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Die EEG-Umlage und andere Umlagen auf Strom 2026

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Die EEG-Umlage wird seit 2022 nicht mehr auf den Strompreis aufgeschlagen. Es gibt allerdings andere Umlagen, Abgaben und Steuern, die Verbraucher:innen zahlen müssen. Wir zeigen Ihnen, welche Strompreisbestandteile es 2026 gibt und wie sie sich auf die Strompreise auswirken.

Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
Aktualisiert am
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Wie hoch sind die Strompreise aktuell?

  • Wer aktuell einen neuen Stromliefervertrag abschließt, zahlt im Schnitt 35 bis 40 Cent/kWh (Stand: Februar 2026).

  • Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Energiekrise im Herbst 2022 lagen die Preise bei rund 70 Cent/kWh. Die Strompreise haben sich also deutlich stabilisiert.

  • Bestehende Verträge mit eingerechnet, liegt der durchschnittliche Strompreis im Februar 2026 bei etwa 37 Cent/kWh.

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Umlagen, Abgaben und Steuern auf Strom

Insgesamt machen die Umlagen, Abgaben und Steuern auf Strom in diesem Jahr 4,701 Cent/kWh aus. Die EEG-Umlage fällt weiterhin nicht an. Die wichtigsten staatlichen Strompreisbestandteile sind aktuell folgende:

  • KWKG-Umlage: Sie beträgt 0,277 Cent/kWh und finanziert die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

  • §19 StromNEV-Umlage: Sie liegt bei 1,558 Cent/kWh und finanziert Entlastungen für stromintensive Unternehmen.

  • Offshore-Netzumlage: Es fallen 0,816 Cent/kWh an. Die Umlage dient zur Finanzierung der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz.

  • Stromsteuer: Sie ist eine Verbrauchssteuer auf den Verbrauch elektrischer Energie und beträgt 2,05 Cent/kWh.

Zusammensetzung der Abgaben auf den Strompreis 2025

Daneben fällt die sogenannte Konzessionsabgabe an, die von den Energieversorgungsunternehmen für die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege zur Verlegung von Leitungen erhoben wird. Sie unterscheidet sich je nach Ort.

Was ist die EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Sie sollte dazu dienen, die Differenz zwischen den Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien und den Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms auszugleichen. Ziel war die Finanzierung für den stetigen Ausbau von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken.

Ursprünglich war die EEG-Umlage ein fester Betrag, den Verbraucher:innen pro Kilowattstunde Strom zahlen mussten. Etwa zehn Prozent des Strompreises entfielen auf die EEG-Umlage. Ihre Höhe wurde jährlich neu festgelegt und hing von verschiedenen Faktoren wie den Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien und den Marktpreisen für Strom ab.

Wer legt die Höhe der EEG-Umlage fest?

Die Höhe der EEG-Umlage wurde jährlich im Oktober von den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW für das Folgejahr ermittelt und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Damit war sie ein Teil der staatlichen Steuern, Abgaben und Umlagen und wurde nicht direkt durch die Stromanbieter beeinflusst.

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Wann und warum ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?

Seit Juli 2022 müssen Stromkund:innen die EEG-Umlage nicht mehr zahlen. Der Wegfall der Umlage war als Teil des sogenannten „Osterpakets“ von der Bundesregierung auf den Weg gebracht und im April 2022 vom Bundestag beschlossen worden. Verbraucher:innen sollten aufgrund der stark gestiegenen Strompreise in Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine entlastet werden. Möglichen Versorgungsengpässen und weiter steigenden Energiepreisen durch die Weltmarktsituation sollte so vorgebeugt werden.

Gesetzlich abgeschafft wurde die EEG-Umlage zum 1. Januar 2023. Die Förderung erneuerbarer Energien wird seither über den Bundeshaushalt finanziert.

Eeg Umlage 2022

Wie wirkt sich der Wegfall der EEG-Umlage aus?

Bevor die EEG-Umlage auf Null gesenkt wurde, hatte sie eine Höhe von 3,723 Cent/kWh. Im Vergleich zum Vorjahr war sie damit bereits um 43 Prozent auf einen Zehnjahrestiefstand gefallen. Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 2.500 kWh spart demnach durch den Wegfall der EEG-Umlage seit 2024 etwa 93 Euro. Ein durchschnittlicher Vier-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus hat etwa einen jährlichen Stromverbrauch von 4.000 kWh und spart durch die entfallene Umlage jedes Jahr etwa 150 Euro ein.

Das Solarspitzengesetz: Was bedeuten negative Strompreise für PV-Betreiber?

Eine wichtige Neuerung für Betreiber von Photovoltaikanlagen ist das sogenannte „Solarspitzengesetz", das seit 2026 voll wirksam ist. Es regelt den Umgang mit Einspeisevergütungen in Zeiten negativer Strompreise.

Was sind negative Strompreise?

An besonders sonnigen und windreichen Tagen kann das Stromangebot die Nachfrage übersteigen. In solchen Fällen sinken die Börsenpreise für Strom und können sogar negativ werden. Das bedeutet: Strom hat in diesem Moment keinen wirtschaftlichen Wert.

Welche neuen Regelungen gelten?

Für neue Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme ab 2025/2026) gilt: In Zeiträumen mit negativen Börsenstrompreisen wird die Zahlung der Einspeisevergütung bzw. der Marktprämie ausgesetzt. Anders als bei früheren Regelungen greift diese Aussetzung unmittelbar und granular.

Was bedeutet das für Anlagenbetreiber:innen?

  • Erlösausfall: Gerade in den sonnenreichen Mittagsstunden des Sommers, wenn PV-Anlagen am meisten produzieren, fallen die Preise am häufigsten ins Negative. In diesen Zeiten erhalten neue Anlagen keine Vergütung.

  • Kompensationsmechanismus: Der Vergütungszeitraum von 20 Jahren wird um die Zeiträume verlängert, in denen aufgrund negativer Preise keine Zahlung erfolgte. Der „verlorene" Cashflow wird also an das Ende der Laufzeit (Jahre 21+) angehängt.

  • Technische Anforderungen: Um diese Regelung umzusetzen, ist eine präzise zeitliche Erfassung der Einspeisung notwendig. Deshalb werden neue Anlagenbetreiber praktisch verpflichtet, intelligente Messsysteme (Smart Meter) zu nutzen.

  • Anreiz für Batteriespeicher: Ein Batteriespeicher wird dadurch wirtschaftlich noch interessanter. Er ermöglicht es, den zur Mittagszeit produzierten Strom (der bei negativen Preisen keine Vergütung bringt) zu speichern und später selbst zu verbrauchen oder zu einem günstigeren Zeitpunkt einzuspeisen.

Smart Meter werden Pflicht

Seit Januar 2025 läuft der verpflichtende Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter). Im Februar 2026 erhalten folgende Haushalte einen Smart Meter:

  • Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh

  • Alle PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kWp

  • Haushalte mit Wärmepumpe oder Wallbox

Die Kosten für den Betrieb der Zähler sind streng reguliert und betragen im Standardfall 20 Euro brutto/Jahr.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Umlagen werden 2026 auf den Strom aufgeschlagen?

Die wichtigsten staatlichen Strompreisbestandteile sind aktuell die KWKG-Umlage, die §19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Netzumlage und die Stromsteuer. Zusammen machen sie 4,701 Cent/kWh des Preises aus. Daneben gibt es die Konzessionsabgabe der Energieversorgungsunternehmen, die je nach Ort variiert.

EEG-Umlage: Was ist das?

Die EEG-Umlage war eine Abgabe, die bis Juli 2022 von Stromverbraucher:innen gezahlt wurde, um die Förderung von erneuerbaren Energien zu finanzieren. Sie diente dazu, die Differenz zwischen den Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien und den Einnahmen aus dem Verkauf dieses Stroms auszugleichen.

Gibt es die EEG-Umlage 2026 noch?

Die EEG-Umlage muss 2026 nicht mehr von Stromkund:innen gezahlt werden. Gesetzlich abgeschafft wurde sie im Januar 2023, auf Null gesenkt wurde sie schon im Juli 2022. Die Förderung erneuerbarer Energien wird seither über den Bundeshaushalt finanziert.

Was ist das Solarspitzengesetz?

Das Solarspitzengesetz regelt, dass für neue Photovoltaikanlagen (ab 2025/2026) bei negativen Strompreisen die Einspeisevergütung ausgesetzt wird. Die nicht gezahlten Beträge werden nicht gestrichen, sondern der Vergütungszeitraum wird entsprechend verlängert. Dies macht Batteriespeicher wirtschaftlich attraktiver, da sie den Mittagsstrom puffern können.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung in 2026?

Ab Februar 2026 beträgt die Einspeisevergütung für Solaranlagen mit Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) 7,78 Cent pro kWh bei Anlagen bis 10 kWp Leistung. Bei Volleinspeisung erhalten Sie 12,34 Cent pro kWh. Die Vergütungssätze sinken halbjährlich um 1 Prozent (nächste Anpassung: 1. August 2026). Da die Strompreise deutlich höher liegen als die Einspeisevergütung, ist es wirtschaftlich am sinnvollsten, möglichst viel Solarstrom selbst zu verbrauchen.

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