Solarpflicht in Bayern 2026: Regeln und Fristen für Neubau, Bestandsgebäude und Dachsanierung
Seit Januar 2025 gelten in Bayern neue Vorgaben für Solaranlagen auf Wohn- und Nichtwohngebäuden. Für bestimmte Neubauten und Dachsanierungen von Wohngebäuden besteht zwar keine gesetzliche Pflicht zur Installation einer Solaranlage, ihre Errichtung und ihr Betrieb werden jedoch erwartet. Bei bestimmten Nichtwohngebäuden ist eine Solaranlage hingegen verbindlich vorgeschrieben. Erfahren Sie, wann die Vorgaben gelten, welche Anforderungen zu beachten sind und welche Ausnahmen möglich sind.
Für Wohngebäude besteht seit dem 1. Januar 2025 keine zwingende Pflicht zur Installation einer Solaranlage. Bei bestimmten Neubauten und vollständigen Dachsanierungen wird die Errichtung und der Betrieb einer Solaranlage jedoch grundsätzlich empfohlen.
Für bestimmte Nichtwohngebäude besteht eine verbindliche Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb einer Solaranlage.
Die Regelungen und Anforderungen ergeben sich aus Art. 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Eine Registrierung im MaStR innerhalb von 30 Tagen nach Inbetriebnahme ist eine generelle Pflicht.
Gibt es eine Solarpflicht in Bayern?
In Bayern ist die Nutzung von Solarenergie in Artikel 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Gebäudetypen und Anwendungsfällen.
Für private Wohngebäude besteht keine zwingende gesetzliche Pflicht zur Installation einer Solaranlage. Bei bestimmten Neubauten und vollständigen Dachsanierungen wird die Installation einer Solaranlage jedoch grundsätzlich empfohlen.
Bei bestimmten Nichtwohngebäuden ist die Installation und der Betrieb einer Solaranlage verbindlich vorgeschrieben.
Unter bestimmten Bedingungen kann Solarthermie Photovoltaik ersetzen. Die zuständige Baubehörde muss die Gleichwertigkeit der Ersatzmaßnahme im Einzelfall prüfen und genehmigen.
Gelten bei Wohngebäuden trotzdem Anforderungen?
Auch wenn für Wohngebäude keine Installations- und Betriebspflicht für PV-Anlagen besteht, müssen Sie bei einer Installation die gleichen Standards erfüllen wie bei einer echten Pflicht.
Wer ist von der Solarpflicht in Bayern betroffen?
Die Solarpflicht in Bayern richtet sich an Bauherrinnen und Bauherren, also alle Personen, die ein Gebäude bauen oder sanieren lassen. Es ist nicht relevant, ob Sie gleichzeitig Eigentümer:in des Grundstücks sind.
Gibt es eine Solarpflicht in Bayern beim Neubau?
Bei Neubauten ist zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden zu unterscheiden.
Nichtwohngebäuden (verpflichtend) und
Wohngebäuden (wird erwartet, aber nicht verpflichtend).
Ab wann gilt die Solarpflicht bei Neubauten in Bayern?
Die Pflicht wurde gestaffelt eingeführt:
Für gewerbliche und industrielle Gebäude:
Seit 01. März 2023 verpflichtend für ausschließlich gewerblich oder industriell genutzte Nichtwohngebäude
Seit 01. Juli 2023 verpflichtend für sonstige Nichtwohngebäude
Für öffentliche Gebäude des Freistaats:
Seit 01. August 2023 verpflichtend für Gebäude im Eigentum des Freistaates Bayern
Für private Wohngebäude:
Seit 01. Januar 2025 ist eine Solaranlage bei bestimmten Neubauten grundsätzlich vorgesehen und wird erwartet. Eine zwingende gesetzliche Pflicht besteht für Wohngebäude jedoch nicht.
Gilt für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser
Wichtig: Entscheidend ist das Datum, an dem Ihr Bauantrag oder Ihre vollständigen Bauvorlagen bei der Baubehörde eingehen. Haben Sie den Antrag vor diesen Stichtagen eingereicht, müssen Sie keine Solaranlage installieren.
Welche Anforderungen gelten für die Solarpflicht?
Mindestgröße der Photovoltaikanlage:
Sie müssen mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche mit Solarmodulen ausstatten. Das Gesetz legt keine bestimmte Leistung in Kilowatt fest, sondern orientiert sich an der verfügbaren Dachfläche.
Welche Dachflächen gelten als „geeignet"?
Im bayerischen Gesetz steht nur sehr wenig zur Definition „geeignet". In Bayern gilt also:
Welche Dachflächen als geeignet einzustufen sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Umständen des Einzelfalls.
Wichtige Ausnahmen beim Neubau
Die verbindlichen Vorgaben greifen unter anderem nicht, wenn
Ihr Gebäude eine Dachfläche von weniger als 50 m² hat.
es sich um Garagen, Carports oder Schuppen handelt, die Wohngebäuden dienen.
es sich um unterirdische Bauten handelt.
es sich um Gewächshäuser, Traglufthallen oder Zelte handelt.
es sich um vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude handelt.
die Installation technisch unmöglich ist.
die Solaranlage wirtschaftlich unzumutbar ist – insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können.
Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegen sprechen.
Gilt Solarthermie als Alternative für die Solarpflicht in Bayern?
Sie können die Solarpflicht auch mit einer Solarthermieanlage erfüllen. Diese erzeugt Wärme statt Strom und eignet sich besonders für Heizung und Warmwasser. Eine Kombination aus beiden Technologien ist ebenfalls möglich.
Voraussetzung: Die solarthermische Anlage oder PV-Anlage muss mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes decken.
Gibt es eine Photovoltaikpflicht für Bestandsgebäude in Bayern?
Für Wohngebäude gibt es keine PV-Pflicht, sondern nur eine Installationsempfehlung ohne Pflicht. Das heißt, wenn Sie ein bestehendes Gebäude erwerben, müssen Sie nicht automatisch eine Solaranlage nachrüsten. Für bestehende Nichtwohngebäude gilt eine PV-Pflicht bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut.
Seit wann gilt diese Solarpflicht in Bayern? Die teilweise Solarpflicht für Bestandsgebäude gilt seit 01. Januar 2025.
Welche Bestandsgebäude unterliegen der PV-Pflicht?
Verpflichtende Solarpflicht:
Nichtwohngebäude bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut ab 01. Januar 2025
Dazu gehören: Gewerbebauten, Büros, Lagerhallen, Supermärkte, öffentliche Gebäude
Erwartete Installation (keine Pflicht):
Wohngebäude bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut ab 01. Januar 2025
Dazu gehören: Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser
„Erwartet“ bedeutet: Installation wird empfohlen, aber keine Sanktionen bei Verzicht
Welche Anforderungen gelten für Bestandsgebäude?
Mindestbelegung der Dachfläche:
Sie müssen mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen ausstatten.
Bei geneigten Dächern müssen die Module dachparallel errichtet oder in die Dachfläche integriert werden.
Rechenbeispiel: Ihr saniertes Dach hat 90 m² geeignete Dachfläche. Sie müssen also mindestens 30 m² (ein Drittel) mit Solarmodulen belegen. Das entspricht bei gängigen Modulen etwa 5 bis 6 kWp Leistung.
Wann beginnt die Frist?
Entscheidend ist, wann die vollständige Erneuerung der Dachhaut tatsächlich begonnen wird. Ob einzelne vorbereitende Arbeiten bereits als Beginn der Maßnahme gelten, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Wichtige Ausnahmen bei Bestandsgebäuden
Sie müssen keine Solaranlage installieren, wenn:
Ihr Gebäude eine Dachfläche von weniger als 50 m² hat.
es sich um Garagen, Carports oder Schuppen handelt, die Wohngebäuden dienen.
es sich um unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen oder Zelte handelt.
die Installation technisch unmöglich ist.
die Solaranlage wirtschaftlich unzumutbar ist, insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können.
Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegen sprechen.
Solarthermie als Alternative für die Solarpflicht in Bayern?
Sie können die Solarpflicht auch mit einer Solarthermieanlage erfüllen. Diese erzeugt Wärme statt Strom und eignet sich besonders für Heizung und Warmwasser. Auch eine Kombination aus beiden Technologien ist möglich.
Voraussetzung: Die solarthermische Anlage oder PV-Anlage muss mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes decken.
Ist in Bayern eine Solaranlage Pflicht bei Dachsanierungen?
Für Nichtwohngebäude: Ja, seit dem 1. Januar 2025 gilt in Bayern eine verpflichtende Photovoltaikpflicht bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut von Nichtwohngebäuden.
Für Wohngebäude: Nein, nur eine Empfehlung ohne Pflicht.
Das bedeutet: Wer sein Gewerbedach vollständig erneuert, muss auf der geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage oder alternativ Solarthermie installieren.
Was gilt als „vollständige Erneuerung der Dachhaut"?
Das bayerische Gesetz spricht von einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut, also wenn die gesamte äußere Schicht des Daches (Dacheindeckung oder Abdichtung) komplett erneuert wird.
Kleinere Reparaturen oder Teilsanierungen fallen nicht unter die Pflicht.
Ab wann greift die Pflicht bei Dachsanierungen in Bayern?
Die Photovoltaikpflicht gilt in Bayern für alle vollständigen Erneuerungen der Dachhaut, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurden.
Mindestbelegung der Dachfläche und Anforderungen
Grundvoraussetzungen:
Mindestens 50 m² Dachfläche
Gebäude mit einer Dachfläche unter 50 m² sind von der Pflicht ausgenommen
Mindestbelegung:
Mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche muss mit PV-Modulen belegt werden
Technische Anforderung:
Bei geneigten Dächern müssen die Module dachparallel errichtet oder in die Dachfläche integriert werden
Welche Ausnahmen gibt es bei Dachsanierungen?
Automatische Ausnahmen:
Gebäude mit Dachfläche unter 50 m²
Garagen, Carports oder Schuppen, die Wohngebäuden dienen
Unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen oder Zelte
Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude
Dachflächen, die der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen
Befreiung bei Unzumutbarkeit:
Installation ist technisch unmöglich
Wirtschaftlich unzumutbar, insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können
Unbillige Härte vorliegt
Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegen sprechen
Können Sie Photovoltaik durch Solarthermie ersetzen?
Ja, bei Dachsanierungen kann die Pflicht durch Installation einer Solarthermie-Anlage zur Wärmeerzeugung erfüllt werden:
Voraussetzung: Die solarthermische Anlage muss mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes decken
Eine Kombination aus Photovoltaik und Solarthermie ist ebenfalls möglich
Alternative Installationsorte:
Ersatzweise Installation auf anderen Außenflächen des Gebäudes wie eine Solaranlage auf der Garage oder dem Carport ist möglich
oder auf den versiegelten Flächen des Grundstück, die für die Nutzung von solarer Energie geeignet sind.
Welche Ausnahmen gibt es von der Photovoltaikpflicht in Bayern?
In Bayern gibt es verschiedene Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Solarpflicht. Diese sind im Artikel 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt.
Automatische Ausnahmen (ohne Antrag erforderlich) der PV-Pflicht in Bayern
Generell ausgenommen sind:
Dachfläche unter 50 m²
Garagen, Carports und Schuppen, die Wohngebäuden dienen
Unterirdische Bauten
Gewächshäuser, Traglufthallen und Zelte
Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude
Dachflächen, die der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen
Wenn die Installation der Solaranlage technisch unmöglich ist
Befreiung aus wirtschaftlichen Gründen
Die Solarpflicht entfällt, wenn die Installation wirtschaftlich unzumutbar ist.
Wann gilt eine PV-Anlage als wirtschaftlich unzumutbar?
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Erlöse nicht erwirtschaftet werden können.
Was ist, wenn Ihr Dach verschattet ist?
Stark verschattete Dächer können unter die wirtschaftliche Unzumutbarkeit fallen, da sie zu geringe Erträge erwirtschaften. Sie müssen nachweisen, dass die Verschattung die Wirtschaftlichkeit der Anlage erheblich beeinträchtigt.
Gibt es eine Befreiung bei Denkmalschutz?
Wenn Ihr Gebäude unter Denkmalschutz steht oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten (z. B. aus dem Baurecht oder Naturschutz) der Installation entgegenstehen, sind Sie von der Pflicht befreit.
Wie stellen Sie einen Befreiungsantrag?
Ein Antrag auf Befreiung ist erforderlich, wenn Sie sich auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder unbillige Härte berufen möchten. Bei technischen Gründen oder anderen automatischen Ausnahmen ist in der Regel kein Antrag nötig, aber Sie sollten die Nachweise bereithalten.
Wo stellen Sie den Antrag?
Den Befreiungsantrag reichen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt ein.
Gibt es Fristen?
Das bayerische Gesetz nennt keine spezifische Frist für die Antragstellung. Es ist jedoch ratsam, den Antrag frühzeitig vor Baubeginn einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Welche Nachweise brauchen Sie?
Je nach Befreiungsgrund müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit:
Kostenaufstellung für die PV-Anlage
Wirtschaftlichkeitsberechnung über die übliche Nutzungsdauer (ca. 20 Jahre)
Nachweis, dass die Kosten nicht durch Erlöse (Einspeisevergütung und vermiedene Strombezugskosten) gedeckt werden können
Bei technischen Gründen:
Statik: Statisches Gutachten eines Tragwerksplaners
Verschattung: Verschattungsanalyse oder Ertragsprognose
Brandschutz: Stellungnahme eines Brandschutzgutachters
Bei Denkmalschutz:
Bescheid oder Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde
Weitere Informationen zu allen Ausnahmen finden Sie auf der offiziellen Seite des Energie-Atlas Bayern.
Fristen und Nachweise: Wer kontrolliert die Photovoltaikpflicht in Bayern?
Die Einhaltung der Solarpflicht in Bayern wird von den unteren Bauaufsichtsbehörden (Landratsämter oder kreisfreie Städte) überwacht.
Nachweispflicht und Frist:
Bauherr:innen müssen innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des Gebäudes den Nachweis erbringen.
Als Nachweis ist eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Wichtig: Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss generell innerhalb von 30 Tagen nach Inbetriebnahme der PV-Anlage erfolgen. Für den Nachweis gegenüber der Bauaufsichtsbehörde haben Sie jedoch drei Monate Zeit ab Fertigstellung des Gebäudes.
Was muss eingereicht werden:
Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Eintragung der PV-Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR)
Bei Ausnahmen: Entsprechende Nachweise für die Ausnahmetatbestände (z. B. statisches Gutachten, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Verschattungsanalyse).
Kontrolle:
Die Bauaufsichtsbehörden führen Stichprobenkontrollen durch.
Bei fehlendem Nachweis können die Behörden eine Nachfristsetzung anordnen.
Im Falle der Nichteinhaltung sind Inaugenscheinnahmen des Bauvorhabens möglich.
Was passiert, wenn Sie die Solarpflicht in Bayern nicht erfüllen?
Bei verbindlich verpflichteten Nichtwohngebäuden können bei einem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Welche Maßnahmen im konkreten Fall zulässig sind, hängt von den Umständen und der jeweiligen Rechtsgrundlage ab.
Hinweis: In Bayern gilt für Wohngebäude keine Solarpflicht. Die Installation und der Betrieb von PV wird nur erwartet. Das bedeutet, die Installation einer Solaranlage wird empfohlen, es ist aber kein zwingendes Muss. Bei Nichtwohngebäuden (Gewerbe, Industrie) hingegen besteht eine echte Pflicht.
Gibt es in Bayern Förderungen für Solaranlagen?
Ja, in Bayern gibt es Förderungen für Solaranlagen. Die Unterstützung erfolgt über kommunale Programme und bundesweite Förderinstrumente. Einige bayerische Städte wie Regensburg bezuschussen PV-Anlagen mit bis zu 1.500 Euro (100 Euro/kWp) plus 200 Euro Bonus für Denkmalschutz oder Fassadenanlagen. Auch München fördert noch Beratungs- und Planungskosten.
Alle aktuellen Förderprogramme, genaue Voraussetzungen, Förderhöhen und Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Förderseite für Solaranlagen in Bayern. Dort erhalten Sie stets die neuesten Informationen und können die passende Förderung für Ihr Projekt finden.
Fazit: So erfüllen Hauseigentümer:innen die Solarpflicht in Bayern
Für Wohngebäude formuliert Art. 44a Abs. 4 BayBO keine echte Solarpflicht, sondern lediglich eine Erwartung. Das bedeutet: Bei Neubau oder grundlegender Dachsanierung von Wohngebäuden sollten PV-Anlagen installiert werden. Eine rechtliche Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Was bedeutet das für Sie als Hauseigentümer:in?
Keine Strafen: Wenn Sie bei Ihrem Wohnhaus-Neubau oder Ihrer Dachsanierung keine Solaranlage installieren, drohen Ihnen keine Bußgelder oder Sanktionen.
Empfehlung des Gesetzgebers: Es besteht eine klare Empfehlung des Freistaats Bayern, trägt aber keinen Zwangscharakter.
Freiwillige Installation: Entscheiden Sie sich trotzdem für eine PV-Anlage, profitieren Sie von den üblichen Vorteilen: Stromkosteneinsparung, Unabhängigkeit und Wertsteigerung Ihrer Immobilie.