Solarpflicht in Schleswig-Holstein 2026: Regeln und Fristen für Neubau, Bestandsgebäude und Dachsanierung
In Schleswig-Holstein gibt es eine Solarpflicht, die Neubauten von Wohngebäuden, Dachsanierungen bei Nichtwohngebäuden sowie größere Parkplätze betrifft. Die Regelungen sind im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG) verankert. Erfahren Sie, wann genau die Pflicht für Sie greift, welche Anforderungen Sie erfüllen müssen und in welchen Fällen Ausnahmen möglich sind.
In Schleswig-Holstein besteht seit 2025 eine Solarpflicht für Neubau-Wohngebäude. Wohngebäude im Bestand sind nicht betroffen; Nichtwohngebäude nur bei Dachsanierungen über 10 Prozent der Dachfläche.
Sie müssen die gesamte für Photovoltaik geeignete Dachfläche nutzen. Es gibt keine festen Mindestprozente oder kWp-Vorgaben.
Bereiche, die bereits durch Dachfenster, Gauben oder Schornsteine belegt, stark verschattet oder statisch ungeeignet sind, müssen nicht mit PV ausgestattet werden.
Solarthermieanlagen können die PV-Pflicht ersetzen. Auch Installationen auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der Umgebung sowie Kombinationen verschiedener Technologien sind zulässig.
Sie müssen die PV-Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden.
Gibt es eine Solarpflicht in Schleswig-Holstein?
Ja, seit dem 29. März 2025 besteht in Schleswig-Holstein eine Solarpflicht für private Wohngebäude bei Neubauten. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 26 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG). Bauherr:innen hatten eine Übergangsfrist bis zum 29. März 2026. Wer innerhalb dieses Zeitraums seinen Bauantrag einreichte, eine Bauanzeige erstattete oder mit dem Bau begann, ist von der Solarpflicht noch ausgenommen.
Die Solarpflicht für Nichtwohngebäude in SH besteht bereits seit dem 1. Januar 2023 und gilt für Neubauten sowie Renovierungen ab einer Dachfläche von zehn Prozent. Zusätzlich müssen Parkplatzanlagen mit mehr als 70 Stellplätzen mit Photovoltaik ausgestattet werden.
Kann die Solarpflicht in Schleswig-Holstein durch Solarthermie oder auf anderen Flächen erfüllt werden?
Ja, die Solarpflicht in Schleswig-Holstein kann auch durch Solarthermie-Anlagen oder durch PV auf anderen Flächen erfüllt werden. Gemäß § 26 Absatz 2 EWKG stehen Eigentümern mehrere Optionen zur Verfügung:
Neben der klassischen Photovoltaik-Anlage auf Dachflächen sind auch PV-Anlagen auf anderen Außenflächen des Gebäudes wie eine Solaranlage auf dem Garagendach oder Carport sowie an der Fassade oder auf Freiflächen in der unmittelbaren räumlichen Umgebung zulässig.
Alternativ können Eigentümer eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung anstelle einer Photovoltaikanlage installieren oder eine Kombination aus beiden Technologien wählen.
Wer ist von der Solarpflicht in Schleswig-Holstein betroffen?
Die Solarpflicht in Schleswig-Holstein richtet sich an Eigentümer:innen von Gebäuden und Parkplatzanlagen. Das heißt, sie betrifft alle Personen,
die ein Wohngebäude neu bauen,
ein Nichtwohngebäude neu errichten oder
dessen Dach zu mehr als 10 Prozent sanieren
sowie Parkplatzanlagen ab 70 Stellplätzen errichten.
Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 EWKG können Eigentümer:innen zur Erfüllung der Pflicht auch einen Dritten beauftragen. Die Pflicht gilt auch für Rechtsnachfolger:innen, also für Personen, die nach einem Eigentümerwechsel beispielsweise durch Kauf oder Erbe die Rechte und Pflichten der vorherigen Eigentümer:innen übernehmen.
Wann sind Sie nicht von der Solarpflicht in Schleswig-Holstein betroffen?
Laut § 26 Absatz 3 EWKG besteht eine Befreiung von der Solarpflicht ganz oder teilweise, wenn
die Anforderungen wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder einer unbilligen Härte führen oder
die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Zusätzlich für Wohngebäude:
Die Solarpflicht entfällt ganz oder teilweise, wenn
der Bauantrag oder die Bauanzeige bis zum 29. März 2026 eingereicht wurde oder
wenn mit dem Bau bis zum 29. März 2026 tatsächlich begonnen wurde.
Die Befreiung muss bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
Gibt es eine Solarpflicht in Schleswig-Holstein beim Neubau?
Ja, in Schleswig-Holstein besteht eine Solarpflicht beim Neubau für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude. Die konkreten Regelungen sind in § 26 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) verankert.
Ab wann gilt die Solarpflicht bei Neubauten?
Die Solarpflicht für private Wohngebäude wurde am 29. März 2025 eingeführt, allerdings mit einer Übergangsfrist bis zum 29. März 2026. Seit dem 30. März 2026 greift die Pflicht grundsätzlich auch für neue Wohnbauvorhaben, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Befreiung vorliegt.
Für Nichtwohngebäude gilt die Solarpflicht bereits seit dem 1. Januar 2023. Wer seitdem ein gewerbliches oder öffentliches Gebäude neu errichtet, muss auf der für Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage installieren und betreiben.
Welche Anforderungen gelten für private Wohngebäude?
Eigentümer:innen sind grundlegend verpflichtet, auf der für Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben. Laut den offiziellen FAQs des EWKG zum Thema Photovoltaik bei Gebäuden gilt: „Die für PV-Anlagen geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen."
Es gibt keine konkreten Leistungsvorgaben oder Mindestflächenprozente. § 27 EWKG sieht zwar die Möglichkeit vor, technische Details per Verordnung zu regeln. Das Land Schleswig-Holstein plant jedoch aktuell nicht, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen.
Was gilt als „ungeeignete Dachfläche"?
Ungeeignet sind Teilflächen, die:
bereits anderweitig genutzt werden z. B. durch Dachterrassen, Dachfenster, Antennen oder Schornsteine.
stark verschattet sind z. B. bei reiner Nordausrichtung oder Verschattung durch umliegende Bebauung oder Bäume.
statisch nicht tragfähig sind z. B. wenn das Dach das zusätzliche Gewicht der Solarmodule nicht tragen kann.
Kann die PV-Pflicht beim Neubau in SH durch Solarthermie erfüllt werden?
Ja, sie können die Solarpflicht in Schleswig-Holstein auch durch Solarthermie erfüllen.
Das Gesetz macht jedoch keine konkreten Vorgaben dazu, wie groß eine Solarthermieanlage sein muss oder welche Leistung sie erbringen muss, um die Pflicht zu erfüllen. Da die für PV geeignete Dachfläche grundsätzlich vollständig genutzt werden muss, ist zu empfehlen, sich vor der Planung mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen, um sicherzustellen, dass die gewählte Alternative als Pflichterfüllung anerkannt wird.
Gibt es eine Photovoltaikpflicht für Bestandsgebäude in Schleswig-Holstein?
Bei Wohngebäuden gibt es im Bestand aktuell keine PV-Pflicht in Schleswig-Holstein.
Die PV-Pflicht greift bei Nichtwohngebäuden, wenn mehr als 10 Prozent der Dachfläche renoviert werden. Einfache Reparaturen sind davon nicht betroffen.
Welche Bestandsgebäude unterliegen der PV-Pflicht in Schleswig-Holstein?
Nur Nichtwohngebäude bei umfangreichen Dachrenovierungen:
Gewerbebauten, Büros, Lagerhallen
Hotels und Gaststätten
Handels- und Logistikimmobilien
Öffentliche Gebäude
Nicht betroffen:
Wohngebäude aller Arten
Ist in Schleswig-Holstein eine Solaranlage Pflicht bei Dachsanierungen?
Für Wohngebäude besteht aktuell keine Solarpflicht bei Dachsanierungen.
Eine PV-Pflicht in SH greift derzeit nur bei Nichtwohngebäuden, sofern mehr als zehn Prozent der Dachfläche renoviert werden.
Welche Ausnahmen gibt es von der Photovoltaikpflicht in Schleswig-Holstein?
In Schleswig-Holstein gilt die Photovoltaikpflicht für Wohngebäude nur beim Neubau, nicht bei Dachsanierungen. Hierbei bezieht sich das Gesetz auf „für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche". Die folgenden Ausnahmen können Sie von der Solarpflicht beim Neubau in SH befreien.
Technische Gründe wie Statik, fehlende Eignung, rechtliche Unmöglichkeit
Sie müssen keine Solaranlage beim Neubau installieren, wenn die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Das bedeutet konkret: Eine Befreiung ist möglich, wenn:
das Dach statisch ungeeignet ist und die Standsicherheit nur mit umfangreichen baulichen Maßnahmen zu erreichen wäre.
das Dach stark verschattet ist z. B. durch Bäume oder Nachbargebäude.
das Dach ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
das Dach aus ungeeigneten Materialien besteht wie z. B. Reetdach oder Stroh.
Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten einer Installation entgegenstehen.
Brandschutzanforderungen eine Installation unmöglich machen.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Eine Befreiung von der Solarpflicht beim Neubau ist möglich, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen. Häufig ist das der Fall, wenn sich die Photovoltaikanlage wirtschaftlich nicht rechnet.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn:
die Photovoltaikanlage sich nicht amortisiert, das heißt, die Anlage mehr kostet, als sie über ihre Lebensdauer durch Stromeinsparungen und -verkauf einbringt.
die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen.
Gibt es Ausnahmen bei kleinen Dachflächen?
Das Gesetz nennt keine explizite Mindestgröße für Dachflächen, ab der die Photovoltaikpflicht entfällt. Das zuständige Ministerium kann jedoch durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an eine geeignete Dachfläche, wie etwa die Größe, festlegen. Wenn die Dachfläche also so klein ist, dass eine Installation wirtschaftlich unzumutbar wäre, kann dies ein Befreiungsgrund sein (siehe „wirtschaftliche Unzumutbarkeit”).
Was ist, wenn Ihr Dach verschattet oder statisch ungeeignet ist?
Verschattetes Dach:
Verschattete Dachflächen gelten in SH in der Regel nicht als „für Solarnutzung geeignete Dachfläche". Das bedeutet:
Stark verschattete Bereiche müssen nicht mit Photovoltaik belegt werden. Sie sind von vornherein nicht Teil der Pflichtfläche.
Wenn das gesamte Dach stark verschattet ist, kann eine Befreiung wegen technischer Unmöglichkeit beantragt werden.
Statisch ungeeignetes Dach:
Wenn das Dach die Photovoltaikanlage statisch nicht tragen kann, gilt dies als tatsächliche Unmöglichkeit. Sie können eine Befreiung beantragen, wenn:
die Dachkonstruktion die zusätzliche Last nicht aufnehmen kann und
eine Verstärkung der Dachkonstruktion technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Befreiungsprozess: Antrag, Fristen und Prüfstelle
Die Bauaufsichtsbehörden sind für die Erteilung einer Befreiung von der Solarpflicht in Schleswig-Holstein zuständig. Der Antrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen, die in der Regel das Bauamt Ihrer Stadt oder Gemeinde ist.
Wie stellen Sie einen Befreiungsantrag?
Antrag stellen: Sie müssen einen formlosen oder formgebundenen Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Nachweise beifügen: Je nach Befreiungsgrund sollten Sie folgende Unterlagen einreichen:
Bei Verschattung: Verschattungsanalyse wie z. B. durch Energieberatende oder Solarteur:innen
Bei statischer Ungeeignetheit: Statikgutachten durch Tragwerksplanende
Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit: Wirtschaftlichkeitsberechnung wie z. B. Nachweis, dass die Amortisationszeit die übliche Nutzungsdauer übersteigt
Bei Denkmalschutz: Bescheid der Denkmalschutzbehörde
Frist: Die Frist für die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde beginnt mit der Beantragung der Befreiung.
Kann die Bauaufsichtsbehörde die Erfüllung der Pflicht anordnen?
Ja, wenn eine nach dem Gesetz bestehende Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht erfüllt wird, sind die Bauaufsichtsbehörden berechtigt, die Erfüllung der Pflicht anzuordnen.
Lassen Sie sich von qualifizierten Energieberatenden oder Fachplanenden beraten, bevor Sie einen Befreiungsantrag stellen. Diese können Ihnen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise helfen.
Fristen und Nachweise: Wer kontrolliert die Photovoltaikpflicht in Schleswig-Holstein?
Die Photovoltaikpflicht wird in SH durch die untere Bauaufsichtsbehörde kontrolliert. Dabei handelt es sich in der Regel um das Bauamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises.
Welche Nachweise müssen Sie wann einreichen?
Auf Verlangen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Nachweis über die Erfüllung der PV-Pflicht vorzulegen. Das bedeutet, dass Sie den Nachweis nicht proaktiv einreichen müssen, sondern nur bei Aufforderung durch die Bauaufsicht. Dies kann vor Baubeginn bzw. nach der Installation der PV-Anlage erfolgen.
Reicht die Registrierung im Marktstammdatenregister als Nachweis?
Das Gesetz macht keine expliziten Vorgaben zum konkreten Format oder Inhalt des Nachweises. In der Praxis kann die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur jedoch ein wichtiger Bestandteil sein.
Es wird empfohlen, einen Nachweis aus dem Marktstammdatenregister sowie technische Unterlagen, wie beispielsweise ein Installations- und ein Inbetriebnahmeprotokoll, vorzulegen. Bei Befreiungen oder alternativen Erfüllungsoptionen, beispielsweise durch Solarthermie, sind zusätzliche Nachweise erforderlich (siehe oben: „Welche Ausnahmen gibt es von der Photovoltaikpflicht in Schleswig-Holstein?”).
Was passiert, wenn Sie die Solarpflicht in Schleswig-Holstein nicht erfüllen?
Sind Sie in Schleswig-Holstein von der Photovoltaikpflicht betroffen, ist diese rechtlich verbindlich. Bei Verstößen drohen konkrete Konsequenzen. Verstöße gegen die PV-Pflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro. Zudem kann eine nachträgliche Installation behördlich angeordnet werden.
Konkret bußgeldbewehrt sind:
Das Nicht-Errichten oder Nicht-Betreiben einer PV-Anlage trotz Pflicht.
Das Nicht-Vorlegen von Nachweisen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen.
Gibt es Übergangsfristen für Wohngebäude?
Die Übergangsfrist für Wohngebäude ist am 29. März 2026 ausgelaufen. Wer seinen Bauantrag oder seine Bauanzeige bis zu diesem Datum eingereicht hat oder mit dem Bau begonnen hat, ist von der Pflicht befreit.
Wann können Sie von der Pflicht befreit werden?
Das Gesetz sieht Befreiungsmöglichkeiten vor, wenn die Umsetzung im Einzelfall unzumutbar ist. Mögliche Gründe hierfür sind
eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit, d. h., wenn sich die Investition nicht amortisiert sowie
rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeiten, z. B. Denkmalschutz.
Auch besondere persönliche Umstände können zu einer Befreiung von der PV-Pflicht führen.
Den Antrag auf Befreiung stellen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, also dem Bauamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises.
Gibt es in Schleswig-Holstein Förderungen für Solaranlagen?
Ja, einzelne Kommunen bieten in Schleswig-Holstein Förderprogramme für Solaranlagen an. Der Kreis Schleswig-Flensburg unterstützt beispielsweise Privatpersonen mit einem einmaligen Zuschuss von 150 Euro pro Balkonkraftwerk. Zusätzlich stehen bundesweite Förderungen zur Verfügung.
Alle aktuellen Förderprogramme, genaue Voraussetzungen, Förderhöhen und Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Förderseite für Solaranlagen in Schleswig-Holstein. Dort erhalten Sie stets die neuesten Informationen und können die passende Förderung für Ihr Projekt finden.
Fazit: So erfüllen Hauseigentümer:innen die Solarpflicht in Schleswig-Holstein
Die Photovoltaikpflicht in Schleswig-Holstein gilt seit 2025 für Neubauten von Wohngebäuden. So setzen Sie die Pflicht um:
Neubau von Wohnhäusern: Lassen Sie eine PV-Anlage installieren, die die gesamte für Photovoltaik geeignete Dachfläche nutzt. Festen Mindestprozente oder kWp-Vorgaben gibt es nicht. Entscheidend ist die vollständige Nutzung der tatsächlich geeigneten Fläche.
Ausnahmen für ungeeignete Flächen: Bereiche, die bereits durch Dachfenster, Gauben oder Schornsteine belegt sind, stark verschattet oder statisch ungeeignet sind, müssen nicht mit PV belegt werden.
Installation durch Fachbetrieb: Die Installation muss fachgerecht durch qualifizierte Fachfirmen erfolgen.
Registrierung: Melden Sie die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur an.