Solarpflicht in Bremen 2026: Regeln und Fristen für Neubau, Bestandsgebäude und Dachsanierung
Seit dem 1. Juli 2024 gilt in Bremen eine Solarpflicht. Diese gilt für Bestandsgebäude bei grundlegenden Dachsanierungen sowie ab dem 1. Juli 2025 für Neubauten. Die Regelung betrifft private und gewerbliche Gebäude gleichermaßen und ist im Bremischen Solargesetz verankert. Erfahren Sie, wann genau die Pflicht für Sie greift, welche Anforderungen an Mindestfläche und Mindestleistung gelten, ob Solarthermie als Alternative angerechnet wird und in welchen Fällen Ausnahmen greifen oder Befreiungen beantragt werden können.
In Bremen besteht seit dem 1. Juli 2024 eine gesetzliche Solarpflicht für Bestandsgebäude bei grundlegenden Dachsanierungen sowie ab dem 1. Juli 2025 für Neubauten.
Bei Neubauten müssen mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit PV-Modulen belegt werden. Bei Dachsanierungen gilt eine Mindestleistung von 1.000 Watt Modulleistung und 1.000 Voltampere Wechselrichterleistung.
Sie sind von der Pflicht automatisch befreit, wenn Ihr Dach kleiner als 50 m² (Neubau) bzw. 25 m² (Bestand) ist, die Statik nicht ausreicht, ungünstige Ausrichtung/Verschattung vorliegt, Denkmalschutz besteht oder es sich um besondere Gebäudetypen handelt.
Die Anlage muss im Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet werden; der Nachweis ist nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Solarthermie kann die Pflicht nicht vollständig ersetzen, wird aber angerechnet.
Gibt es eine Solarpflicht in Bremen?
Ja, in Bremen gibt es eine gesetzliche Solarpflicht für private und gewerbliche Gebäude. Diese ist im Bremischen Solargesetz (BremSolarG) verankert. Sie gilt für Bestandsgebäude bei einer grundlegenden Dachsanierung seit dem 1. Juli 2024 sowie für Neubauten ab dem 1. Juli 2025 und soll den Ausbau von Photovoltaik beschleunigen sowie die Solarpotenziale auf Bremer Dächern nutzbar machen.
Wird eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert, kann die Kollektorfläche bei Neubauten von der zu installierenden Modulfläche abgezogen werden. Eine vollständige Erfüllung der Pflicht durch Solarthermie ist jedoch nicht möglich.
Wer ist von der Solarpflicht in Bremen betroffen?
Von der Solarpflicht in Bremen sind private Eigentümer:innen sowie gewerbliche und industrielle Bauherr:innen betroffen, die ab dem 1. Juli 2025 ein neues Gebäude errichten oder bei einem Bestandsgebäude ab dem 1. Juli 2024 grundlegende Dachsanierungen durchführen.
Die Solarpflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Sie betrifft sowohl Einzeleigentum als auch Gemeinschaftseigentum wie Eigentümergemeinschaften.
Von der Solarpflicht in Bremen nicht betroffen sind
Neubauten mit einer Dachfläche von weniger als 50 m²,
Bestandsgebäude mit einer Dachfläche von weniger als 25 m²,
Gebäude mit Reet-, Stroh- oder Holzeindeckung sowie
Gewächshäuser und temporäre Gebäude wie Mobilbauten.
Gibt es eine Solarpflicht in Bremen beim Neubau?
Ja, in Bremen gilt ab dem 1. Juli 2025 eine Solarpflicht für Neubauten. Demnach sind Bauherr:innen verpflichtet, auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage zu installieren.
Ab wann gilt die Solarpflicht in Bremen bei Neubauten?
Die Solarpflicht greift für alle Neubauten, für die der Antrag auf Baugenehmigung oder die erforderlichen Bauvorlagen ab dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingehen. Wer seinen Bauantrag also vor diesem Stichtag eingereicht hat, ist noch nicht von der Pflicht betroffen.
Welche Anforderungen der Solarpflicht gelten für neue Wohngebäude in Bremen?
Für neue Wohngebäude und Nichtwohngebäude gelten folgende Anforderungen bezüglich der Solarpflicht in Bremen:
Mindestfläche: Mindestens 50 Prozent der Dachfläche müssen mit Photovoltaikmodulen belegt werden.
Inbetriebnahme: Die PV-Anlage muss ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus unverzüglich dauerhaft betrieben und instandgehalten werden.
Nachweis: Auf Verlangen der Behörde ist ein Nachweis über die Umsetzung vorzulegen, beispielsweise eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Kann die Solarpflicht in Bremen durch Solarthermie erfüllt werden?
Die Solarpflicht in Bremen kann nicht vollständig durch Solarthermie ersetzt werden. Wird jedoch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert, kann die Kollektorfläche von der zu installierenden Photovoltaik-Modulfläche abgezogen werden. Eine Kombination beider Technologien ist also möglich und wird angerechnet.
Welche Ausnahmen von der Solarpflicht in Bremen gibt es bei Neubauten?
Automatische Ausnahmen (kein Antrag erforderlich):
Eine Solarpflicht in Bremen gilt automatisch nicht für:
Kleine Gebäude: Gebäude mit einer Dachfläche unter 50 m².
Verfahrensfreie Gebäude: Gebäude, die nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung genehmigungsfrei sind.
Besondere Dacharten: Dächer, die mit Reet, Stroh oder Holz bedeckt sind.
Gewächshäuser (lichtdurchlässige Gebäude)
Ungünstige Dachausrichtung: Gebäude, deren Dachfläche ausschließlich zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist und eine Dachneigung von mindestens 20 Grad aufweist.
Temporäre Gebäude: Gebäude, die wiederholt auf- und abgebaut werden.
Unterirdische Gebäude
Störfallbetriebe: Gebäude im Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung, bei denen PV-Anlagen das Störfallrisiko erhöhen.
Befreiung auf Antrag – bei unbilliger Härte (Antrag erforderlich):
In besonderen Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf formlosen Antrag eine Befreiung erteilen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Die Befreiungsgründe müssen dargelegt und mit geeigneten Unterlagen belegt werden.
Gründe für eine mögliche Befreiung von der Solarpflicht können sein:
Unwirtschaftlichkeit: Wenn die Aufwendungen für die PV-Anlage im Verhältnis zu den Erträgen über 20 Jahre unangemessen sind.
Fehlender Finanzierung: Wenn die Finanzierung der Investitionskosten nicht möglich ist.
Gibt es eine Photovoltaikpflicht für Bestandsgebäude in Bremen?
Ja, in Bremen gilt seit dem 1. Juli 2024 eine Photovoltaikpflicht für Bestandsgebäude, wenn das Dach grundlegend saniert wird. Die Pflicht betrifft sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude.
Welche Bestandsgebäude unterliegen der PV-Pflicht?
Die PV-Pflicht greift in folgenden Fällen:
Grundlegende Dachsanierung:
Dies gilt, wenn bei mindestens 80 Prozent der Dachfläche die Eindeckung, die Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht erneuert, ertüchtigt oder eingebaut wird. Dies gilt auch bei der Wiederverwendung von Baustoffen.
Erweiterungen und Ausbauten:
Dies gilt für Anbauten, Aufstockungen oder Dachgeschossausbauten, sofern dabei eine neue Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern entsteht oder die Hauptnutzungsfläche im Dachgeschoss um mehr als 50 Quadratmeter erweitert wird.
Welche Anforderungen gelten für bestehende Wohngebäude?
Für Bestandsgebäude gelten folgende Anforderungen zur Erfüllung der Solarpflicht in Bremen:
Mindestleistung: Die PV-Anlage muss eine Modulleistung von mindestens 1.000 Watt (1 Kilowatt) und eine Wechselrichterleistung von mindestens 1.000 Voltampere aufweisen.
Installationsfrist: Die Photovoltaikanlage muss innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung installiert werden.
Keine einzelne Stecker-PV-Anlage: Aufgrund der Mindestleistungsanforderung an den Wechselrichter (1.000 VA) kann die Pflicht nicht mit einer einzelnen Balkon-Solaranlage erfüllt werden.
Nachweis: Auf Verlangen der Behörde ist ein Nachweis über die Umsetzung vorzulegen.
Kann die Pflicht durch Solarthermie erfüllt werden?
Die Solarpflicht bei Bestandsgebäuden kann nicht durch Solarthermie ersetzt werden. Ist allerdings zum Zeitpunkt der geplanten PV-Installation bereits eine solarthermische Anlage auf dem Dach installiert und in Betrieb, erhöht sich die Bagatellgrenze (siehe Ausnahmen) um die jeweilige Kollektorfläche.
Welche Ausnahmen gibt es für Bestandsgebäude?
Automatische Ausnahmen (kein Antrag erforderlich):
Die Solarpflicht für Bestandsgebäude in Bremen entfällt automatisch, wenn:
Kleine Dachflächen: Die Dachfläche nach Abzügen weniger als 25 m² beträgt („Bagatellgrenze") .Bei der Berechnung werden nicht belegbare Flächen wie Schornsteine, Dachfenster, Brandschutzabstände sowie stark verschattete oder ungünstig ausgerichtete Bereiche abgezogen.
Fehlende Statik: Die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion reicht nicht aus, um die zusätzlichen Lasten der PV-Anlage aufzunehmen.
Entgegenstehende Vorschriften: Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie beispielsweise Denkmalschutz, stehen der Installation entgegen.
Befreiung auf Antrag – bei unbilliger Härte:
Die Behörde kann auf formlosen Antrag eine Befreiung der Solarpflicht in Bremen erteilen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Die Befreiungsgründe sind darzulegen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.
Dies ist insbesondere der Fall bei:
Unwirtschaftlichkeit: Die Aufwendungen für die PV-Anlage sind im Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen und vermiedenen Kosten über 20 Jahre unangemessen.
Fehlende Finanzierung: Die Finanzierung der Photovoltaikanlage ist nicht möglich.
Ist in Bremen eine Solaranlage Pflicht bei Dachsanierungen?
Ja, in Bremen ist seit dem 1. Juli 2024 bei Dachsanierungen die Installation einer Solaranlage verpflichtend, wenn das Dach grundlegend saniert wird. Dies betrifft sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude.
Was gilt als „Dachsanierung" im Sinne der Solarpflicht in Bremen?
Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn bei mindestens 80 Prozent der Dachfläche die Eindeckung, die Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht ertüchtigt, erneuert oder eingebaut wird. Dies gilt auch bei Wiederverwendung von Baustoffen.
Die Solarpflicht greift also beispielsweise, wenn Sie eine neue Dacheindeckung, eine neue Abdichtung oder eine Dämmschicht mit schützender oberster Schicht einbauen.
Ab wann greift die Solarpflicht bei Dachsanierungen in Bremen?
Die Solarpflicht gilt für alle grundlegenden Dachsanierungen, die ab dem 1. Juli 2024 beginnen. Wer seine Dachsanierung vor diesem Stichtag begonnen hat, ist nicht betroffen.
Die Photovoltaikanlage muss innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung installiert werden.
Welche Anforderungen gelten für die PV-Anlage zur Erfüllung der Pflicht bei Dachsanierungen?
Anders als bei Neubauten gibt es bei Dachsanierungen keine Vorgabe zur Mindestbelegung der Dachfläche. Stattdessen gelten folgende Mindestleistungsanforderungen zur Erfüllung der Solarpflicht in Bremen:
Modulleistung: Mindestens 1.000 Watt (1 Kilowatt)
Wechselrichterleistung: Mindestens 1.000 Voltampere
Aufgrund der Anforderungen bei Dachsanierungen reicht eine einzelne Balkon-Solaranlage nicht aus, um die Solarpflicht in Bremen zu erfüllen.
Gilt Solarthermie als Alternative zur Erfüllung der Solarpflicht in Bremen?
Nein, die Solarpflicht bei Dachsanierungen in Bremen kann nicht durch eine Solarthermieanlage ersetzt werden. Ist jedoch zum Zeitpunkt der geplanten PV-Installation bereits eine solarthermische Anlage auf dem Dach installiert und in Betrieb, erhöht sich die Bagatellgrenze von 25 m² um die jeweilige Kollektorfläche der Solarthermieanlage.
Gibt es Ausnahmen bei Dachsanierungen von der Solarpflicht?
Automatische Ausnahmen für die Solarpflich bei Dachsanierung (kein Antrag erforderlich):
Die Solarpflicht entfällt automatisch, wenn:
Kleine Dachflächen: Nach Abzug nicht nutzbarer Flächen wie z. B. Schornstein, Dachfenster, Brandschutzabstände, Verschattungen, ungünstige Ausrichtung stehen weniger als 25 m² Dachfläche für PV zur Verfügung („Bagatellgrenze").
Mangelnde Statik: Die Dachkonstruktion ist nicht tragfähig genug, um die zusätzlichen Lasten der PV-Anlage aufzunehmen.
Entgegenstehende Vorschriften: Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen der Installation entgegen, beispielsweise Denkmalschutz.
Befreiung auf Antrag – bei unbilliger Härte (Antrag erforderlich):
In Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf formlosen Antrag eine Befreiung erteilen, wenn eine unbillige Härte zu erwarten ist. Die Befreiungsgründe müssen dargelegt und mit geeigneten Unterlagen belegt werden.
Mögliche Gründe für eine Befreiung der Solarpflicht in Bremen sind:
Unwirtschaftlichkeit: Die Installation der PV-Anlage erweist sich als unwirtschaftlich über eine angenommene Laufzeit von 20 Jahren. Dabei werden auch Mehrkosten für notwendige Maßnahmen berücksichtigt, die die technischen Voraussetzungen schaffen wie z. B. statische Ertüchtigung.
Fehlende Finanzierungsmöglichkeiten: Die Finanzierung der Photovoltaikanlage ist nicht möglich.
Wer bei einer Dachsanierung nicht vorausschauend plant und die technischen Voraussetzungen für eine PV-Anlage versäumt, kann sich später nicht auf unbillige Härte berufen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten berechtigen nicht zur Befreiung.
Welche Ausnahmen gibt es von der Photovoltaikpflicht in Bremen?
Das Bremische Solargesetz sieht verschiedene Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten vor, um technisch oder wirtschaftlich unzumutbare Fälle zu berücksichtigen. Dabei wird zwischen automatischen Ausnahmen (ohne Antrag) und Befreiungen auf Antrag unterschieden.
Automatische Ausnahmen bei der Solarpflicht in Bremen (kein Antrag erforderlich)
In folgenden Fällen gilt die Solarpflicht automatisch nicht. Sie müssen also keinen Antrag stellen.
Kleine Dachflächen:
Neubauten: Die Dachfläche muss unter 50 m² liegen.
Bestandsgebäude: Die Dachfläche muss unter 25 m² nach Abzug nicht nutzbarer Flächen liegen.
Technische Gründe:
Fehlende Statik: Die Dachkonstruktion ist nicht tragfähig genug, um die zusätzlichen Lasten der PV-Anlage aufzunehmen.
Verschattung: Dies gilt für Flächen mit starker Verschattung, bei denen die solare Einstrahlung um mehr als 25 Prozent geringer ist als auf optimal ausgerichteten Flächen.
Ungünstige Dachausrichtung: Dies gilt für Flächen mit einer Neigung von mindestens 20 Grad zwischen Ostnordost und Westnordwest.
Nicht belegbare Flächen: Dies gilt für raue Oberflächen oder technische Konstruktionen über 0,2 Metern Höhe, die eine einfache Installation verhindern.
Besondere Gebäudetypen:
Verfahrensfreie Gebäude nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung
Dächer mit Reet-, Stroh- oder Holzeindeckung
Gewächshäuser (lichtdurchlässige Gebäude)
Temporäre Gebäude, die wiederholt auf- und abgebaut werden
Unterirdische Gebäude
Störfallbetriebe nach Störfall-Verordnung, bei denen PV das Risiko erhöht
Rechtliche Gründe:
Entgegenstehende Vorschriften: Dies gilt, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Installation einer Solaranlage entgegenstehen wie z. B. beim Denkmalschutz.
Befreiung auf Antrag – bei unbilliger Härte (Antrag erforderlich)
Wenn keine automatische Ausnahme greift, kann die zuständige Behörde in besonderen Einzelfällen auf formlosen Antrag eine Befreiung erteilen, wenn eine unbillige Härte vorliegt.
Gründe für eine Befreiung von der Solarpflicht in Bremen können sein:
Fehlende Finanzierungsmöglichkeiten: Wenn die Finanzierung der Photovoltaikanlage trotz zumutbarer Bemühungen nicht möglich ist, kann ebenfalls eine Befreiung beantragt werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen aufgrund persönlicher Situationen keine Finanzierung möglich ist.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Eine Befreiung ist möglich, wenn die Aufwendungen für die PV-Anlage im Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen und vermiedenen Kosten über einen Zeitraum von 20 Jahren unangemessen sind. Dabei werden auch notwendige Mehrkosten berücksichtigt, etwa für eine statische Ertüchtigung der Dachkonstruktion.
Wer bei einer Dachsanierung nicht vorausschauend plant und die technischen Voraussetzungen für eine PV-Anlage versäumt, kann sich später nicht auf unbillige Härte berufen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten berechtigen nicht zur Befreiung.
Wie stellen Sie einen Befreiungsantrag von der Solarpflicht in Bremen?
Der Befreiungsantrag ist formlos bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu stellen. Die Befreiungsgründe müssen mit geeigneten Unterlagen belegt werden. Dies kann je nach Fall etwa durch Wirtschaftlichkeitsberechnung, Statikgutachten, Verschattungsanalyse oder Finanzierungsnachweise erfolgen. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf solar-in-bremen.de.
Fristen und Nachweise: Wer kontrolliert die Photovoltaikpflicht in Bremen?
Die Einhaltung der Solarpflicht in Bremen wird durch stichprobenartige Kontrollen der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft überwacht. Die Zuständigkeit liegt auf Landesebene und gilt für das gesamte Stadtgebiet Bremen sowie Bremerhaven.
Welche Nachweise müssen Sie wann und bei wem einreichen?
Nachweise zur Erfüllung der Solarpflicht müssen in Bremen nicht automatisch, sondern nur auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
Anerkannte Nachweise:
Registrierung im Marktstammdatenregister: Eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung einschließlich der erfassten Daten gemäß § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung ist rechtsgültig.
Bestätigung der Inbetriebnahme: Alternativ genügt auch eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Verteilnetzbetreibers über die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.
Bei Solarthermie: Die Angabe der Kollektorfläche durch das Installationsunternehmen oder eine gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) berechtigte Person ist rechtsgültig.
Reicht die Registrierung im Marktstammdatenregister als Nachweis?
Ja, die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist der Standardnachweis für die Erfüllung der Solarpflicht.
Was passiert, wenn Sie die Solarpflicht in Bremen nicht erfüllen?
Das Bremische Solargesetz sieht bei Nicht-Erfüllung der Solarpflicht verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten des Gesetzes gilt als Ordnungswidrigkeit. Dazu zählen eine fehlende oder verspätete Installation, fehlende Nachweise oder ein ausbleibender Betrieb der PV-Anlage.
Infolgedessen kann es zu einer Aufforderung zur Nacherfüllung innerhalb einer gesetzten Frist, zur Anordnung der Installation einer PV-Anlage sowie zur Verhängung von Bußgeldern bei Nichteinhaltung kommen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Höhe des Bußgelds wird im Einzelfall festgelegt und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
Gibt es Übergangsfristen oder Härtefallregelungen?
Das Bremische Solargesetz sieht eine Übergangsfrist bei Dachsanierungen vor. Hierbei muss ab dem 1. Juli 2024 die PV-Anlage innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Sanierung installiert werden. Diese Frist gibt Eigentümer:innen ausreichend Zeit für Planung und Umsetzung.
Außerdem können Befreiungen ganz, teilweise oder zeitweise erteilt werden. Dadurch sind individuelle Lösungen möglich (siehe oben „Ausnahmen von der Photovoltaik-Pflicht”).
Gibt es in Bremen Förderungen für Solaranlagen?
Anders als in vielen anderen Bundesländern gibt es für Eigentümer:innen aktuell keine regionale Photovoltaik-Förderung in Bremen. Erfahren Sie auf unserer Förderseite für Solaranlagen in Bremen, welche Fördermöglichkeiten Sie stattdessen auf Bundesebene haben.
Fazit: So erfüllen Hauseigentümer:innen die Solarpflicht in Bremen
So setzen Sie die Solarpflicht in Bremen richtig um:
Installation durch Fachbetrieb: Lassen Sie eine PV-Anlage installieren, die bei Neubauten mindestens 50 Prozent der Dachfläche belegt. Bei Dachsanierungen muss die Anlage mindestens 1.000 Watt Modulleistung und 1.000 Voltampere Wechselrichterleistung aufweisen.
Fristen einhalten: Bei Dachsanierungen haben Sie zwei Jahre nach Abschluss der Sanierung Zeit für die Installation.
Registrierung: Melden Sie die Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur an und bewahren Sie die Registrierungsbestätigung gut auf
Bei Problemen: Wenn technische oder wirtschaftliche Gründe gegen eine PV-Anlage sprechen, stellen Sie frühzeitig einen formlosen Befreiungsantrag bei der zuständigen Behörde.