Solarpflicht in Bayern 2026: Regeln und Fristen für Neubau, Bestandsgebäude und Dachsanierung
Seit Januar 2025 gilt in Bayern für private Wohngebäude eine Solarpflicht als Sollregelung bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen. Das bedeutet: Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern sollten eine Solaranlage installieren, sind jedoch nicht rechtlich dazu verpflichtet. Erfahren Sie, wann in Bayern eine Solarpflicht gilt, welche Anforderungen Sie beachten müssen und welche Förderungen zur Verfügung stehen.
In Bayern gibt es seit Januar 2025 für Wohngebäude eine Sollregelung. Das bedeutet: Sie sollten bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen eine Solaranlage installieren, müssen es aber nicht.
Eine Registrierung im MaStR innerhalb von 30 Tagen nach Inbetriebnahme ist eine generelle Pflicht.
Gibt es eine Solarpflicht in Bayern?
In Bayern besteht seit 2023 eine Solarpflicht, die in Artikel 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt ist. Ziele der Solarpflicht in Bayern sind die Beschleunigung der Energiewende, Klimaschutz und Stärkung der regionalen Energieversorgung.
Für private Wohngebäude gilt ab 1. Januar 2025 eine Sollregelung. Das bedeutet, Sie sollten Solar installieren, müssen es aber nicht zwingend, und es gibt keine Strafen bei Verzicht.
Für gewerbliche und industrielle Nichtwohngebäude besteht seit März/Juli 2023 eine verpflichtende Solarpflicht bei Neubauten, ab Januar 2025 auch bei grundlegenden Dachsanierungen.
Unter bestimmten Bedingungen kann Solarthermie Photovoltaik ersetzen. Die zuständige Baubehörde muss die Gleichwertigkeit der Ersatzmaßnahme im Einzelfall prüfen und genehmigen.
Gelten bei der Sollvorschrift trotzdem Anforderungen?
Die Sollvorschrift bedeutet zwar keine Pflicht zur Installation, aber wenn Sie eine PV-Anlage installieren, müssen Sie die gleichen Standards erfüllen wie bei einer echten Pflicht.
Wer ist von der Solarpflicht in Bayern betroffen?
Die Solarpflicht in Bayern richtet sich an Bauherrinnen und Bauherren, also alle Personen, die ein Gebäude bauen oder sanieren lassen. Es ist nicht relevant, ob Sie gleichzeitig Eigentümer:in des Grundstücks sind.
Gibt es eine Solarpflicht in Bayern beim Neubau?
Ja, in Bayern gilt seit 2023 eine Solarpflicht für Neubauten. Die Regelung unterscheidet dabei zwischen
Nichtwohngebäuden (verpflichtend) und
Wohngebäuden (Sollregelung).
Ab wann gilt die Solarpflicht bei Neubauten in Bayern?
Die Pflicht wurde gestaffelt eingeführt:
Für gewerbliche und industrielle Gebäude:
Seit 01. März 2023 verpflichtend für ausschließlich gewerblich oder industriell genutzte Nichtwohngebäude
Seit 01. Juli 2023 verpflichtend für sonstige Nichtwohngebäude
Für öffentliche Gebäude des Freistaats:
Seit 01. August 2023 verpflichtend für Gebäude im Eigentum des Freistaates Bayern
Für private Wohngebäude:
Seit 01. Januar 2025 gilt eine Sollregelung. Das bedeutet: empfohlen, aber nicht verpflichtend
Gilt für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser
Wichtig: Entscheidend ist das Datum, an dem Ihr Bauantrag oder Ihre vollständigen Bauvorlagen bei der Baubehörde eingehen. Haben Sie den Antrag vor diesen Stichtagen eingereicht, müssen Sie keine Solaranlage installieren.
Welche Anforderungen gelten für die Solarpflicht?
Mindestgröße der Photovoltaikanlage:
Sie müssen mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche mit Solarmodulen ausstatten. Das Gesetz legt keine bestimmte Leistung in Kilowatt fest, sondern orientiert sich an der verfügbaren Dachfläche.
Welche Dachflächen gelten als „geeignet"?
Im bayerischen Gesetz steht nur sehr wenig zur Definition „geeignet". In Bayern gilt also:
Nicht geeignet: Dachflächen, die der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen
Alles andere wird im Einzelfall geprüft
Wichtige Ausnahmen beim Neubau
Sie müssen keine Solaranlage installieren, wenn
Ihr Gebäude eine Dachfläche von weniger als 50 m² hat.
es sich um Garagen, Carports oder Schuppen handelt, die Wohngebäuden dienen.
es sich um unterirdische Bauten handelt.
es sich um Gewächshäuser, Traglufthallen oder Zelte handelt.
es sich um vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude handelt.
die Installation technisch unmöglich ist.
die Solaranlage wirtschaftlich unzumutbar ist – insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können.
Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegen sprechen.
Gilt Solarthermie als Alternative für die Solarpflicht in Bayern?
Sie können die Solarpflicht auch mit einer Solarthermieanlage erfüllen. Diese erzeugt Wärme statt Strom und eignet sich besonders für Heizung und Warmwasser. Eine Kombination aus beiden Technologien ist ebenfalls möglich.
Voraussetzung: Die solarthermische Anlage oder PV-Anlage muss mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes decken.
Gibt es eine Photovoltaikpflicht für Bestandsgebäude in Bayern?
Für Wohngebäude gibt es keine PV-Pflicht, sondern nur eine Sollregelung (Empfehlung ohne Pflicht). Das heißt, wenn Sie ein bestehendes Gebäude erwerben, müssen Sie nicht automatisch eine Solaranlage nachrüsten. Für bestehende Nichtwohngebäude gilt eine PV-Pflicht bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut.
Seit wann gilt diese Solarpflicht in Bayern? Die Solarpflicht für Bestandsgebäude gilt seit 01. Januar 2025.
Welche Bestandsgebäude unterliegen der PV-Pflicht?
Verpflichtende Solarpflicht:
Nichtwohngebäude bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut ab 01. Januar 2025
Dazu gehören: Gewerbebauten, Büros, Lagerhallen, Supermärkte, öffentliche Gebäude
Sollregelung (keine Pflicht):
Wohngebäude bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut ab 01. Januar 2025
Dazu gehören: Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser
„Sollen“ bedeutet: empfohlen, aber keine Sanktionen bei Verzicht
Welche Anforderungen gelten für Bestandsgebäude?
Mindestbelegung der Dachfläche:
Sie müssen mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen ausstatten.
Bei geneigten Dächern müssen die Module dachparallel errichtet oder in die Dachfläche integriert werden.
Rechenbeispiel: Ihr saniertes Dach hat 90 m² geeignete Dachfläche. Sie müssen also mindestens 30 m² (ein Drittel) mit Solarmodulen belegen. Das entspricht bei gängigen Modulen etwa 5 bis 6 kWp Leistung.
Wann beginnt die Frist?
Entscheidend ist der Beginn der vollständigen Erneuerung der Dachhaut. Vorbereitende Arbeiten wie Planungsleistungen, Gerüstaufbau oder Vertragsunterzeichnungen zählen nicht dazu.
Wichtige Ausnahmen bei Bestandsgebäuden
Sie müssen keine Solaranlage installieren, wenn:
Ihr Gebäude eine Dachfläche von weniger als 50 m² hat.
es sich um Garagen, Carports oder Schuppen handelt, die Wohngebäuden dienen.
es sich um unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen oder Zelte handelt.
die Installation technisch unmöglich ist.
die Solaranlage wirtschaftlich unzumutbar ist, insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können.
Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegen sprechen.
Solarthermie als Alternative für die Solarpflicht in Bayern?
Sie können die Solarpflicht auch mit einer Solarthermieanlage erfüllen. Diese erzeugt Wärme statt Strom und eignet sich besonders für Heizung und Warmwasser. Auch eine Kombination aus beiden Technologien ist möglich.
Voraussetzung: Die solarthermische Anlage oder PV-Anlage muss mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes decken.
Ist in Bayern eine Solaranlage Pflicht bei Dachsanierungen?
Für Nichtwohngebäude: Ja, seit dem 1. Januar 2025 gilt in Bayern eine verpflichtende Photovoltaikpflicht bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut von Nichtwohngebäuden.
Für Wohngebäude: Nein, nur eine Sollregelung (Empfehlung ohne Pflicht).
Das bedeutet: Wer sein Gewerbedach vollständig erneuert, muss auf der geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage oder alternativ Solarthermie installieren.
Was gilt als „vollständige Erneuerung der Dachhaut"?
Das bayerische Gesetz spricht von einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut, also wenn die gesamte äußere Schicht des Daches (Dacheindeckung oder Abdichtung) komplett erneuert wird.
Kleinere Reparaturen oder Teilsanierungen fallen nicht unter die Pflicht.
Ab wann greift die Pflicht bei Dachsanierungen in Bayern?
Die Photovoltaikpflicht gilt in Bayern für alle vollständigen Erneuerungen der Dachhaut, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurden.
Mindestbelegung der Dachfläche und Anforderungen
Grundvoraussetzungen:
Mindestens 50 m² Dachfläche
Gebäude mit einer Dachfläche unter 50 m² sind von der Pflicht ausgenommen
Mindestbelegung:
Mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche muss mit PV-Modulen belegt werden
Technische Anforderung:
Bei geneigten Dächern müssen die Module dachparallel errichtet oder in die Dachfläche integriert werden
Welche Ausnahmen gibt es bei Dachsanierungen?
Automatische Ausnahmen:
Gebäude mit Dachfläche unter 50 m²
Garagen, Carports oder Schuppen, die Wohngebäuden dienen
Unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen oder Zelte
Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude
Dachflächen, die der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen
Befreiung bei Unzumutbarkeit:
Installation ist technisch unmöglich
Wirtschaftlich unzumutbar, insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können
Unbillige Härte vorliegt
Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegen sprechen
Können Sie Photovoltaik durch Solarthermie ersetzen?
Ja, bei Dachsanierungen kann die Pflicht durch Installation einer Solarthermie-Anlage zur Wärmeerzeugung erfüllt werden:
Voraussetzung: Die solarthermische Anlage muss mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes decken
Eine Kombination aus Photovoltaik und Solarthermie ist ebenfalls möglich
Alternative Installationsorte:
Ersatzweise Installation auf anderen Außenflächen des Gebäudes wie eine Solaranlage auf der Garage oder dem Carport ist möglich
oder auf den versiegelten Flächen des Grundstück, die für die Nutzung von solarer Energie geeignet sind.
Welche Ausnahmen gibt es von der Photovoltaikpflicht in Bayern?
In Bayern gibt es verschiedene Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Solarpflicht. Diese sind im Artikel 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt.
Automatische Ausnahmen (ohne Antrag erforderlich) der PV-Pflicht in Bayern
Generell ausgenommen sind:
Dachfläche unter 50 m²
Garagen, Carports und Schuppen, die Wohngebäuden dienen
Unterirdische Bauten
Gewächshäuser, Traglufthallen und Zelte
Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude
Dachflächen, die der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen
Wenn die Installation der Solaranlage technisch unmöglich ist
Befreiung aus wirtschaftlichen Gründen
Die Solarpflicht entfällt, wenn die Installation wirtschaftlich unzumutbar ist.
Wann gilt eine PV-Anlage als wirtschaftlich unzumutbar?
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Erlöse nicht erwirtschaftet werden können.
Was ist, wenn Ihr Dach verschattet ist?
Stark verschattete Dächer können unter die wirtschaftliche Unzumutbarkeit fallen, da sie zu geringe Erträge erwirtschaften. Sie müssen nachweisen, dass die Verschattung die Wirtschaftlichkeit der Anlage erheblich beeinträchtigt.
Gibt es eine Befreiung bei Denkmalschutz?
Wenn Ihr Gebäude unter Denkmalschutz steht oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten (z. B. aus dem Baurecht oder Naturschutz) der Installation entgegenstehen, sind Sie von der Pflicht befreit.
Wie stellen Sie einen Befreiungsantrag?
Ein Antrag auf Befreiung ist erforderlich, wenn Sie sich auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder unbillige Härte berufen möchten. Bei technischen Gründen oder anderen automatischen Ausnahmen ist in der Regel kein Antrag nötig, aber Sie sollten die Nachweise bereithalten.
Wo stellen Sie den Antrag?
Den Befreiungsantrag reichen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt ein.
Gibt es Fristen?
Das bayerische Gesetz nennt keine spezifische Frist für die Antragstellung. Es ist jedoch ratsam, den Antrag frühzeitig vor Baubeginn einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Welche Nachweise brauchen Sie?
Je nach Befreiungsgrund müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit:
Kostenaufstellung für die PV-Anlage
Wirtschaftlichkeitsberechnung über die übliche Nutzungsdauer (ca. 20 Jahre)
Nachweis, dass die Kosten nicht durch Erlöse (Einspeisevergütung und vermiedene Strombezugskosten) gedeckt werden können
Bei technischen Gründen:
Statik: Statisches Gutachten eines Tragwerksplaners
Verschattung: Verschattungsanalyse oder Ertragsprognose
Brandschutz: Stellungnahme eines Brandschutzgutachters
Bei Denkmalschutz:
Bescheid oder Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde
Weitere Informationen zu allen Ausnahmen finden Sie auf der offiziellen Seite des Energie-Atlas Bayern.
Fristen und Nachweise: Wer kontrolliert die Photovoltaikpflicht in Bayern?
Die Einhaltung der Solarpflicht in Bayern wird von den unteren Bauaufsichtsbehörden (Landratsämter oder kreisfreie Städte) überwacht.
Nachweispflicht und Frist:
Bauherr:innen müssen innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des Gebäudes den Nachweis erbringen.
Als Nachweis ist eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Wichtig: Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss generell innerhalb von 30 Tagen nach Inbetriebnahme der PV-Anlage erfolgen. Für den Nachweis gegenüber der Bauaufsichtsbehörde haben Sie jedoch drei Monate Zeit ab Fertigstellung des Gebäudes.
Was muss eingereicht werden:
Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Eintragung der PV-Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR)
Bei Ausnahmen: Entsprechende Nachweise für die Ausnahmetatbestände (z. B. statisches Gutachten, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Verschattungsanalyse).
Kontrolle:
Die Bauaufsichtsbehörden führen Stichprobenkontrollen durch.
Bei fehlendem Nachweis können die Behörden eine Nachfristsetzung anordnen.
Im Falle der Nichteinhaltung sind Inaugenscheinnahmen des Bauvorhabens möglich.
Was passiert, wenn Sie die Solarpflicht in Bayern nicht erfüllen?
Bei fehlendem Nachweis kann die Behöre eine Nachfrist setzen und gegebenenfalls Bußgelder anordnen. Die genaue Höhe möglicher Bußgelder ist im bayerischen Gesetz nicht explizit festgelegt. Bei wiederholter Nichteinhaltung drohen jedoch ordnungsrechtliche Maßnahmen durch die Bauaufsicht.
Hinweis: In Bayern gilt für Wohngebäude die Solarpflicht nur als Sollvorschrift. Das bedeutet, die Installation einer Solaranlage wird empfohlen, es ist aber kein zwingendes Muss. Bei Nichtwohngebäuden (Gewerbe, Industrie) hingegen besteht eine echte Pflicht.
Gibt es in Bayern Förderungen für Solaranlagen?
Ja, in Bayern gibt es Förderungen für Solaranlagen. Die Unterstützung erfolgt über kommunale Programme und bundesweite Förderinstrumente. Einige bayerische Städte wie Regensburg bezuschussen PV-Anlagen mit bis zu 1.500 Euro (100 Euro/kWp) plus 200 Euro Bonus für Denkmalschutz oder Fassadenanlagen. Auch München fördert noch Beratungs- und Planungskosten.
Alle aktuellen Förderprogramme, genaue Voraussetzungen, Förderhöhen und Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Förderseite für Solaranlagen in Bayern. Dort erhalten Sie stets die neuesten Informationen und können die passende Förderung für Ihr Projekt finden.
Fazit: So erfüllen Hauseigentümer:innen die Solarpflicht in Bayern
Für Wohngebäude in Bayern gibt es keine echte Solarpflicht, sondern lediglich eine Sollvorschrift. Das bedeutet: Bei Neubau oder grundlegender Dachsanierung von Wohngebäuden sollten PV-Anlagen installiert werden. Eine rechtliche Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Was bedeutet das für Sie als Hauseigentümer:in?
Keine Strafen: Wenn Sie bei Ihrem Wohnhaus-Neubau oder Ihrer Dachsanierung keine Solaranlage installieren, drohen Ihnen keine Bußgelder oder Sanktionen.
Empfehlung des Gesetzgebers: Die Sollvorschrift ist eine klare Empfehlung des Freistaats Bayern, trägt aber keinen Zwangscharakter.
Freiwillige Installation: Entscheiden Sie sich trotzdem für eine PV-Anlage, profitieren Sie von den üblichen Vorteilen: Stromkosteneinsparung, Unabhängigkeit und Wertsteigerung Ihrer Immobilie.