Ende des Wärmepumpen-Privilegs: Was ändert sich in Mehrfamilienhäusern?
Ab Oktober muss der Stromverbrauch zentraler Wärmepumpenanlagen in Mehrfamilienhäusern so erfasst und abgerechnet werden, dass jede Wohneinheit nur die Kosten für ihren tatsächlichen Verbrauch trägt.
Ab 1. Oktober 2025 müssen die Stromkosten zentraler Wärmepumpenanlagen in Mehrfamilienhäusern verbrauchsgenau erfasst und abgerechnet werden. Grundlage dafür ist die Novelle der Heizkostenverordnung, die bereits seit Oktober 2024 gilt. Mit ihr wurde das bisherige Wärmepumpen-Privileg aufgehoben, das es erlaubte, den Stromverbrauch pauschal oder nach Wohnfläche auf die einzelnen Haushalte umzulegen, ohne den tatsächlichen Verbrauch zu berücksichtigen. Waren am 1. Oktober 2024 noch keine geeigneten Zähler installiert, müssen diese spätestens bis zum 30. September 2025 nachgerüstet und in Betrieb genommen werden.
Ist der Einbau von Messgeräten nachweislich wirtschaftlich unzumutbar, kann jedoch auf die verbrauchsabhängige Abrechnung verzichtet werden. In allen anderen Fällen endet das Wärmepumpen-Privileg endgültig mit dem Ablauf des Monats September.
Neuregelung nur für zentrale Anlagen relevant
Die Pflicht gilt ausschließlich für zentrale Wärmepumpen, die mehrere Wohneinheiten versorgen. Dezentrale Anlagen in einzelnen Wohnungen oder Einfamilienhäusern bleiben von der Regelung unberührt.
Ziel der verbrauchsabhängigen Erfassung ist es, die Stromkosten für Heizzwecke transparent zu gestalten und Haushalte zu einem bewussteren Energieverbrauch zu motivieren. Gleichzeitig eröffnet die Umstellung die Möglichkeit, bestehende Mess- und Abrechnungssysteme zu modernisieren und die Energieeffizienz im Gebäudebestand zu steigern.
Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Erfassung greift erst mit Beginn des Abrechnungszeitraums nach Installation der Zähler. In der Praxis heißt das: Werden die Verbrauchszähler 2025 eingebaut, fallen die Heizkosten erstmals für 2026 nach tatsächlichem Verbrauch an. Die Abrechnung erreicht die Haushalte in der Regel erst 2027.