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Haus geerbt: Wem gehört das Inventar?

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Sie haben eine Immobilie geerbt und fragen sich jetzt, was dieses Erbe eigentlich genau umfasst? Bekommen Sie dadurch nur die Immobilie selbst oder gehört auch das Inventar zum geerbten Haus? Wir zeigen Ihnen, was das Gesetz dazu sagt und auf welche Steuern und Freibeträge Sie sich beim Erben einstellen können.

Claudia Mühlbauer, Online-Redakteurin
Claudia Mühlbauer
Aktualisiert am
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Was wird zusammen mit dem geerbten Haus vererbt?

Werden Wohnungen oder Häuser vererbt, stehen sie in den seltensten Fällen leer. Statt eines ausgeräumten Gebäudes finden Sie meist auch die Möbel und anderen Hausrat vor. Wurden einzelne Gegenstände ausdrücklich im Testament erwähnt, werden sie entsprechend der dort getroffenen Regelung vererbt. Doch auch ohne eine derartige Regelung können Möbel, Hausrat und andere Gegenstände zum Nachlass gehören. Denn gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geht mit dem Erbfall das Vermögen des oder der Verstorbenen als Ganzes auf die Erb:innen über. Dabei wird rechtlich zwischen wesentlichen Bestandteilen des Hauses, Zubehör und sonstigen beweglichen Gegenständen unterschieden.

Wesentliche Bestandteile des Hauses

Wesentliche Bestandteile können gemäß §§ 93, 94 BGB nicht vom Haus getrennt werden, ohne zerstört oder unbrauchbar gemacht oder in ihrem Wesen verändert zu werden. Dazu können zum Beispiel zählen:

  • Einbauschränke, die eigens angepasst wurden und nicht an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können

  • zugeschnittene Bodenbeläge

  • besonders angepasste bzw. verbaute Beleuchtungselemente

  • Waschbecken und andere fest eingebaute sanitäre Anlagen

  • Heizungsanlagen

Zubehör der Immobilie

Zubehör ist gemäß § 97 BGB zwar beweglich, dient aber dem wirtschaftlichen Zweck der Immobilie und steht in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zu ihr. Dazu können je nach den Umständen zum Beispiel gehören:

  • Einbauküchen

  • Alarmanlagen

  • Heizölvorräte

Kleine Küche mit weißen Wänden, weißen Fronten, holzfarbenem Boden und Esstisch mit vier Stühlen
Einbauküchen gehören zum Zubehör einer Immobilie und werden mitvererbt.

Inventar, Hausrat und Nachlass – was ist der Unterschied?

  • Inventar ist kein einheitlich definierter Begriff im Erbrecht. Gemeint sind damit häufig die Gegenstände und die Ausstattung, die sich in einer Immobilie befinden. Welche davon tatsächlich zum Nachlass gehören und welche rechtlich Bestandteil des Hauses oder Zubehör sind, hängt vom jeweiligen Gegenstand ab.

  • Hausrat bezeichnet dagegen die beweglichen Gegenstände, die zur Führung eines Haushalts dienen. Dazu zählen beispielsweise Möbel, Geschirr oder Haushaltsgeräte.

  • Nachlass ist der weiteste Begriff: Er umfasst das gesamte Vermögen des oder der Verstorbenen, das mit dem Erbfall auf die Erb:innen übergeht. Dazu gehören neben der Immobilie beispielsweise auch Geld, Fahrzeuge, Möbel und persönliche Gegenstände.

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Was gehört nicht automatisch zum geerbten Haus?

Nicht alles, was sich beim Erbfall im Haus befindet, gehört auch zur Immobilie. Möbel, Hausrat und persönliche Gegenstände sind üblicherweise keine Bestandteile des Gebäudes. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Sofas, Schränke, Tische und Betten

  • Geschirr und Haushaltsgeräte

  • Bilder und andere persönliche Gegenstände

  • Schmuck und Wertgegenstände

  • Fahrzeuge wie Autos oder Motorräder

Solche Gegenstände können unabhängig davon aber trotzdem zum Nachlass gehören. Ob sie tatsächlich vererbt werden und wer sie erhält, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Erbfolge oder nach den Vorgaben im Testament. Hat der oder die Verstorbene dort ausdrücklich festgelegt, wer bestimmte Gegenstände wie ein Fahrzeug oder ein bestimmtes Gemälde erhalten soll, ist das zu berücksichtigen.

Was passiert mit dem Inventar bei mehreren Erb:innen?

Wenn es mehrere Erb:innen gibt, wird von einer Erbengemeinschaft gesprochen. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erb:innen und gemeinschaftlich verwaltet. Entsprechendes gilt auch für Entscheidungen über die geerbte Immobilie selbst: Bei einem Hausverkauf durch eine Erbengemeinschaft müssen die Erb:innen gemeinsam über den Verkauf entscheiden.

Für die Aufteilung des beweglichen Nachlasses empfiehlt es sich, zunächst eine Liste aller Gegenstände zu erstellen. Darin können Möbel, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge, Bilder und andere Wertgegenstände festgehalten werden. Bei wertvolleren Gegenständen kann außerdem eine professionelle Bewertung sinnvoll sein.

Verteilung nach Testament oder gemeinsamer Vereinbarung

Wurden im Testament bestimmte Gegenstände einzelnen Erb:innen zugewiesen, ist diese Regelung bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Vorgabe, müssen sich die Erb:innen über die Verteilung einigen. Für den beweglichen Nachlass kommen etwa folgende Möglichkeiten infrage:

  • Wahlverfahren: Der bewegliche Nachlass wird aufgeteilt. Anschließend wählen die Erb:innen reihum, welche Gegenstände sie übernehmen möchten. Das bietet sich insbesondere bei zwei Erb:innen an.

  • Rundumverfahren: Die Erb:innen wählen reihum einzelne Gegenstände aus. Die Reihenfolge kann dabei vorab festgelegt werden. Das Verfahren wird fortgesetzt, bis das Inventar verteilt ist.

  • Ausgleichszahlung: Die Erb:innen übernehmen Gegenstände mit unterschiedlichem Wert. Die Differenz wird durch eine Zahlung ausgeglichen.

Über einzelne Nachlassgegenstände können die Erb:innen grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Können sie sich über die Verteilung des Nachlasses nicht einigen, kann die Erbengemeinschaft durch eine Erbauseinandersetzung aufgelöst werden. In diesem Fall wird das Erbe entsprechend den jeweiligen Erbteilen aufgeteilt.

Für Ehepartner:innen kann unter bestimmten Voraussetzungen der sogenannte Voraus gelten. Dazu zählen die Teile des Hausrats, die unmittelbar zum Haushalt gehören, in dem beide zusammengelebt haben. Mindestens sind das die Utensilien, die für die Haushaltsführung nötig sind. Sie werden von der Verteilung des Erbes ausgenommen.

Sollen die beweglichen Nachlassgegenstände durch einen Pfandverkauf veräußert werden, um den Nachlass unter den Erb:innen aufzuteilen, ist die Zustimmung aller nötig.


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Was passiert mit dem Inventar beim Verkauf des geerbten Hauses?

Vor dem Verkauf eines geerbten Hauses sollte geklärt werden, was mit dem Inventar passiert. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Verteilung unter den Erb:innen: Wie die Verteilung erfolgt, hängt davon ab, ob bereits eine Regelung im Testament besteht oder wie die Erb:innen sich einigen.

  • Separater Verkauf einzelner Gegenstände: Wertvolle Möbel, Kunstgegenstände, Fahrzeuge oder andere Gegenstände können vor dem Hausverkauf einzeln verkauft werden. Der Erlös gehört weiterhin zum Nachlass und wird entsprechend den Erbanteilen berücksichtigt.

  • Verkauf des Inventars zusammen mit dem Haus: Soll das Inventar beim Hausverkauf mitübertragen werden, sollte im Kaufvertrag eindeutig festgehalten werden, welche Gegenstände im Kaufpreis enthalten sind.

  • Entrümpelung vor der Vermarktung: Gegenstände, die nicht verteilt oder verkauft werden sollen, können vor dem Verkauf entsorgt oder anderweitig abgegeben werden. Das kann sinnvoll sein, wenn das Haus leer oder weitgehend leer vermarktet werden soll.

Muss man für geerbten Hausrat Erbschaftsteuer zahlen?

Das Erben einer Immobilie ist grundsätzlich steuerpflichtig und auch das Inventar kann bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Für geerbten Hausrat und andere bewegliche Gegenstände gelten je nach Steuerklasse jedoch unterschiedliche Freibeträge.

  • Steuerklasse I: Wer in diese Steuerklasse fällt, kann Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei erben. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände, etwa Schmuck oder Kunstgegenstände.

  • Steuerklassen II und III: Weiter entfernte Verwandte und nicht verwandte Erb:innen profitieren von einem Freibetrag von 12.000 Euro für den Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen.

Welche Erb:innen in welche Steuerklassen eingeteilt werden, ist in § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geregelt:

Steuerklasse

Wer gehört dazu?

I

Ehe- oder Lebenspartner:innen

Kinder und Stiefkinder

Nachkommen der Kinder und Stiefkinder

Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen

II

Eltern und Großeltern, die nicht zur Steuerklasse I gehören

Geschwister

Nachkommen ersten Grades der Geschwister

Stiefeltern

Schwiegerkinder

Schwiegereltern

geschiedene Ehe- oder Lebenspartner:innen

III

alle übrigen Erb:innen

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Häufig gestellte Fragen

Erbt man mit dem Haus automatisch auch die Möbel?

Nein. Möbel sind üblicherweise keine Bestandteile des Hauses. Sie können aber trotzdem zum Nachlass gehören und werden dann zusammen mit dem übrigen Nachlass nach den geltenden Regelungen verteilt.

Gehört eine Einbauküche zur Erbmasse?

Eine Einbauküche dient einem wirtschaftlichen Zweck, der mit dem Haus verbunden ist. Aus diesem Grund wird sie üblicherweise mit dem Haus vererbt.

Kann man ein Haus mit Inventar verkaufen?

Ja, ein Haus kann zusammen mit dem Inventar verkauft werden. Im Kaufvertrag sollte genau festgehalten werden, welche Gegenstände mit dem Haus übertragen werden.

Wem gehört das Inventar bei mehreren Erb:innen?

Gibt es mehrere Erb:innen, gehört das Inventar zunächst allen gemeinsam. Einzelne Gegenstände dürfen daher grundsätzlich nicht einfach von einem Erben allein behalten oder verkauft werden. Die Erb:innen müssen sich darüber einigen, wer welche Gegenstände erhält. Wurden von dem oder der Verstorbenen Regelungen im Testament zur Weitergabe bestimmter Gegenstände festgehalten, ist das zu berücksichtigen.

Gehört der Hausrat zur Erbschaftsteuer?

Grundsätzlich kann auch geerbter Hausrat der Erbschaftsteuer unterliegen. Für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände gelten jedoch besondere Freibeträge. Ihre Höhe richtet sich nach der Steuerklasse, in die die Erb:innen fallen.

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