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Solarpflicht in Hamburg 2026: Regeln und Fristen für Neubau, Bestandsgebäude und Dachsanierung

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Hamburg hat 2023 eine gesetzliche Solarpflicht eingeführt, die sowohl Neubauten als auch wesentliche Dachsanierungen an Bestandsgebäuden betrifft. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für private Wohngebäude und ist im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) verankert. Erfahren Sie, wann genau die Pflicht für Sie greift, welche Anforderungen Sie erfüllen müssen und in welchen Fällen Ausnahmen möglich sind.

Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
Einfamilienhaus mit großer Solaranlage auf dem Dach vor blauem Himmel
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Das Wichtigste in Kürze
  • In Hamburg besteht seit Januar 2023 eine gesetzliche Solarpflicht für Neubauten von Wohngebäuden und seit Januar 2024 auch für wesentliche Dachsanierungen an Bestandsgebäuden.

  • Sie müssen mindestens 30 Prozent der geeigneten Dachfläche mit Photovoltaik ausstatten (Bruttodachfläche bei Neubauten, Nettodachfläche bei Bestandsgebäuden).

  • Alternativ können Sie Solarthermie installieren oder die Anlage auf Fassaden bzw. anderen Gebäudeteilen anbringen.

  • Sie müssen die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister und beim Stromnetzbetreiber anmelden. Die Registrierungsbestätigung dient als Nachweis für die Baurechtsbehörde.

Gibt es eine Solarpflicht in Hamburg?

Ja, in Hamburg besteht seit 2023 eine gesetzliche Solarpflicht für private, gewerbliche und öffentliche Gebäude. Die Photovoltaik-Pflicht ist im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) verankert. Die Pflicht soll den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen.

  • Gilt für Neubauten seit dem 1. Januar 2023

  • Gilt für bestehende Gebäude bei wesentlichen Dachsanierungen seit dem 1. Januar 2024

  • Ab dem 1. Januar 2027 müssen auf Flachdächern zusätzlich Gründächer angelegt werden (mindestens 70 Prozent Gründach + 30 Prozent PV).

  • Solarthermieanlagen können auf die PV-Mindestfläche angerechnet werden.

Wer ist von der Solarpflicht in Hamburg betroffen?

Betroffen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Neubauten sowie von bestehenden Gebäuden, deren Dach wesentlich umgebaut wird. Die Pflicht gilt gleichermaßen für private, gewerbliche und öffentliche Gebäude.

Wann sind Sie nicht von der Solarpflicht in Hamburg betroffen?

Die Solarpflicht in Hamburg entfällt teilweise oder vollständig in folgenden Fällen:

  • Technische Unmöglichkeit: Das Dach kann die Anlage statisch nicht tragen oder ist komplett verschattet.

  • Denkmalschutz: Das Gebäude steht unter Denkmalschutz oder in einem geschützten Ensemble.

  • Städtebauliche Erhaltungsverordnungen: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder sozialen Erhaltungsverordnung und die Anlage würde das Ortsbild beeinträchtigen.

  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Eine Anlage mit der geforderten Mindestbelegung von 30 Prozent ist wirtschaftlich nicht möglich.

  • Unbillige Härte: Fehlende finanzielle Mittel, besondere betriebliche Situation oder besondere Gegebenheiten des Gebäudes (Antrag mindestens drei Monate vor Baubeginn erforderlich).

  • Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften: Die Installation widerspricht anderen gesetzlichen Vorgaben.

Weitere Informationen zu allen Ausnahmen und Sonderfällen finden Sie im FAQ-Bereich für Solarpflicht in Hamburg.

Gibt es eine Solarpflicht in Hamburg beim Neubau?

Ja, seit dem 1. Januar 2023 gilt in Hamburg eine Solarpflicht für alle Neubauten. Diese gilt für Wohngebäude, Gewerbebauten und öffentliche Gebäude.

Welche Anforderungen gelten für Neubauten?

Bei Neubauten müssen Eigentümerinnen und Eigentümer folgende Anforderungen erfüllen:

  • Mindestbelegung: Mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche müssen mit Photovoltaik belegt werden.

  • Bruttodachfläche: Bei Neubauten wird die gesamte Dachfläche als Bezugsgröße herangezogen (im Gegensatz zur Nettodachfläche bei Bestandsgebäuden).

  • Errichtungs- und Betriebspflicht: Die Anlage muss nicht nur installiert, sondern auch betrieben werden.

  • Flachdächer ab 2027: Zusätzlich zur PV-Pflicht müssen auf Flachdächern mindestens 70 Prozent Gründach angelegt werden. Beide Elemente lassen sich gut kombinieren.

Gilt Solarthermie als Alternative für die Solarpflicht bei Neubauten?

Ja, Solarthermieanlagen können anstelle von Photovoltaik installiert und auf die Mindestfläche von 30 Prozent angerechnet werden. Des Weiteren gibt es noch diese alternativen Lösungen:

  • Alternative Installationsorte: Die Solaranlage kann statt auf dem Dach auch auf Fassaden oder versiegelten Flächen des Grundstücks errichtet werden, z. B. als Solaranlage auf der Garage oder dem Carport.

  • Zusammenlegung mehrerer Dächer: Bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück können die Dachflächen zusammengerechnet werden, um die 30-Prozent-Pflicht insgesamt zu erfüllen.

Wann entfällt die Solarpflicht in Hamburg bei Neubauten?

Die PV-Pflicht in Hamburg entfällt oder verringert sich in folgenden Fällen:

  • Denkmalschutz: Das Gebäude steht unter Denkmalschutz oder liegt in einem geschützten Ensemble.

  • Städtebauliche Erhaltungsverordnung: Das Grundstück liegt in einem städtebaulichen Erhaltungsgebiet.

  • Technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit: Eine Anlage mit 30 Prozent Mindestbelegung ist nicht realisierbar.

  • Unbillige Härte: Bei besonderen finanziellen oder betrieblichen Härten (Antrag mindestens drei Monate vor Baubeginn erforderlich).

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Gibt es eine Photovoltaikpflicht für Bestandsgebäude in Hamburg?

Ja, seit dem 1. Januar 2024 gilt in Hamburg eine Solarpflicht für Bestandsgebäude. Allerdings gilt diese nur dann, wenn am Dach wesentliche Umbauten vorgenommen werden (siehe unten).

Welche Bestandsgebäude unterliegen der PV-Pflicht in Hamburg?

Die Photovoltaikpflicht in Hamburg greift bei bestehenden Gebäuden, wenn:

  • wesentliche Dachsanierungen durchgeführt werden wie z.B. Neueindeckung, grundlegende Erneuerung der Dachkonstruktion.

  • es sich um Wohngebäude, Gewerbebauten oder öffentliche Gebäude handelt.

  • die Sanierung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt.

Kleinere Reparaturen oder Teilsanierungen lösen die Solarpflicht nicht aus.

Welche Anforderungen gelten für Bestandsgebäude?

Bei wesentlichen Dachsanierungen müssen Eigentümerinnen und Eigentümer folgende Anforderungen erfüllen:

  • Errichtungs- und Betriebspflicht: Die Anlage muss installiert und auch betrieben werden.

  • Mindestbelegung: Mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche müssen mit Photovoltaik belegt werden.

Was bedeutet Nettofläche?

Im Gegensatz zu Neubauten wird bei Bestandsgebäuden die Nettodachfläche herangezogen. Dabei werden nicht nutzbare Flächen, die beispielsweise durch Nordausrichtung, Verschattung oder bestehende Dachaufbauten wie Gauben, Kamine oder Dachflächenfenster bedingt sind, von der Bruttodachfläche abgezogen.

Gilt Solarthermie als Alternative für die Solarpflicht bei Bestandsgebäuden?

Die PV-Pflicht in Hamburg für Bestandsgebäude kann auch auf andere Weise erfüllt werden:

  • Solarthermie: Solarthermieanlagen können auf die Mindestfläche von 30 Prozent angerechnet werden.

  • Andere Gebäudeteile oder Flächen: Die Anlage kann auch auf Fassaden, Nebengebäuden oder versiegelten Flächen des Grundstücks installiert werden.

  • Zusammenlegung: Dachflächen mehrerer Gebäude auf einem Grundstück können zusammengelegt werden.

Wann entfällt die Solarpflicht in Hamburg bei Bestandsgebäuden?

Die PV-Pflicht in Hamburg entfällt oder verringert sich in folgenden Fällen:

  • Statische Gründe: Das Dach kann die Anlage nicht tragen.

  • Vollständige Verschattung: Die Dachfläche ist komplett verschattet und unwirtschaftlich.

  • Denkmalschutz: Das Gebäude steht unter Denkmalschutz oder liegt in einem geschützten Ensemble.

  • Städtebauliche Erhaltungsverordnung: Das Grundstück liegt in einem städtebaulichen Erhaltungsgebiet und die Anlage würde das Ortsbild beeinträchtigen.

  • Technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit: Eine Anlage mit 30 Prozent Mindestbelegung ist nicht realisierbar.

  • Unbillige Härte: Bei besonderen finanziellen oder betrieblichen Härten (Antrag mindestens drei Monate vor Baubeginn erforderlich).

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Ist in Hamburg eine Solaranlage Pflicht bei Dachsanierungen?

Ja, seit dem 1. Januar 2024 besteht in Hamburg eine Solarpflicht bei Dachsanierungen. Allerdings nur bei wesentlichen Umbauten des Daches an bestehenden Gebäuden.

Was gilt als „wesentliche Dachsanierung" im Sinne der Solarpflicht?

Die Solarpflicht greift nicht bei jeder kleineren Reparatur, sondern nur bei wesentlichen Umbauten des Daches. Dazu zählen beispielsweise:

  • Komplette Neueindeckung des Daches

  • Grundlegende Erneuerung der Dachkonstruktion oder Dachstuhl

  • Umfassende Dachsanierungen, die über kleinere Reparaturarbeiten hinausgehen

Kleinere Instandhaltungsmaßnahmen wie der Austausch einzelner Ziegel oder lokale Ausbesserungen lösen die Solarpflicht nicht aus.

Welche Anforderungen gelten bei Dachsanierungen?

Bei wesentlichen Dachsanierungen gelten folgende Vorgaben:

  • Mindestbelegung: Mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche müssen mit Photovoltaik belegt werden.

  • Nettodachfläche: Bei Dachsanierungen wird nur die Nettodachfläche als Bezugsgröße verwendet.

  • Errichtungs- und Betriebspflicht: Die Photovoltaikanlage muss nicht nur installiert, sondern auch dauerhaft betrieben werden.

Gilt Solarthermie als Alternative für die Solarpflicht bei Dachsanierungen?

In Hamburg kann die Solarpflicht auch auf andere Weise erfüllt werden, unter anderem durch Solarthermie. Folgende Alternativen gibt es:

  • Solarthermie: Solarthermieanlagen können auf die Mindestfläche von 30 Prozent angerechnet werden.

  • Fassaden und andere Flächen: Die Anlage kann auch an Fassaden, auf Nebengebäuden (z.B. Garagen, Schuppen) oder auf versiegelten Flächen des Grundstücks installiert werden.

  • Zusammenlegung: Dachflächen mehrerer Gebäude auf einem Grundstück können zusammengelegt werden.

Wann entfällt die Solarpflicht in Hamburg bei Dachsanierungen?

Die PV-Pflicht in Hamburg entfällt oder verringert sich in bestimmten Fällen:

  • Statische Gründe: Das Dach kann die zusätzliche Last der Solaranlage nicht tragen.

  • Vollständige Verschattung: Die Dachfläche ist komplett verschattet und eine PV-Anlage wäre unwirtschaftlich.

  • Denkmalschutz: Das Gebäude steht unter Denkmalschutz oder ist Teil eines geschützten Ensembles.

  • Städtebauliche Erhaltungsverordnung: Das Grundstück liegt in einem städtebaulichen Erhaltungsgebiet.

  • Technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit: Eine Anlage mit 30 Prozent Mindestbelegung ist technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar.

  • Unbillige Härte: Bei besonderen finanziellen, betrieblichen oder baulichen Härten kann ein Antrag auf unbillige Härte gestellt werden (mindestens drei Monate vor Baubeginn).

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Welche Ausnahmen gibt es von der Photovoltaikpflicht in Hamburg?

Die Photovoltaikpflicht in Hamburg kann in bestimmten Fällen entfallen oder reduziert werden. Die Ausnahmen berücksichtigen technische, wirtschaftliche und rechtliche Gründe, die eine Installation unmöglich oder unzumutbar machen. Das bedeutet im Detail:

Technische Gründe für eine Befreiung

Die Solarpflicht in Hamburg entfällt vollständig, wenn technische Gründe die Installation unmöglich machen:

  • Statische Ungeeignetheit: Das Dach kann die zusätzliche Last der Photovoltaikanlage nicht tragen, insbesondere bei älteren Bestandsgebäuden.

  • Vollständige Verschattung: Die Dachfläche ist komplett verschattet wie z.B. durch hohe Bäume oder Nachbargebäude, sodass kein ausreichender Solarertrag möglich ist.

  • Brandschutzanforderungen: In bestimmten Fällen können Brandschutzvorschriften der Installation entgegenstehen, insbesondere bei Fassadenanlagen an Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.

  • Komplexe Dachgeometrie: Dächer mit vielen Durchdringungen wie Gauben, Kamine, Dachflächenfenster können die nutzbare Nettodachfläche so stark reduzieren, dass die 30-Prozent-Vorgabe technisch nicht erfüllbar ist.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Die Mindestgröße der Anlage kann sich verringern oder die Pflicht kann entfallen, wenn:

  • Eine Anlage mit der geforderten Mindestbelegung von 30 Prozent wirtschaftlich nicht möglich ist.

  • Die Installation zu einer unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastung führen würde.

  • Der zu erwartende Ertrag in keinem angemessenen Verhältnis zu den Investitionskosten steht.

Rechtliche Gründe für eine Befreiung

In folgenden Fällen kann die Solarpflicht ebenfalls entfallen:

  • Denkmalschutz: Das Gebäude steht unter Denkmalschutz oder ist Teil eines geschützten Ensembles. In diesem Fall ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung beim Denkmalschutzamt erforderlich.

  • Städtebauliche Erhaltungsverordnung: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder sozialen Erhaltungsverordnung (§ 172 BauGB). Die Installation wird im Einzelfall durch das zuständige Bezirksamt geprüft.

  • Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften: Die Installation widerspricht anderen gesetzlichen Vorgaben wie z. B. Bebauungsplan-Festsetzungen.

Tipp: Ob Ihr Grundstück in einem Erhaltungsgebiet liegt, können Sie im Geoportal Hamburg unter den Themen „Städtebauliche Erhaltungsverordnung" und „Erhaltungsbereiche aus Bebauungsplänen" prüfen.

Befreiung wegen unbilliger Härte

Im Einzelfall können Sie einen Antrag auf unbillige Härte stellen, wenn:

  • Sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um die Pflicht zu erfüllen.

  • eine besondere betriebliche Situation vorliegt wie z. B. bei Unternehmen mit besonderen Anforderungen.

  • besondere Gegebenheiten des Gebäudes eine Installation unzumutbar machen.

Wichtig: Den Antrag auf unbillige Härte müssen Sie mindestens drei Monate vor Beginn des Bauvorhabens bei der zuständigen Behörde stellen.

Wie stellen Sie einen Befreiungsantrag?

Für einen Befreiungsantrag sind folgende Schritte erforderlich:

1. Frühzeitige Antragstellung

Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

2. Erforderliche Nachweise

Je nach Befreiungsgrund müssen Sie entsprechende Nachweise beifügen:

  • Statik: Statischer Nachweis eines Tragwerksplaners, dass das Dach die zusätzliche Last nicht tragen kann

  • Verschattung: Verschattungsanalyse oder Gutachten, das die fehlende Sonneneinstrahlung dokumentiert

  • Wirtschaftlichkeit: Wirtschaftlichkeitsberechnung, die zeigt, dass die Anlage unter den gegebenen Bedingungen unwirtschaftlich ist

  • Denkmalschutz: Stellungnahme oder Ablehnung vom Denkmalschutzamt

  • Finanzielle Härte: Nachweise über die wirtschaftliche Situation (z. B. Einkommensnachweise, Finanzierungsgutachten)

3. Zuständige Stellen

  • Bei Neubauten und Dachsanierungen: Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ) der jeweiligen Bezirksämter

  • Bei Denkmalschutz: Denkmalschutzamt Hamburg

  • Bei Erhaltungsgebieten: Zuständiges Bezirksamt (Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung)

Tipp: Bei Fragen zur Befreiung oder zu Ausnahmen können Sie sich kostenlos von den Hamburger Energielotsen beraten lassen.

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Fristen und Nachweise: Wer kontrolliert die Photovoltaikpflicht in Hamburg?

Die Einhaltung der Photovoltaikpflicht wird in Hamburg durch die Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ) der jeweiligen Bezirksämter kontrolliert.

Pflichtregistrierungen bei Inbetriebnahme

Bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage sind folgende Anmeldungen verpflichtend:

1. Anmeldung beim Stromnetzbetreiber

  • Die Inbetriebnahme muss beim Stromnetzbetreiber (Stromnetz Hamburg) beantragt werden.

  • Der Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

  • Ausnahme: Balkonkraftwerke müssen nicht beim Stromnetzbetreiber angemeldet werden.

2. Registrierung im Marktstammdatenregister

  • Alle Solaranlagen, auch Balkonkraftwerke, müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.

  • Frist: Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen.

Nachweis der PV-Pflicht

Die Registrierung im Marktstammdatenregister dient primär der Erfassung von Stromerzeugungsanlagen und kann als Nachweis gegenüber der Baurechtsbehörde verwendet werden. Für die Erfüllung der Photovoltaikpflicht empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Bezirksamt aufzunehmen und folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  • Bestätigung der Registrierung im Marktstammdatenregister

  • Bestätigung des Stromnetzbetreibers über die Anmeldung der Anlage

  • Ggf. weitere Nachweise nach Rücksprache mit dem Bezirksamt

Was passiert, wenn Sie die Solarpflicht in Hamburg nicht erfüllen?

Bei Nichteinhaltung der Photovoltaikpflicht kann die zuständige Behörde die Erfüllung der Pflicht einfordern und Nachweise verlangen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung der Solarpflicht können Bußgelder verhängt werden. Die Höhe der Bußgelder kann je nach Gebäudegröße und Art des Verstoßes variieren.

Bei unverschuldeten Verzögerungen wie z. B. Fachpersonalmangel, Lieferverzögerungen, Materialengpässe darf das Gebäude auch ohne Photovoltaikanlage in Betrieb genommen werden. Die Installation muss jedoch baldmöglichst nachgeholt werden.

Wichtig: Auch die fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Gibt es in Hamburg Förderungen für Solaranlagen?

Hamburg bietet mit der Hamburger Gründachförderung eine regionale Unterstützung für die Unterkonstruktion von Solaranlagen auf begrünten Dächern. Darüber hinaus können Sie verschiedene bundesweite Fördermittel in Anspruch nehmen.

Alle aktuellen Förderprogramme, genaue Voraussetzungen, Förderhöhen und Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Förderseite für Solaranlagen in Hamburg. Dort erhalten Sie stets die neuesten Informationen und können die passende Förderung für Ihr Projekt finden.

Fazit: So erfüllen Hauseigentümer:innen die Solarpflicht in Hamburg

Die Photovoltaikpflicht in Hamburg gilt seit dem 1. Januar 2024 für Neubauten und für Bestandsgebäude bei wesentlichen Dachsanierungen. So setzen Sie die Pflicht um:

  • Installation durch Fachbetrieb: Lassen Sie eine PV-Anlage installieren, die mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche (Neubau) bzw. Nettodachfläche (Bestandsgebäude) belegt.

  • Registrierung: Melden Sie die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Stromnetzbetreiber an.

  • Nachweis: Bewahren Sie die Registrierungsbestätigung und Nachweise des Netzbetreibers auf. Diese können vom zuständigen Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ) Ihres Bezirksamts angefordert werden.

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