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Solarpflicht in Niedersachsen 2026: Regeln und Fristen für Neubau, Bestandsgebäude und Dachsanierung

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Niedersachsen hat 2025 eine umfassende Solarpflicht eingeführt, die Neubauten, grundlegende Dachsanierungen sowie Parkplätze betrifft. Die Regelung gilt für private Wohngebäude ebenso wie für Gewerbebauten und ist der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verankert. Erfahren Sie, wann genau die Pflicht für Sie greift, welche Anforderungen Sie erfüllen müssen und in welchen Fällen Ausnahmen möglich sind.

Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
Das Bild zeigt ein Haus mit blauer Fassade und roten Dachziegeln, auf dem mehrere Solarmodule installiert sind. Im Hintergrund ist ein klarer, blauer Himmel zu sehen.
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Das Wichtigste in Kürze
  • In Niedersachsen besteht seit Januar 2025 eine Solarpflicht für Neubauten von Wohn- und Gewerbegebäuden sowie für grundlegende Dachsanierungen.

  • Die Pflicht greift bei mindestens 50 m² Dachfläche. Sie müssen mindestens 50 Prozent der geeigneten Dachfläche mit Solarmodulen ausstatten. Bei Dachsanierungen zählt nur die erneuerte Fläche.

  • Sie sind von der Pflicht befreit, wenn die Dachfläche unter 50 m² liegt, Denkmalschutz besteht, die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

  • Solarthermie-Anlagen können die PV-Pflicht teilweise oder vollständig ersetzen. Die belegte Fläche wird von der Pflichtfläche abgezogen.

  • Sie müssen die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister anmelden und die Bestätigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorlegen. Es gibt keine Übergangsfristen.

Gibt es eine Solarpflicht in Niedersachsen?

Ja, in Niedersachsen besteht seit dem 1. Januar 2025 eine umfassende Solarpflicht auf Grundlage von § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Sie gilt für Neubauten und grundlegende Dachsanierungen von Wohn- und Gewerbegebäuden mit einer Dachfläche ab 50 m².

Eine Solarpflicht besteht seit 1. Januar 2025 auch für offene Parkplätze und Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen bei Neubau oder wesentlichen Sanierungen.

Können Sie PV durch Solarthermie ersetzen?

Ja, Solarthermie-Anlagen können die PV-Pflicht in Niedersachsen teilweise oder vollständig ersetzen. Laut § 32a Abs. 4 NBauO entfällt die Photovoltaik-Pflicht, soweit „auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet werden sollen oder worden sind“.

Wer ist von der Solarpflicht in Niedersachsen betroffen?

Von der Solarpflicht in Niedersachsen sind private Eigentümer:innen sowie gewerbliche und industrielle Bauherr:innen betroffen, die ab dem 1. Januar 2025 ein neues Gebäude errichten oder bei einem Bestandsgebäude grundlegende Dachsanierungen, Aufstockungen oder Anbauten durchführen.

Die Solarpflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Sie betrifft sowohl Einzeleigentum als auch Gemeinschaftseigentum wie Eigentümergemeinschaften. Auch Betreiber:innen von offenen Parkplätzen und Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen unterliegen der Pflicht.

Von der Solarpflicht in Niedersachsen nicht betroffen sind

  • Neubauten mit einer Dachfläche von weniger als 50 m²,

  • Dachsanierungen bei Bestandsgebäuden mit weniger als 50 m² erneuerter Dachfläche,

  • Gebäude mit Reet-, Glas- oder ungeeigneten Dacheindeckungen

  • Gewächshäuser, Traglufthallen, Zelte, unterirdische Bauten und fliegende Bauten,

  • Gebäude, bei denen die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist sowie

  • Notfallsanierungen aufgrund unvorhergesehener Schäden (z.B. Unwetterereignisse).

Gibt es eine Solarpflicht in Niedersachsen beim Neubau?

Ja, seit dem 1. Januar 2025 gilt in Niedersachsen eine umfassende Solarpflicht für Neubauten. Alle neu gebauten Gebäude mit einer Dachfläche ab 50 m² müssen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Die PV-Pflicht gilt sowohl für Wohnhaus als auch für Gewerbegebäude.

Ab wann gilt die Solarpflicht bei Neubauten in Niedersachsen?

Die Solarpflicht wurde in Niedersachsen gestaffelt eingeführt:

Für gewerbliche Gebäude:

  • Seit 1. Januar 2023 verpflichtend

  • Gilt für alle Nichtwohngebäude wie Büros, Hallen, Geschäfte, Lagergebäude

Für private Wohngebäude:

  • Seit 1. Januar 2025 verpflichtend

  • Gilt für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser

Wichtig: Maßgeblich ist nicht das Datum des Bauantrags, sondern der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Auch wenn der Bauantrag 2024 gestellt wurde, gilt die Solarpflicht, wenn das Gebäude 2025 oder später errichtet wird.

Welche Anforderungen gelten für neue Wohngebäude?

Mindestgröße der Dachfläche:

  • Die Solarpflicht gilt für Gebäude mit mindestens 50 m² Dachfläche.

Mindestbelegung mit Photovoltaik:

  • Es müssen mindestens von 50 Prozent der Dachfläche mit Solarmodulen zur Stromerzeugung ausgestattet werden.

  • Das Gesetz orientiert sich an der verfügbaren Dachfläche, nicht an einer bestimmten Leistung in Kilowatt.

Wie wird die Dachfläche berechnet? Zur Berechnung der Dachfläche zählen

  • die gesamte Dachfläche des Hauptgebäudes,

  • größere Dachüberstände, sofern sie für die Installation geeignet sind und

  • Dachflächen von Nebengebäuden wie Carports oder Garagen, die zum Hauptgebäude gehören.

Wichtige Ausnahmen beim Neubau

Sie müssen keine oder eine kleinere Solaranlage installieren, wenn

  • die Installation anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht (z. B. Denkmalschutz, Bebauungsplan),

  • die Umsetzung technisch unmöglich ist (z. B. Reetdach, Glasdach, unzureichende Traglast),

  • die Installation wirtschaftlich nicht vertretbar ist (Amortisationszeit über 20 Jahre, massive Verschattung) oder

  • das Dach bereits mit Solarthermie-Anlagen belegt wird.

Wichtig: Die Ausnahmen befreien nicht vollständig von der Pflicht. Wenn weniger als 50 Prozent der Dachfläche geeignet sind, muss die verfügbare Teilfläche trotzdem mit PV ausgestattet werden.

Kann die Solarpflicht in Niedersachsen durch Solarthermie erfüllt werden?

Sie können die Photovoltaik-Pflicht durch eine Solarthermieanlage ersetzen. Diese erzeugt Wärme statt Strom und eignet sich besonders für Heizung und Warmwasser. Eine Kombination aus beiden Technologien ist ebenfalls möglich. Dann wird der jeweils genutzte Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet.

So funktioniert die Anrechnung:

  • Die Solarpflicht entfällt, soweit auf der Dachfläche Solarthermie-Anlagen installiert werden.

  • Die belegte Fläche wird von der Pflichtfläche abgezogen.

Beispiel: Bei einem 100 m² großen Dach mit einer 12 m² Solarthermie-Anlage müssen zusätzlich 38 m² mit Photovoltaik belegt werden (50 % von 100 m² = 50 m² minus 12 m² Solarthermie = 38 m²) .

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Gibt es eine Photovoltaikpflicht für Bestandsgebäude in Niedersachsen?

Ja, in Niedersachsen gibt es eine Photovoltaik-Pflicht bei Bestandsgebäuden, allerdings nur bei bestimmten baulichen Veränderungen. Die PV-Pflicht greift nur dann, wenn Sie Ihr Dach grundlegend sanieren, das Gebäude aufstocken oder anbauen.

Seit wann gilt die Pflicht?

Die Solarpflicht für Bestandsgebäude in Niedersachsen gilt seit dem 1. Januar 2025 .

Welche Bestandsgebäude unterliegen der PV-Pflicht?

Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Gebäudearten, wenn folgende bauliche Veränderungen durchgeführt werden:

  • Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht (grundlegende Dachsanierung)

  • Aufstockungen des Gebäudes

  • Anbauten am Gebäude

Betroffene Gebäudetypen:

  • Wohngebäude wie Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser

  • Nichtwohngebäude wie Gewerbebauten, Büros, Lagerhallen, öffentliche Gebäude

Welche Anforderungen gelten für Bestandsgebäude?

Mindestbelegung der Dachfläche:

  • Sie müssen mindestens 50 Prozent der neu errichteten oder erneuerten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen zur Stromerzeugung ausstatten.

Wichtig: Anders als bei Neubauten wird bei der PV-Pflicht für Bestandgebäude nur die tatsächlich erneuerte oder neu errichtete Dachfläche betrachtet, nicht die gesamte Dachfläche des Gebäudes.

Was zählt als „grundlegende Dachsanierung"?

Als grundlegende Dachsanierung gilt die Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht. Das bedeutet:

  • Komplette Neueindeckung des Daches

  • Austausch der Dachabdichtung bis zur tragenden Ebene

  • Erneuerung der wasserführenden Schicht

Was zählt nicht dazu:

  • Reparatur einzelner Ziegel

  • Austausch der Dachrinne

  • Oberflächliche Ausbesserungen

  • Reine Dachreinigung

Welche Ausnahmen gibt es für Bestandsgebäude?

Sie müssen keine oder eine kleinere Solaranlage installieren, wenn

  • die erneuerte Dachfläche kleiner als 50 m² ist.

  • die Installation anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht (z. B. Denkmalschutz).

  • die Umsetzung technisch unmöglich ist (z. B. unzureichende Traglast, Reetdach).

  • das Dach bereits mit Solarthermie-Anlagen belegt wird.

  • die Dachsanierung wegen kurzfristiger Schäden nötig war (z. B. Unwetterereignisse).

  • die Installation wirtschaftlich nicht vertretbar ist („wirtschaftliche Unzumutbarkeit").

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Amortisationszeit über 20 Jahre liegt, massive Verschattung vorliegt oder der Netzanschluss unverhältnismäßig teuer zu erweitern wäre.

Kann die PV-Pflicht durch Solarthermie erfüllt werden?

Sie können bei Bestandsgebäuden die Photovoltaik-Pflicht durch eine Solarthermieanlage ersetzen. Eine Kombination aus PV und Solarthermie ist ebenfalls möglich. Die jeweiligen Anteile werden anteilig angerechnet.

So funktioniert die Anrechnung:

  • Die Solarpflicht entfällt, soweit auf der Dachfläche Solarthermie-Anlagen installiert werden. Die belegte Fläche wird von der Pflichtfläche abgezogen.

  • Beispiel: Bei einem 100 m² großen Dach mit einer 12 m² Solarthermie-Anlage müssen zusätzlich 38 m² mit Photovoltaik belegt werden (50 Prozent von 100 m² = 50 m² minus 12 m² Solarthermie = 38 m²).

Ist in Niedersachsen eine Solaranlage Pflicht bei Dachsanierungen?

Ja, seit dem 1. Januar 2025 gilt in Niedersachsen eine Photovoltaikpflicht bei grundlegenden Dachsanierungen von Bestandsgebäuden.

Was gilt als „grundlegende Dachsanierung" im Sinne der Solarpflicht in Niedersachsen?

Als grundlegende Dachsanierung gilt nach § 32a NBauO die Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht.

Das bedeutet konkret:

  • Vollständige Neueindeckung des Daches

  • Austausch der Dachabdichtung bis zur tragenden Ebene

  • Erneuerung der wasserführenden Schicht

Was nicht als grundlegende Sanierung gilt:

  • Reparatur einzelner Ziegel oder Dachpfannen

  • Austausch der Dachrinne

  • Oberflächliche Ausbesserungen

  • Reine Dachreinigung

Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetterereignisse, zwingend erforderlich sind (z.B. Sturm-, Hagel- oder Brandschäden) .

Ab wann greift die Pflicht bei Dachsanierungen in Niedersachsen?

Die Photovoltaikpflicht gilt in Niedersachsen für alle grundlegenden Dachsanierungen, bei denen das Gebäude ab dem 1. Januar 2025 errichtet bzw. saniert wird.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Errichtung, nicht das Datum des Bauantrags. Das bedeutet, dass auch bei einem Bauantrag aus 2024 die Solarpflicht gilt, wenn die Sanierung 2025 oder später durchgeführt wird.

Mindestbelegung der Dachfläche und Anforderungen

Grundvoraussetzungen:

  • Die erneuerte Dachfläche muss mindestens 50 m² betragen.

  • Gebäude mit einer erneuerten Dachfläche unter 50 m² sind von der Pflicht ausgenommen.

Mindestbelegung:

  • Es müssen mindestens 50 Prozent der erneuerten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegt werden.

Welche Ausnahmen gibt es bei Dachsanierungen?

Sie müssen keine oder eine kleinere Solaranlage installieren, wenn

  • die erneuerte Dachfläche kleiner als 50 m² ist,

  • die Installation anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht (z.B. Denkmalschutz, Bebauungsplan),

  • die Umsetzung technisch unmöglich ist (z.B. unzureichende Traglast des Altbaus, Reetdach),

  • das Dach bereits mit Solarthermie-Anlagen belegt wird,

  • die Dachsanierung wegen kurzfristiger Schäden zwingend erforderlich war oder

  • die Installation wirtschaftlich unzumutbar ist.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn

  • die Amortisationszeit über 20 Jahre liegt,

  • eine massive Verschattung durch Bäume oder umliegende Gebäude vorliegt oder

  • der bestehende Netzanschlusspunkt nicht ausreicht und ein Ausbau unverhältnismäßig teuer wäre.

Können Sie Photovoltaik durch Solarthermie ersetzen?

Ja, bei Dachsanierungen kann die Pflicht durch Installation einer Solarthermie-Anlage teilweise oder vollständig erfüllt werden. Eine Kombination aus Photovoltaik und Solarthermie ist ebenfalls möglich

Auch wenn vor der Sanierung bereits eine Solarthermieanlage vorhanden war, kann diese zur Erfüllung der Pflicht wieder auf das erneuerte Dach installiert werden. Die belegte Fläche wird von der Pflichtfläche abgezogen.

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Welche Ausnahmen gibt es von der Photovoltaikpflicht in Niedersachsen?

Die Photovoltaikpflicht in Niedersachsen unterscheidet in automatische Befreiungen bei technisch ungeeigneten Dächern und Härtefallregelungen bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Die Ausnahmen sind in § 32a Abs. 4 NBauO geregelt.

Automatische Ausnahmen (ohne Antrag)

In folgenden Fällen entfällt die Solarpflicht in Niedersachsen automatisch.

Kleine Gebäude und Dachflächen:

  • Dachflächen unter 50 m² bei Neubauten und Dachsanierungen

  • Parkplätze mit weniger als 25 Stellplätzen

  • Solarthermie-Anlagen bereits installiert (reduziert PV-Pflicht entsprechend)

Technisch ungeeignet:

  • Traglufthallen, Zelte, fliegende Bauten, unterirdische Bauten, Gewächshäuser

  • Reetdächer, Holzdächer, Glasdächer

  • Unzureichende Traglast des Daches (insbesondere bei Bestandsgebäuden)

  • Dach vollständig belegt durch Dachaufbauten oder technische Gebäudeausrüstung

  • Keine Netzanschluss-Infrastruktur vorhanden

Andere Gründe:

  • Denkmalschutz, Bebauungsplan oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten widersprechen

  • Solarthermie-Anlagen bereits installiert (reduziert PV-Pflicht entsprechend)

  • Notfallsanierungen wegen unvorhergesehener Unwetterschäden

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (mit Antrag)

Die Solarpflicht entfällt, wenn die Installation wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Wenn die Installation wirtschaftlich unzumutbar ist, kann geprüft werden, ob die Dachfläche an Dritte verpachtet werden kann.

Wann liegt wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor?

  • Amortisationszeit über 20 Jahre

  • Massive Verschattung durch Bäume oder umliegende Gebäude, zu niedriger Solareintrag

  • Netzanschluss reicht nicht aus und Ausbau wäre unverhältnismäßig teuer (z. B. sechsstellige Kosten für Mittelspannungsanschluss)

  • Installation würde Bauvorhaben finanziell gefährden

Wichtig: Die Ausnahmen befreien nicht automatisch vollständig. Wenn weniger als 50 Prozent der Dachfläche geeignet sind, muss die verfügbare Teilfläche trotzdem mit PV ausgestattet werden.

Wie stellen Sie einen Befreiungsantrag von der Solarpflicht in Niedersachsen?

Befreiungsanträge müssen bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, während des Genehmigungsverfahrens zusammen mit dem Bauantrag oder vor Baubeginn.

Erforderliche Nachweise (je nach Befreiungsgrund):

  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Kostenaufstellung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Nachweis Amortisationszeit über 20 Jahre

  • Verschattung: Verschattungsanalyse, Solargutachten oder Solarkataster-Auswertung

  • Statik: Statisches Gutachten über Tragfähigkeit, Kostenvoranschlag für Verstärkung

  • Denkmalschutz: Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde

Fristen und Nachweise: Wer kontrolliert die Photovoltaikpflicht in Niedersachsen?

Die Einhaltung der Solarpflicht in Niedersachsen wird durch die örtlichen Bauaufsichtsbehörden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kontrolliert. Für die Erfüllung der PV-Pflicht sind die Bauherr:innen verantwortlich.

Welche Nachweise müssen Sie wann und bei wem einreichen?

Nachweise zur Erfüllung der Solarpflicht in Niedersachsen sollten zusammen mit der Fachunternehmererklärung gut aufbewahrt werden. Diese können von der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder bei Kontrollen angefordert werden.

Anerkannte Nachweise zur Erfüllung der PV-Pflicht in Niedersachsen sind:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister: Eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung einschließlich der erfassten Daten gemäß Marktstammdatenregisterverordnung.

  • Bestätigung der Inbetriebnahme: Eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Verteilnetzbetreibers über die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.

  • Fachunternehmererklärung: Ein Nachweis über die fachgerechte Installation durch einen qualifizierten Fachbetrieb.

  • Bei Solarthermie: Die Angabe der Kollektorfläche durch das Installationsunternehmen oder eine gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) berechtigte Person.

  • Bei Ausnahmen: Nachweise zur Unwirtschaftlichkeit, statische Gutachten oder Verschattungsanalysen.

Reicht die Registrierung im Marktstammdatenregister als Nachweis?

Ja, die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist der Standardnachweis für die Erfüllung der Solarpflicht. Diese Registrierung ist ohnehin gesetzlich verpflichtend für alle PV-Anlagen in Deutschland und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen.

Was passiert, wenn Sie die Solarpflicht in Niedersachsen nicht erfüllen?

Die Solarpflicht ist in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) § 32a verankert und damit bauordnungsrechtlich bindend. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten der Bauordnung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dazu zählen eine fehlende oder verspätete Installation, fehlende Nachweise oder ein ausbleibender Betrieb der PV-Anlage.

Mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die Bauaufsichtsbehörde kann

  • eine Aufforderung zur Nacherfüllung innerhalb einer gesetzten Frist aussprechen,

  • über eine Anordnung der Installation einer PV-Anlage verfügen und

  • Bußgelder bei Nichteinhaltung verhängen.

Die Verantwortung für die Einhaltung der PV-Pflicht tragen die Bauherr:innen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Erfüllung der Solarpflicht geprüft. Bei verfahrensfreien Baumaßnahmen kann die Behörde stichprobenartige Kontrollen durchführen.

Ordnungswidrigkeiten nach der Niedersächsischen Bauordnung können gemäß § 80 NBauO geahndet werden. Die Höhe möglicher Bußgelder wird im Einzelfall festgelegt und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.

Gibt es Übergangsfristen?

Nein, es gibt keine Übergangsfrist. Die erweiterte Solarpflicht gilt in Niedersachsen seit dem 1. Januar 2025 für alle Gebäude, die ab diesem Zeitpunkt errichtet werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Errichtung, nicht der Bauantrag.

Das bedeutet, die PV-Anlage muss mit der Errichtung des Gebäudes installiert werden, also bevor das Gebäude bezogen oder in Betrieb genommen wird. Eine nachträgliche Installation innerhalb einer bestimmten Frist ist nicht vorgesehen.

Gibt es Härtefallregelungen?

Ja, bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder technischer Unmöglichkeit können Ausnahmen oder Befreiungen gewährt werden. Eine eventuelle Unwirtschaftlichkeit oder technische Unmöglichkeit muss nachvollziehbar dargelegt werden können. Entsprechende Nachweise sollten gut aufbewahrt werden.

Befreiungsmöglichkeiten bestehen bei:

  • Technischer Unmöglichkeit (z. B. unzureichende Traglast, ungeeignete Dacheindeckung)

  • Wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (Amortisationszeit über 20 Jahre, unverhältnismäßig teure Netzanschluss-Erweiterung)

  • Öffentlich-rechtlichen Hindernissen (z. B. Denkmalschutz, Bebauungsplan)

  • Notfallsanierungen wegen unvorhergesehener Unwetterschäden

Gibt es in Niedersachsen Förderungen für Solaranlagen?

Ja, in Niedersachsen bieten verschiedene Kommunen eigene Förderprogramme für Solaranlagen an, die sich je nach Region unterscheiden. Beispielsweise fördert die Region Hannover über proKlima Dach-Photovoltaikanlagen mit bis zu 300 Euro pro kWp (max. 3.000 Euro) im Programm „DachVollToll".

Alle aktuellen Förderprogramme, genaue Voraussetzungen, Förderhöhen und Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Förderseite für Solaranlagen in Niedersachsen. Dort erhalten Sie stets die neuesten Informationen und können die passende Förderung für Ihr Projekt finden.

Fazit: So erfüllen Hauseigentümer:innen die Solarpflicht in Niedersachsen

Die Photovoltaikpflicht in Niedersachsen gilt seit dem 1. Januar 2025 sowohl für Neubauten von Wohngebäuden als auch für grundlegende Dachsanierungen. So setzen Sie die Pflicht um:

  • Installation durch Fachbetrieb: Lassen Sie eine PV-Anlage installieren, die mindestens 50 Prozent der geeigneten Dachfläche belegt.

  • Registrierung: Melden Sie die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur an.

  • Nachweis: Legen Sie die Registrierungsbestätigung bei der zuständigen Baurechtsbehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung oder Landratsamt) vor.

  • Alternative: Solarthermie-Anlagen können die PV-Pflicht teilweise oder ggf. bei entsprechender Fläche vollständig erfüllen; die belegte Fläche wird anteilig angerechnet.

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