grundfreibetrag oder rutschen in eine höhere Steuerprogression. Das kann höhere Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlag-Zahlungen zur Folge haben und somit die Nettorente verringern.

Im Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag für Einzelpersonen bei 12.096 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner erhöht er sich auf 24.192 Euro.

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