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Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen 2026: Regeln und Fristen für Neubau, Bestandsgebäude und Dachsanierung

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Nordrhein-Westfalen hat schrittweise eine umfassende Solarpflicht eingeführt, die Neubauten, grundlegende Dachsanierungen sowie Parkplätze betrifft. Die Regelung ist in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) verankert und gilt für private Wohngebäude und Gewerbebauten. Erfahren Sie, wann genau die Pflicht für Sie greift, welche Anforderungen Sie erfüllen müssen und in welchen Fällen Ausnahmen möglich sind.

Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
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Das Wichtigste in Kürze
  • In Nordrhein-Westfalen besteht eine Solarpflicht für Neubauten und für vollständige Dachsanierungen von Wohngebäuden.

  • Sie müssen mindestens 30 Prozent der Dachfläche mit Solarmodulen ausstatten. Bei Dachsanierungen genügt alternativ eine Mindestleistung von 3 bis 8 kWp, je nach Anzahl der Wohneinheiten.

  • Sie sind von der Pflicht befreit, wenn das Gebäude unter 50 m² Nutzfläche hat, Denkmalschutz besteht, die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

  • Solarthermie-Anlagen können die PV-Pflicht ersetzen, wenn die geeignete Dachfläche vollständig für Solarthermie genutzt wird. Alternativ können Sie Solarthermie aufs Dach installieren und die PV-Pflicht durch eine Photovoltaikanlage auf anderen Außenflächen wie z. B. Fassade, Garage erfüllen.

  • Sie müssen die Anlage im Marktstammdatenregister anmelden und die Bestätigung auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen. Bei Nicht-Erfüllung drohen Bußgelder.

Gibt es eine Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen?

Ja, in Nordrhein-Westfalen besteht eine gesetzliche Solarpflicht.

  • Seit Januar 2026 für vollständige Dachsanierungen.

  • Seit Januar 2025 für Neubauten privater, gewerblicher und öffentlicher Gebäude.

  • Seit 2024 für Stellplatzflächen mit mehr als 35 Stellplätzen bei Nichtwohngebäuden.

Die Photovoltaik-Pflicht in NRW ist in § 42a der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von 2018 verankert. Zusätzlich wird sie durch die Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) vom 6. Juni 2024 näher definiert.

Kann die Solarpflicht in NRW durch Solarthermie oder auf anderen Flächen erfüllt werden?

Ja, die Solarpflicht in NRW kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Solarthermie-Anlagen erfüllt werden. Laut § 5 Absatz 4 der SAN-VO NRW gilt die Pflicht als erfüllt, wenn

  • das wirtschaftliche Flächenpotenzial für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird, d. h. die geeignete Dachfläche vollständig für Solarthermie genutzt wird.

  • auf anderen Außenflächen des Gebäudes wie z. B. Fassade, Garage, Carport eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, die mindestens den Vorgaben der Verordnung entspricht.

Eine anteilige Anrechnung der Solarthermie-Fläche gegen die PV-Pflichtfläche gibt es nicht.

Wer ist von der Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen betroffen?

Die Solarpflicht in NRW richtet sich an Eigentümer:innen von Gebäuden und Stellplatzflächen. Das heißt, sie betrifft alle Personen, die ein Wohngebäude neu bauen, das Dach vollständig sanieren oder Stellplatzflächen errichten. Zur Erfüllung der Pflicht können sie einen Dritten beauftragen. Die Pflicht gilt auch für Rechtsnachfolger:innen, also für Personen, die nach einem Eigentümerwechsel z. B. durch Kauf oder Erbe die Rechte und Pflichten der vorherigen Eigentümer:innen übernehmen.

Wann sind Sie nicht von der Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen betroffen?

Sie müssen keine Solaranlage installieren, wenn

  • Ihr Gebäude weniger als 50 m² Nutzfläche hat.

  • Ihr Dach ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist (Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest).

  • Ihr Dach aus ungeeigneten Materialien besteht.

  • Ihr Gebäude keinen Stromanschluss hat und dieser auch verweigert wird.

  • Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegen sprechen.

  • die Installation technisch unmöglich ist.

  • die Installation wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

  • es sich um Behelfsbauten oder untergeordnete Gebäude nach § 51 BauO NRW 2018 handelt.

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Gibt es eine Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen beim Neubau?

Ja, für Neubauten gilt seit dem 1. Januar 2024 eine Solarpflicht für Nichtwohngebäude und seit dem 1. Januar 2025 eine PV-Pflicht für Wohngebäude. Alle neu gebauten Gebäude mit geeigneten Dachflächen müssen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein Wohnhaus oder ein Gewerbegebäude errichten.

Ab wann gilt die Solarpflicht bei Neubauten in Nordrhein-Westfalen?

Die Pflicht wurde gestaffelt eingeführt. Entscheidend ist das Datum, an dem Ihr Bauantrag bei der Baubehörde eingereicht wird. Haben Sie den Antrag vor den unten genannten Stichtagen eingereicht, müssen Sie keine Solaranlage installieren.

Für gewerbliche Gebäude (Nichtwohngebäude):

  • Seit 1. Januar 2024 verpflichtend

  • Gilt für alle Nichtwohngebäude wie Büros, Hallen, Geschäfte, öffentliche Gebäude

Für private Wohngebäude:

  • Seit 1. Januar 2025 verpflichtend

  • Gilt für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser

Welche Anforderungen gelten für private Wohngebäude?

Mindestgröße der Photovoltaikanlage:

Sie müssen mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit Solarmodulen ausstatten. Die Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die Ihr Gebäude überdeckt, einschließlich Dachüberstand, ohne Dachrinnen.

Alternative Berechnungsmethode für Wohngebäude:

Statt die Modulfläche zu berechnen, können Sie auch die installierte Leistung als Maßstab nehmen. Dann gilt die Pflicht als erfüllt, wenn Sie folgende Mindestleistung erreichen:

  • 3 kWp bei Wohngebäuden mit maximal 2 Wohneinheiten

  • 4 kWp bei Wohngebäuden mit 3 bis 5 Wohneinheiten

  • 8 kWp bei Wohngebäuden mit 6 bis 10 Wohneinheiten

Wichtige Ausnahmen beim Neubau

Sie müssen keine Solaranlage installieren, wenn:

  • Ihr Gebäude kleiner als 50 m² Nutzfläche ist

  • Ihr Dach ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist

  • Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegensprechen

  • Ihr Gebäude keinen Stromanschluss hat und dieser auch verweigert wird

  • Die Installation technisch unmöglich ist

  • Die PV-Anlage wirtschaftlich unzumutbar ist

  • Es sich um Behelfsbauten oder untergeordnete Gebäude handelt

Kann die PV-Pflicht beim Neubau in NRW durch Solarthermie erfüllt werden?

Ja, Sie können die Solarpflicht in NRW auch mit einer Solarthermieanlage erfüllen. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn:

  • das wirtschaftliche Flächenpotenzial für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird, oder

  • auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet wird, die mindestens den Vorgaben der Verordnung entspricht. Sie können zum Beispiel eine Solaranlage auf dem Garagendach oder Carport sowie an der Fassade installieren.

Eine anteilige Anrechnung der Solarthermie-Fläche gegen die PV-Pflichtfläche ist nicht möglich.

Gibt es eine Photovoltaikpflicht für Bestandsgebäude in Nordrhein-Westfalen?

Ja, in Nordrhein-Westfalen gibt es eine Photovoltaik-Pflicht bei Bestandsgebäuden bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Die PV-Pflicht greift also nur dann, wenn Sie Ihr Dach grundlegend sanieren. Einfache Reparaturen sind davon nicht betroffen.

Welche Bestandsgebäude unterliegen der PV-Pflicht in NRW?

Die PV-Pflicht gilt grundsätzlich für alle Gebäudearten, wenn eine vollständige Erneuerung der Dachhaut durchgeführt wird.

Betroffene Gebäudetypen:

  • Wohngebäude wie Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser

  • Nichtwohngebäude wie Gewerbebauten, Büros, Lagerhallen, öffentliche Gebäude

Welche Anforderungen gelten für Bestandsgebäude?

Mindestbelegung der Dachfläche:

Sie müssen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche mit Photovoltaikmodulen zur Stromerzeugung ausstatten.

Was ist die Nettodachfläche?

Die Nettodachfläche ist die gesamte Dachfläche abzüglich der Flächenanteile, die nicht genutzt werden können wegen:

  • Verschattung

  • Dachaufbauten wie z. B. Schornstein, Lüftung

  • Dachfenster

  • Andere Dachnutzungen wie z. B. Dachterrasse

  • Ausrichtung nach Norden

Alternative Berechnungsmethode für Wohngebäude:

Statt die Modulfläche zu berechnen, können Sie auch die installierte Leistung als Maßstab nehmen. Dann gilt die Pflicht als erfüllt, wenn Sie folgende Mindestleistung erreichen:

  • 3 kWp bei Wohngebäuden mit maximal 2 Wohneinheiten

  • 4 kWp bei Wohngebäuden mit 3 bis 5 Wohneinheiten

  • 8 kWp bei Wohngebäuden mit 6 bis 10 Wohneinheiten

Welche Ausnahmen gibt es für Bestandsgebäude?

Sie müssen keine oder eine kleinere Solaranlage installieren, wenn

  • Ihr Gebäude kleiner als 50 m² Nutzfläche ist.

  • die Installation anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht wie z. B. bei Denkmalschutz.

  • die Umsetzung technisch unmöglich ist. Zum Beispiel, wenn das Dach aus ungeeigneten Materialien wie Reet, Stroh, Holz, lichtdurchlässigem Material besteht.

  • die Dachsanierung wegen kurzfristig eingetretener Schäden nötig war wie z. B. durch Unwetterereignisse.

  • die Installation wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zum Beispiel wenn die Amortisationszeit mehr als 25 Jahre beträgt.

  • Ihr Gebäude keinen Stromanschluss hat und dieser auch verweigert wird.

Kann die PV-Pflicht beim Bestandsbau durch Solarthermie erfüllt werden?

Ja, Sie können bei Bestandsgebäuden die Photovoltaik-Pflicht in NRW durch eine Solarthermieanlage ersetzen. Eine Kombination aus PV und Solarthermie ist ebenfalls möglich.

Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn

  • das wirtschaftliche Flächenpotenzial für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird, oder

  • auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet wird, die mindestens den Vorgaben der Verordnung entspricht. Sie können zum Beispiel eine Solaranlage auf dem Garagendach oder Carport sowie an der Fassade installieren.

Eine anteilige Anrechnung der Solarthermie-Fläche gegen die PV-Pflichtfläche ist nicht möglich.

Ist in Nordrhein-Westfalen eine Solaranlage Pflicht bei Dachsanierungen?

Ja, in NRW besteht bei Dachsanierungen eine Solarpflicht, sofern die Dachhaut vollständig erneuert wird. Bei einfachen Reparaturen oder beim Austausch einzelner Ziegel gilt die Pflicht nicht.

Ab wann greift die Pflicht bei Dachsanierungen?

Entscheidend ist das Datum, an dem mit der vollständigen Erneuerung der Dachhaut begonnen wird. Die Solarpflicht bei Dachsanierungen gilt in NRW seit dem

  • 1. Juli 2024 für Gebäude im Eigentum von Kommunen.

  • 1. Januar 2026 für alle anderen Gebäude (private Wohngebäude und Gewerbeimmobilien).

Was gilt als „Dachsanierung" im Sinne der Solarpflicht in NRW?

Die Solarpflicht greift in NRW nur bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut. Das bedeutet:

  • bei kompletter Neueindeckung des gesamten Daches,

  • bei vollständigem Austausch der Dachabdichtung oder

  • bei vollständiger Erneuerung der Abdichtung oder Eindeckung eines Daches.

Die Solarpflicht gilt nicht bei

  • der Reparatur einzelner Ziegel oder Dachplatten,

  • dem Austausch der Dachrinne,

  • bei oberflächlichen Ausbesserungen,

  • einer reinen Dachreinigung oder

  • bei Baumaßnahmen ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden, z. B. nach Sturm, Hagel oder Unwetter.

Welche Anforderungen gelten bei Dachsanierungen?

Mindestbelegung der Dachfläche:

Sie müssen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche mit Photovoltaikmodulen ausstatten.

Was ist die Nettodachfläche?

Die Nettodachfläche ist die gesamte Dachfläche abzüglich nicht nutzbarer Bereiche wie:

  • verschattete Flächen

  • Dachaufbauten (Schornstein, Lüftung, Satellitenschüssel)

  • Dachfenster

  • andere Dachnutzungen wie z. B. Dachterrasse

  • nach Norden ausgerichtete Flächen

Alternative Berechnungsmethode für Wohngebäude:

Statt die Modulfläche zu berechnen, können Sie auch die installierte Leistung als Maßstab nehmen. Dann gilt die Pflicht als erfüllt, wenn Sie folgende Mindestleistung erreichen:

  • 3 kWp bei Wohngebäuden mit maximal 2 Wohneinheiten

  • 4 kWp bei Wohngebäuden mit 3 bis 5 Wohneinheiten

  • 8 kWp bei Wohngebäuden mit 6 bis 10 Wohneinheiten

Welche Ausnahmen gibt es bei Dachsanierungen?

Sie müssen keine Solaranlage installieren, wenn

  • Ihr Gebäude kleiner als 50 m² Nutzfläche ist.

  • die Dachsanierung wegen kurzfristiger Schäden nötig war wie z. B. beim Sturmschaden.

  • Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegensprechen.

  • die Installation technisch unmöglich ist, zum Beispiel wenn das Dach ist ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist, aus ungeeigneten Materialien wie Reet, Stroh oder Holz besteht oder die Standsicherheit nur mit umfangreichen baulichen Maßnahmen zu erreichen ist.

  • die Installation wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zum Beispiel wenn die Amortisationszeit mehr als 25 Jahre beträgt oder die sonstigen Systemkosten z. B. für Brandschutz 70 Prozent der Kosten der Photovoltaikanlage übersteigen.

  • Ihr Gebäude keinen Stromanschluss hat und dieser auch verweigert wird.

Kann die Solarpflicht bei Dachsanierungen durch Solarthermie erfüllt werden?

Ja, Sie können die Solarpflicht bei Dachsanierungen durch eine Solarthermieanlage ersetzen.

Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn:

  • das wirtschaftliche Flächenpotenzial für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird, oder

  • auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet wird, die mindestens den Vorgaben der Verordnung entspricht.

Eine anteilige Anrechnung der Solarthermie-Fläche gegen die PV-Pflichtfläche gibt es jedoch nicht.

Welche Ausnahmen gibt es von der Photovoltaikpflicht in Nordrhein-Westfalen?

Die Photovoltaikpflicht in Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen automatischen Ausnahmen bei technisch ungeeigneten Dächern oder Gebäuden und Härtefallregelungen bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Die Ausnahmen sind in der Solaranlagen-Verordnung NRW geregelt.

Automatische Ausnahmen - ohne Antrag

In folgenden Fällen entfällt die Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen automatisch:

Kleine Gebäude und Dachflächen:

  • Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche

  • Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nach § 51 BauO NRW 2018

Technisch ungeeignet sind

  • Dächer, die ausschließlich nach Norden ausgerichtet sind.

  • Dächer mit ungeeigneten Materialien wie Reet, Stroh, Holz oder lichtdurchlässigem Material.

  • Dachflächen, die aufgrund ihrer Bauweise oder Statik nicht geeignet sind.

  • Dächer mit unzureichender Traglast, wenn die Standsicherheit nur mit umfangreichen baulichen Maßnahmen erreicht werden kann.

  • Dächer, die trotz optimaler Planung vollständig durch notwendige Dachaufbauten und technische Anlagen belegt sind (gilt nur bei Neubauten).

  • Gebäude ohne Netzanschluss, wenn dieser auch verweigert wird.

  • Gebäude, bei denen eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung auch bei Netzausbau nicht möglich ist.

  • Traglufthallen, Zelte, fliegende Bauten, unterirdische Anlagen und Unterglasanlagen wie Gewächshäuser.

Andere Gründe:

  • Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten widersprechen

  • Solarthermie-Anlagen bereits installiert; reduziert oder ersetzt PV-Pflicht

  • Notfallsanierungen wegen kurzfristig eingetretener Schäden wie z. B. nach Sturm oder Unwetter

  • Störfall-Verordnung greift und Photovoltaik würde Störfallprävention erschweren

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit - Ausnahme ohne Antrag, aber mit Nachweispflicht

Die Solarpflicht entfällt, wenn die Installation wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis verlangen.

Wann liegt wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor?

  • Die Amortisationszeit beträgt mehr als 25 Jahre am geeignetsten Standort auf dem Dach mit optimaler Ausrichtung.

  • Massive Verschattung durch Bäume oder umliegende Gebäude führt zu einer Amortisationszeit von über 25 Jahren.

  • Die sonstigen Systemkosten übersteigen 70 Prozent der Gesamtkosten der Photovoltaikanlage. Gilt nur bei Bestandsgebäuden mit Baubeginn vor dem 1. Januar 2024.

  • Die Eigentümer:innen würden erhebliche steuerliche Nachteile erfahren und mindestens drei Anbieter lehnen es ab, statt des Eigentümers eine PV-Anlage zu errichten und zu betreiben.

  • Die Eigentümer:innen haben nur ein befristetes Nutzungsrecht am Grundstück ohne Entschädigungsanspruch bei Ablauf; bei einer verbleibenden Nutzungsdauer von weniger als 25 Jahren ist auf diese abzustellen.

Härtefallregelung: Befreiung bei unbilliger Härte

Wenn keine automatische Ausnahme greift, können Sie eine Befreiung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen.

Wann kann eine Befreiung erteilt werden?

Eine Befreiung ist möglich, wenn die Pflichterfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Beispiele für unbillige Härte:

  • Die Pflichterfüllung ist aus in der Person liegenden Gründen nicht zumutbar durch z. B. hohes Alter, Krankheit oder finanzieller Notlage.

  • Erforderliche Kreditmittel können nicht oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht erlangt werden.

  • Eine Installation würde das Bauvorhaben finanziell gefährden.

Wie stellen Sie einen Befreiungsantrag?

Antragstellung:

  • Der Antrag ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

  • Verwenden Sie das offizielle Formular, das vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW bereitgestellt wird.

Welche Nachweise brauchen Sie?

Je nach Grund der Befreiung müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

Bei technischer Unmöglichkeit:

  • Statikgutachten (bei unzureichender Traglast)

  • Verschattungsanalyse (bei starker Verschattung)

  • Bestätigung des Netzbetreibers (bei fehlender Netzkapazität)

Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit:

  • Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Amortisationszeit

  • Kostenaufstellung für die Photovoltaikanlage

  • Ablehnungsschreiben von mindestens drei Anbietern (bei steuerlichen Nachteilen)

Bei persönlicher Härte:

  • Geeignete Unterlagen, die die besondere Härte belegen sind z. B. ärztliche Atteste, Nachweise über finanzielle Situation, Kreditablehnungen.

Wichtig: Das Ministerium kann verlangen, dass Sachkundige wie z. B. Energieberater:innen oder Statiker:innen das Vorliegen einzelner Voraussetzungen bescheinigen.

Nachweispflicht bei Ausnahmen

Auch wenn keine Befreiung nötig ist, können Sie verpflichtet sein, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine automatische Ausnahme erfüllt sind. Hierfür ist ebenfalls ein offizielles Formular zu verwenden.

Fristen und Nachweise: Wer kontrolliert die Photovoltaikpflicht in Nordrhein-Westfalen?

Die Einhaltung der Photovoltaikpflicht wird in NRW von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde kontrolliert. Diese führt jährlich stichprobenartige Überprüfungen durch.

Welche Nachweise müssen Sie einreichen?

Sie müssen die Erfüllung der Solarpflicht auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachweisen. Es gibt keine automatische Meldepflicht, aber Sie können jederzeit zur Vorlage eines Nachweises aufgefordert werden.

Für den Nachweis benötigen Sie:

  • Das offizielle Formular des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW. Dieses ist erhältlich bei Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

  • Eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister.

Reicht die Registrierung im Marktstammdatenregister als Nachweis?

Nein, die Registrierung allein reicht nicht aus. Sie müssen das offizielle Formular ausfüllen und die Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur als Anlage beifügen.

Wie lange müssen Sie die Nachweise aufbewahren?

Sie müssen alle Nachweise mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung des Gebäudes, der Dachsanierung oder der Stellplatzfläche aufbewahren. Die Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Was passiert, wenn Sie die Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen nicht erfüllen?

Wenn Sie die Photovoltaikpflicht in Nordrhein-Westfalen nicht erfüllen, können rechtliche und finanzielle Konsequenzen drohen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung durch stichprobenartige Überprüfungen.

Nacherfüllung innerhalb eines Jahres

Stellt die Bauaufsichtsbehörde fest, dass Sie die Solarpflicht nicht erfüllt haben, wird sie von Ihnen in der Regel zunächst die Nacherfüllung verlangen. Dafür haben Sie ein Jahr ab Aufforderung Zeit, die Photovoltaikanlage nachträglich zu installieren.

Bußgelder bei Nicht-Erfüllung

Erfüllen Sie die Solarpflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder kommen Sie der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nach, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebäudeart.

Ein Bußgeld droht auch, wenn

  • Sie keinen Nachweis über die Erfüllung der Solarpflicht haben, diesen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

  • Sie im Nachweis falsche Angaben machen oder falsche Unterlagen vorlegen.

  • Sie im Befreiungsantrag wider besseres Wissen unrichtige Angaben machen.

Gibt es Übergangsfristen?

Nein, alle Übergangsfristen sind bereits abgelaufen. Die Solarpflicht gilt seit:

  • 1. Januar 2024 für Neubauten von Nichtwohngebäuden

  • 1. Januar 2025 für Neubauten von Wohngebäuden

  • 1. Juli 2024 für Dachsanierungen bei kommunalen Gebäuden

  • 1. Januar 2026 für Dachsanierungen bei allen anderen Gebäuden

Gibt es Härtefallregelungen?

Ja, es gibt Härtefallregelungen. Wenn die Erfüllung der Solarpflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder zu einer unbilligen Härte führen würde, können Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Befreiung beantragen.

Können Sie eine Nachfrist beantragen?

Die Verordnung sieht keine explizite Möglichkeit für Nachfristen vor. Allerdings räumt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Nacherfüllung ein Jahr Zeit ein. In begründeten Einzelfällen können Sie mit der Behörde in Kontakt treten und eine individuelle Lösung besprechen.

Gibt es in Nordrhein-Westfalen Förderungen für Solaranlagen?

Ja, zahlreiche Kommunen in Nordrhein-Westfalen bieten eigene Förderprogramme für Solaranlagen an, die sich je nach Region unterscheiden. So bietet beispielsweise die Stadt Bonn im Rahmen des Programms „Solares Bonn” bis zu 300 Euro pro kWp für Photovoltaikanlagen und 150 Euro pro m² Absorberfläche für Solarthermieanlagen. Die NRW.BANK bietet zusätzlich ein zinsgünstiges Darlehen für Modernisierungsmaßnahmen, darunter auch Photovoltaikanlagen, mit einer Fördersumme von bis zu 220.000 Euro.

Alle aktuellen Förderprogramme, genaue Voraussetzungen, Förderhöhen und Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Förderseite für Solaranlagen in Nordrhein-Westfalen. Dort erhalten Sie stets die neuesten Informationen und können die passende Förderung für Ihr Projekt finden.

Fazit: So erfüllen Hauseigentümer:innen die Solarpflicht in in Nordrhein-Westfalen

Die Photovoltaikpflicht in Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Januar 2025 für Neubauten und seit dem 1. Januar 2026 für vollständige Dachsanierungen von Wohngebäuden. So setzen Sie die Pflicht um:

  • Bei Neubauten: Lassen Sie eine PV-Anlage installieren, die mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche belegt.

  • Bei Dachsanierungen: Lassen Sie eine PV-Anlage installieren, die mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche belegt. Alternativ genügt eine Mindestleistung von 3 bis 8 kWp je nach Wohneinheiten (siehe oben).

  • Installation durch Fachbetrieb: Die Installation muss fachgerecht durch ein qualifiziertes Fachfirmen erfolgen.

  • Registrierung: Melden Sie die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur an.

  • Nachweis: Legen Sie das offizielle Formular zusammen mit der Registrierungsbestätigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen oder bei stichprobenartigen Kontrollen vor.

  • Alternative Solarthermie: Solarthermie-Anlagen können die PV-Pflicht teilweise oder vollständig erfüllen, wenn das wirtschaftliche Flächenpotenzial für Photovoltaik ausgeschöpft wird. Die belegte Fläche wird anteilig angerechnet.

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