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In diese Steuerfalle sollten Photovoltaik-Besitzer 2026 besser nicht tappen

Lesezeit: 2 min Claudia Mühlbauer

Der Eigenverbrauch von Solarstrom wird ab 2026 steuerlich neu geregelt. Die bisherige Abrechnungsmethode kann nur noch bis zum Jahresende angewendet werden.

Wohngegend mit modernen Wohnhäusern, von denen einige Solarmodule auf den Dächern installiert haben

Ab 2026 ist das Abrechnungsverfahren, das bislang für selbst erzeugten Solarstrom anzuwenden war, nicht mehr zulässig. Bislang mussten Betreiber:innen von Solaranlagen ihren Eigenverbrauch steuerlich so behandeln, als würden sie den Strom zunächst an den Netzbetreiber verkaufen und anschließend wieder zurückkaufen. Diese Vorgänge erforderten entsprechende Rechnungen, obwohl der Strom tatsächlich im eigenen Haushalt verblieb.

Künftig wird steuerlich klar getrennt, ob der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist oder im eigenen Haushalt genutzt wird. Hintergrund der Änderung sind Urteile des Bundesfinanzhofs aus 2022 und 2023, die das fiktive Verkauf-Rückkauf-Modell für Eigenverbrauch ablehnen.

Übergangsfrist endet zum Jahresende

Noch bis zum 31. Dezember 2025 dürfen Anlagenbetreiber:innen nach dem bisherigen Modell abrechnen. Ab dem 1. Januar 2026 ist die neue Abrechnungsmethode verpflichtend. Wer weiterhin mit fiktiven Rechnungen arbeitet, muss mit finanziellen Nachteilen rechnen.

Wird Umsatzsteuer falsch ausgewiesen, muss sie dennoch an das Finanzamt abgeführt werden. Netzbetreiber dürfen diese zu Unrecht berechnete Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Berechnet der Netzbetreiber weiterhin eine Rücklieferung, kann auch der Anlagenbetreiber daraus keine Vorsteuer geltend machen. Für den selbst genutzten Solarstrom kann zusätzlich Umsatzsteuer als „unentgeltliche Wertabgabe“ anfallen, wenn die PV-Anlage als Betriebsvermögen gilt und beim Kauf Vorsteuer abgezogen wurde.

Abrechnung anpassen und steuerliche Optionen prüfen

Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber. So können Abrechnungssysteme rechtzeitig angepasst und Fehler vermieden werden. Wer eine neue Solaranlage plant, sollte außerdem prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist. Um sie nutzen zu können, darf der gesamte steuerpflichtige Umsatz eine Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr und 25.000 Euro im Vorjahr nicht überschreiten. Die Regelung kann den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren. Auch beim Kauf einer neuen PV-Anlage spielt die Umsatzsteuer eine Rolle: Bei einer Anlagenleistung bis 30 kWp gilt seit Anfang 2023 automatisch der Nullsteuersatz.

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