Der Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung. Werden zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilien verkauft, fällt keine Einkommensteuer an.
Erfreulich für alle, die eine Immobilie erben: Gehört sie zum Nachlass einer Erbengemeinschaft, dürfen die Finanzämter keine Einkommensteuer beim Verkauf der Immobilie verlangen. Das urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) und trat damit einem Urteil des Finanzgerichts München entgegen.
Im Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es um einen Mann, der 2015 Immobilien von einer Frau geerbt hatte, gemeinsam mit deren beiden Kindern. Die Erbengemeinschaft war 2017 aufgelöst worden. Der Mann hatte die Anteile der beiden Miterben gekauft und die Immobilien Anfang 2018 verkauft.
Da der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb der Immobilien stattfand, sah das Finanzamt darin ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) und verlangte die Zahlung der Einkommensteuer. In erster Instanz vor dem Finanzgericht München wurde die anfallende Zahlung bestätigt. Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen. In der Pressemitteilung zum Urteil heißt es:
Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall.
Claudia Mühlbauer ist seit vier Jahren Editor bei Aroundhome und versorgt unsere Leser:innen mit hilfreichen News, Artikeln und Ratgebern zu den Themen Immobilienverkauf und Solaranlagen. Sie interessiert sich vor allem für Förderungen, die größere Projekte rund ums Haus erschwinglicher machen.