Solarpflicht in Berlin 2026: Regeln und Fristen für Neubau, Bestandsgebäude und Dachsanierung
Berlin hat seit dem 1. Januar 2023 eine Solarpflicht eingeführt. Diese gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude bei wesentlichen Dachumbauten. Die Regelung betrifft private und gewerbliche Gebäude gleichermaßen und ist im Solargesetz Berlin verankert. Erfahren Sie, wann genau die Pflicht für Sie greift, welche Flächenanforderungen und Leistungsgrenzen gelten, welche Alternativen zur Photovoltaik möglich sind und in welchen Fällen Ausnahmen oder Befreiungen beantragt werden können.
In Berlin besteht seit dem 1. Januar 2023 eine gesetzliche Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsgebäude bei wesentlichen Dachumbau.
Die Pflicht greift, wenn Ihr Gebäude mindestens 50 m² Nutzfläche hat.
Sie sind von der Pflicht befreit, wenn Ihr Dach ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist, Denkmalschutz besteht, die Installation technisch unmöglich ist oder eine unbillige Härte vorliegt.
Sie müssen die Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) anmelden und die Nachweisformulare zusammen mit der MaStR-Bestätigung und Rechnungsunterlagen mindestens 10 Jahre aufbewahren.
Als Alternative zur Photovoltaik können Sie auch Solarthermieanlagen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes oder Fassaden-PV-Anlagen installieren.
Gibt es eine Solarpflicht in Berlin?
Ja, in Berlin besteht seit dem 1. Januar 2023 eine gesetzliche Solarpflicht für private und gewerbliche Gebäude. Sie gilt für Neubauten sowie für Bestandsgebäude bei wesentlichem Dachumbau. Dadurch sollen die Solarpotenziale auf Berliner Dächern nutzbar gemacht werden.
Die Photovoltaik-Pflicht ist im Solargesetz Berlin verankert. Die Pflicht kann alternativ auch durch Solarthermieanlagen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes oder durch Fassaden-PV-Anlagen erfüllt werden.
Wer ist von der Solarpflicht in Berlin betroffen?
Von der Solarpflicht in Berlin sind private Eigentümerinnen und Eigentümer sowie gewerbliche und industrielle Bauherr:innen betroffen, die ab dem 1. Januar 2023 ein neues Gebäude errichten oder bei einem Bestandsgebäude wesentliche Dachumbauten durchführen.
Nicht betroffen sind Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 m² sowie Gebäude der öffentlichen Hand, für die bereits strengere Vorgaben nach dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz gelten.
Gibt es eine Solarpflicht in Berlin beim Neubau?
Ja, in Berlin gilt eine verpflichtende Solarpflicht für alle Neubauten. Private und gewerbliche Bauherr:innen müssen beim Neubau eines Gebäudes eine Photovoltaik-Anlage installieren und betreiben.
Ab wann gilt die Solarpflicht bei Neubauten?
Die Solarpflicht für Neubauten in Berlin ist seit dem 1. Januar 2023 verbindlich. Alle Bauanträge, die ab diesem Stichtag eingereicht werden, unterliegen der Pflicht zur Installation einer Solaranlage.
Welche Anforderungen der Solarpflicht gelten für neue Wohngebäude in Berlin?
Mindestfläche:
Betroffen sind alle Neubauten mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 m².
Gebäude bis 50 m² Nutzungsfläche sind von der Solarpflicht ausgenommen.
Leistungsanforderungen:
Mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche müssen mit Photovoltaik-Anlagen bedeckt werden.
Die Anforderung gilt gleichermaßen für Wohngebäude, Gewerbe- und Industriebauten.
Bei Neubauten gibt es keine Leistungsobergrenzen; es zählt ausschließlich die 30-Prozent-Flächenregel.
Gibt es Ausnahmen von der Solarpflicht in Berlin bei Neubauten?
Die Solarpflicht für Neubauten entfällt, wenn
die Installation anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Denkmalschutz) widerspricht.
die Umsetzung technisch unmöglich ist.
die verfügbare Dachfläche aufgrund der Gebäudeausrichtung ausschließlich nach Norden zeigt.
eine unbillige Härte vorliegt.
Eine Befreiung muss bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe beantragt werden.
Gilt Solarthermie als Alternative zur Erfüllung der Solarpflicht in Berlin?
Die Solarpflicht kann auch durch Solarthermieanlagen erfüllt werden. Dabei haben Sie die Wahl, statt Photovoltaik eine Solarthermieanlage im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes zu installieren. Alternativ können auch Fassaden-PV-Anlagen zur Erfüllung der Pflicht genutzt werden, wenn andere Außenflächen des Gebäudes für die Solarnutzung herangezogen werden.
Gibt es eine Photovoltaikpflicht für Bestandsgebäude in Berlin?
Ja, in Berlin gilt die Solarpflicht seit dem 1. Januar 2023 auch für Bestandsgebäude. Allerdings nur, wenn am Dach wesentliche Umbaumaßnahmen durchgeführt werden. Eine generelle Nachrüstpflicht für alle bestehenden Gebäude gibt es nicht.
Welche Bestandsgebäude unterliegen der PV-Pflicht in Berlin?
Die PV-Pflicht gilt sowohl für bestehende Wohngebäude als auch für Gewerbe- und Industriebauten. Die Photovoltaikpflicht greift bei Bestandsgebäuden jedoch nur in folgenden Fällen:
Bei wesentlichem Dachumbau, wie zum Beispiel:
Dachaufstockung
Dachsanierung
Größere bauliche Veränderungen am Dach
Das Gebäude muss eine Nutzungsfläche von mehr als 50 m² haben.
Wer sein bestehendes Gebäude nicht umbaut, ist von der Solarpflicht nicht betroffen. Es besteht keine Verpflichtung zur nachträglichen Installation auf unveränderten Bestandsdächern.
Welche Anforderungen der Solarpflicht gelten für bestehende Wohngebäude in Berlin?
Mindestfläche:
Mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche müssen mit Photovoltaik-Anlagen bedeckt werden.
Bei der Berechnung können Dachaufbauten, Dachfenster und ähnliches von der anzusetzenden Dachfläche abgezogen werden.
Leistungsobergrenzen für Wohngebäude:
Um sicherzustellen, dass andere Dachnutzungen möglich bleiben, gelten für Wohngebäude im Bestand folgende maximale Leistungsanforderungen:
Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen: 2 Kilowatt
Wohngebäude mit 3 bis 5 Wohnungen: 3 Kilowatt
Wohngebäude mit 6 bis 10 Wohnungen: 6 Kilowatt
Diese Obergrenze stellt sicher, dass die Anforderungen verhältnismäßig bleiben und Raum für andere Dachnutzungen bleibt. Für Wohngebäude mit mehr als 10 Wohnungen und für alle Nichtwohngebäude gilt diese Erleichterung nicht. In jedem Fall muss die 30-Prozent-Nettodachfläche mit einer Solaranlage belegt werden.
Gibt es Ausnahmen von der Solarpflicht in Berlin bei Bestandgebäuden?
Unter Umständen können Sie eine Befreiung von der Solarpflicht für Bestandgebäude erwirken. Den entsprechenden Antrag müssen Sie bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe stellen.
Die Solarpflicht für Bestandsgebäude entfällt, wenn:
Die Installation anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Denkmalschutz) widerspricht.
Die Umsetzung technisch unmöglich ist.
Die Dachfläche ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
Eine unbillige Härte vorliegt, weil die Verpflichtung im Einzelfall durch besonderen Umstände zu einem unangemessenen Aufwand führen würde.
Kann Solarthermie als Alternative zur Solarpflicht in Berlin genutzt werden?
Ja, bei Bestandsgebäuden kann die Solarpflicht durch Solarthermieanlagen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden. Alternativ können Fassaden-PV-Anlagen genutzt werden, wenn andere Außenflächen des Gebäudes für die Solarnutzung herangezogen werden.
Ist in Berlin eine Solaranlage Pflicht bei Dachsanierungen?
Ja, in Berlin besteht seit dem 1. Januar 2023 eine Solarpflicht bei Dachsanierungen. Diese gilt, wenn es sich um wesentliche Umbaumaßnahmen am Dach handelt. Nicht jede kleine Reparatur oder Wartungsarbeit löst die Solarpflicht aus.
Was gilt als „Dachsanierung" im Sinne der Solarpflicht?
Das Berliner Solargesetz spricht von wesentlichen Umbauten des Daches. Dazu zählen:
Dachsanierung: Umfassende Erneuerung der Dachkonstruktion oder Dacheindeckung
Dachaufstockung: Aufbau zusätzlicher Geschosse auf dem bestehenden Gebäude
Größere bauliche Veränderungen am Dach: Wesentliche Eingriffe in die Dachstruktur
Kleinere Reparaturen, der Austausch einzelner Dachziegel oder einfache Wartungsarbeiten gelten nicht als wesentlicher Umbau und lösen die Solarpflicht nicht aus. Einen detaillierten Praxisleitfaden mit konkreten Beispielen stellt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zur Verfügung.
Ab wann greift die Solarpflicht bei Dachsanierungen in Berlin?
Die Solarpflicht greift bei Dachsanierungen, wenn:
Die Sanierung ab dem 1. Januar 2023 durchgeführt wird.
Es sich um einen wesentlichen Umbau des Daches handelt.
Das Gebäude eine Nutzungsfläche von mehr als 50 m² hat.
Mindestbelegung der Dachfläche
Flächenanforderung:
Mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche müssen mit Photovoltaik-Anlagen bedeckt werden.
Bei der Berechnung können vorhandene Dachaufbauten, Dachfenster, Gauben und ähnliches von der anzusetzenden Dachfläche abgezogen werden.
Leistungsobergrenzen für Wohngebäude:
Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, gelten für Wohngebäude bei Dachsanierungen folgende maximale Leistungsanforderungen:
Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen: maximal 2 Kilowatt
Wohngebäude mit 3 bis 5 Wohnungen: maximal 3 Kilowatt
Wohngebäude mit 6 bis 10 Wohnungen: maximal 6 Kilowatt
Diese Obergrenzen stellen sicher, dass andere Dachnutzungen (z.B. Dachterrassen, Lüftungsanlagen) weiterhin möglich bleiben. Für Wohngebäude mit mehr als 10 Wohnungen und für alle Nichtwohngebäude gilt diese Erleichterung nicht. In jedem Fall muss die 30-Prozent-Nettodachfläche mit einer Solaranlage belegt werden.
Ausnahmen von der Solarpflicht bei Dachsanierung
Die Solarpflicht entfällt, wenn:
Die Installation anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Denkmalschutz) widerspricht.
Die Umsetzung technisch unmöglich ist.
Die Dachfläche ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
Eine unbillige Härte vorliegt, weil die Verpflichtung im Einzelfall zu einem unangemessenen Aufwand führen würde.
Im Falle einer unbilligen Härte kann eine Befreiung bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe beantragt werden. Die entsprechenden Antragsformulare werden von der Senatsverwaltung bereitgestellt.
Gilt Solarthermie als Alternative zur Erfüllung der Solarpflicht in Berlin?
Bei Dachsanierungen kann die Solarpflicht alternativ durch Solarthermieanlagen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden. Wer sich für Solarthermie zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung entscheidet, erfüllt damit die gesetzliche Verpflichtung.
Eine weitere Erfüllungsoption sind Fassaden-PV-Anlagen, wenn andere Außenflächen des Gebäudes für die Solarnutzung herangezogen werden.
Welche Ausnahmen gibt es von der Photovoltaikpflicht in Berlin?
Das Berliner Solargesetz sieht verschiedene Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten vor, wenn die Installation einer Photovoltaik-Anlage aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Grundsätzlich wird zwischen gesetzlichen Ausnahmen, die automatisch greifen, und Befreiungen, für die ein Antrag erforderlich ist, unterschieden.
Gesetzliche Ausnahmen – wann die Solarpflicht in Berlin automatisch entfällt
Die Solarpflicht greift automatisch nicht, wenn einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegt:
Kleine Gebäude: Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 m² sind grundsätzlich von der Solarpflicht ausgenommen
Öffentlich-rechtliche Vorschriften: Die Installation widerspricht anderen gesetzlichen Vorgaben, zum Beispiel dem Denkmalschutz
Technische Unmöglichkeit: Die Installation ist im Einzelfall technisch unmöglich wie z.B. bei unzureichender Statik, extremer Verschattung oder anderen baulichen Hindernissen
Nordausrichtung: Die Dachfläche ist aus zwingenden Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet (bei Neubauten) oder ausschließlich nach Norden ausgerichtet (bei Bestandsgebäuden)
Was ist, wenn Ihr Dach verschattet oder statisch ungeeignet ist?
Bei technischen Hindernissen kann die Ausnahme automatisch greifen, wenn die Installation „technisch unmöglich” ist. Alternativ muss eine Befreiung wegen „unbilliger Härte” beantragt werden.
Folgende Gründe können eine Ausnahme oder Befreiung rechtfertigen:
Statik/fehlende Tragfähigkeit: Wenn das Dach die zusätzliche Last einer PV-Anlage nicht tragen kann.
Starke Verschattung: Wenn das Dach durch Bäume, Nachbargebäude oder andere Hindernisse so stark verschattet ist, dass die Anlage unwirtschaftlich wäre.
Brandschutzanforderungen: Wenn brandschutzrechtliche Vorgaben der Installation entgegenstehen.
Dachzustand: Wenn das Dach in absehbarer Zeit ohnehin saniert werden muss.
Befreiung von der Solarpflicht in Berlin wegen unbilliger Härte
Wenn die Solarpflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder zu einer unbilligen Härte führt, kann eine Befreiung beantragt werden.
Gründe für eine unbillige Härte können sein:
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Die Investitionskosten stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen.
Besondere bauliche Situation: Komplexe Dachgeometrie, die eine Installation unverhältnismäßig teuer macht.
Kurzfristige Nutzungsdauer: Das Gebäude soll in absehbarer Zeit abgerissen oder grundlegend umgebaut werden.
Kombinierte Hindernisse: Mehrere Faktoren wie z. B. Verschattung, Statik, hohe Kosten machen die Installation unzumutbar.
Wie stellen Sie einen Befreiungsantrag?
Der Antrag auf Befreiung muss bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe gestellt werden. Die Senatsverwaltung stellt entsprechende Antragsformulare zur Verfügung.
Erforderliche Nachweise: Je nach Befreiungsgrund sollten Sie folgende Unterlagen beifügen:
Bei Verschattung: Verschattungsanalyse oder Fotodokumentation der Verschattungssituation
Bei statischen Problemen: Statikgutachten eines Tragwerksplaners oder Statikers
Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit: Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Kostenaufstellung
Bei Denkmalschutz: Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde
Weitere Nachweise: Je nach individuellem Fall (z.B. Brandschutzgutachten)
Zusätzlich bietet das SolarZentrum Berlin kostenlose und unabhängige Beratung zu allen Fragen rund um Solarenergie und kann auch bei der Einschätzung helfen, ob eine Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommt.
Gibt es Ausnahmen von der Solarpflicht in Berlin für kleine Dachflächen?
Ja, Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 m² sind grundsätzlich von der Solarpflicht ausgenommen. Dabei ist wichtig zu verstehen, dass es sich um die Nutzungsfläche des Gebäudes, also die tatsächlich nutzbare Innenfläche handelt, nicht um die Dachfläche.
Für größere Gebäude mit kleinen oder ungünstig geschnittenen Dachflächen kann jedoch eine Befreiung wegen unbilliger Härte beantragt werden, wenn die 30-Prozent-Anforderung nicht sinnvoll umsetzbar ist.
Fristen und Nachweise: Wer kontrolliert die Photovoltaikpflicht in Berlin?
Die Einhaltung der Solarpflicht in Berlin wird durch stichprobenartige Kontrollen der Bauaufsichtsämter überwacht. Verantwortlich ist jeweils das Bauaufsichtsamt des Bezirks, in dem das Gebäude steht.
Welche Nachweise müssen Sie wann und bei wem einreichen?
Nachweispflicht:
Eigentümer:innen müssen die Erfüllung der Solarpflicht durch Formulare dokumentieren.
Die Formulare müssen mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung des Gebäudes bzw. des wesentlichen Dachumbaus aufbewahrt werden (in Papierform oder als Datei).
Die entsprechenden Nachweise müssen dem zuständigen Bauaufsichtsamt auf Verlangen vorgelegt werden.
Stichprobenkontrollen:
Die Bauaufsichtsämter wählen jährlich Stichproben aus den im Vorjahr neu errichteten Gebäuden und Gebäuden mit wesentlichem Dachumbau aus.
Bei festgestellter Nichteinhaltung wird die Nacherfüllung innerhalb eines Jahres verlangt.
Je nach Situation sind unterschiedliche Formulare erforderlich:
Formular 1: Erfüllung durch Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder an anderen Außenflächen
Formular 2: Erfüllung durch Solarthermie-Anlage
Formular 3: Nachweis einer Ausnahme von der Solarpflicht
Formular 4: Antrag auf Befreiung von der Solarpflicht
Es findet keine vorherige Prüfung oder Abnahme durch eine öffentliche Stelle statt. Die Formulare müssen nur bei einer Kontrolle auf Verlangen vorgelegt werden können.
Reicht die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister als Nachweis?
Die Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur ist bundesweit verpflichtend und muss erfolgen. Die schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung ist als Teil der Nachweisführung erforderlich und muss den Formularen beigefügt werden.
Zusätzlich erforderlich sind:
Rechnung oder anderes geeignetes Dokument, aus dem die Anzahl der installierten Module sowie deren Maße bzw. die belegte Dachfläche hervorgehen
Bei Solarthermie: Nachweise über die voraussichtliche jährliche Wärme- und Kälteerzeugung
Bei Ausnahmen: Entsprechende Nachweise wie z. B. Statikgutachten, Verschattungsanalyse, denkmalrechtliche Stellungnahme)
Die MaStR-Registrierung allein reicht also nicht aus. Sie ist jedoch ein wichtiger Bestandteil der Nachweisführung.
Was passiert, wenn Sie eine notwendige Solarpflicht in Berlin nicht erfüllen?
Wer die Solarpflicht in Berlin nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Sanktionen rechnen. Die Kontrolle erfolgt durch die Bauaufsichtsämter im Rahmen von Stichproben.
Ablauf bei Nichteinhaltung der Solarpflicht in Berlin
1. Stichprobenkontrolle:
Die Bauaufsichtsämter der Berliner Bezirke führen jährlich Stichprobenkontrollen bei neu errichteten Gebäuden und Gebäuden mit wesentlichen Dachumbauten durch.
Eigentümer:innen werden vom zuständigen Bauaufsichtsamt kontaktiert und müssen die erforderlichen Nachweise vorlegen.
2. Feststellung der Nichteinhaltung:
Stellt das Bauaufsichtsamt fest, dass die Solarpflicht nicht erfüllt wurde, wird zunächst die Nacherfüllung verlangt.
3. Aufforderung zur Nacherfüllung:
Das Bauaufsichtsamt fordert zur Installation der Solaranlage auf.
Frist: innerhalb eines Jahres ab Aufforderung muss die Solarpflicht nachträglich erfüllt werden
Dies gibt Eigentümer:innen die Möglichkeit, die Versäumnis zu korrigieren.
4. Ordnungswidrigkeit und Geldbuße:
Wird die Solarpflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Auch die Nichterfüllung der Nacherfüllungsaufforderung wird zusätzlich sanktioniert.
Strafen und Bußgelder
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Art des Gebäudes und beträgt bis zu 50.000 Euro. Bei der Festsetzung der konkreten Bußgeldhöhe werden verschiedene Faktoren berücksichtigt wie die Größe des jeweiligen Projekts oder der Wirtschaftliche Vorteil durch die Nichterfüllung.
Weitere Ordnungswidrigkeiten
Sanktioniert werden auch:
Nichtvorlage der Nachweise: Wer die erforderlichen Formulare nicht vorlegen kann, obwohl die Solarpflicht besteht.
Unrichtige Angaben: Wer wider besseres Wissen falsche Angaben in den Nachweisformularen macht.
Unrichtige Angaben im Befreiungsantrag: Wer bei einem Befreiungsantrag bewusst falsche Informationen angibt.
Auch fahrlässiges Handeln kann sanktioniert werden – sich auf Unwissenheit zu berufen, hat in der Regel keinen Erfolg.
Gibt es Übergangsfristen?
Es gibt keine allgemeinen Übergangsfristen für die Erfüllung der Solarpflicht in Berlin. Die PV-Pflicht gilt verbindlich ab dem 1. Januar 2023 für alle betroffenen Vorhaben.
Folgende Fristen gelten:
Bei Neubauten muss die PV-Anlage spätestens ab Fertigstellung des Gebäudes installiert und ab Beginn der Gebäudenutzung in Betrieb sein.
Bei Bestandsgebäuden muss die PV-Anlage spätestens ab vollständigem Abschluss der Dachumbauarbeiten installiert und in Betrieb genommen werden.
Zeitliche Verzögerungen bei der Anmeldung beim Netzbetreiber, die nicht vom Anlagenbetreiber zu verantworten sind, stellen keine Verstöße dar. Diese sollten schriftlich wie z. B. durch E-Mails dokumentiert werden.
Gibt es in Berlin Förderungen für Solaranlagen?
Ja, für Solaranlagen gibt es sowohl Förderungen auf Landesebene in Berlin als auch bundesweite Programme. Das Berliner Förderprogramm SolarPLUS unterstützt u.a. Batteriespeicher (300 Euro/kWh), Dachgutachten, Machbarkeitsstudien und PV-Anlagen im Denkmalschutz.
Alle aktuellen Förderprogramme, genaue Voraussetzungen, Förderhöhen und Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Förderseite für Solaranlagen in Berlin. Dort erhalten Sie stets die neuesten Informationen und können die passende Förderung für Ihr Projekt finden.
Fazit: So erfüllen Hauseigentümer:innen die Solarpflicht in Berlin
So setzen Sie die Solarpflicht in Berlin richtig um:
Installation durch Fachbetrieb: Lassen Sie eine PV-Anlage installieren, die mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche (Neubau) bzw. Nettodachfläche (Bestandsgebäude) belegt. Bei kleinen Wohngebäuden im Bestand gelten Leistungsobergrenzen von 2–6 kWp.
Registrierung: Melden Sie die Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur an und bewahren Sie die Registrierungsbestätigung auf.
Nachweis dokumentieren: Füllen Sie entsprechende Nachweisformulare aus und bewahren Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (MaStR-Bestätigung, Rechnung, Modulmaße) mindestens 10 Jahre auf.
Keine Vorabprüfung: Sie müssen die Nachweise nicht vorab einreichen, sondern nur bei Stichprobenkontrollen durch das zuständige Bezirksbauaufsichtsamt auf Verlangen vorlegen können.