Die neue Grundsteuer gilt ab dem 1. Januar 2025. Sie betrifft alle Eigentümer:innen von Grundstücken und Wohnungen. Die bisherige Berechnung basierte auf veralteten Einheitswerten von 1964 (Westdeutschland) und 1935 (Ostdeutschland), die die Wertentwicklung der Immobilien kaum berücksichtigten. Das führte zu einer ungerechten Steuerverteilung.
Mit der Reform fließen nun aktuelle Werte wie Bodenrichtwerte und durchschnittliche Nettokaltmieten in die Berechnung ein. Damit richtet sich die Grundsteuer nicht mehr nur nach der Größe, sondern auch nach dem Wert und der Lage des Grundstücks. Vor allem in Ballungsräumen mit hohen Grundstückspreisen kann die Steuer steigen.
Auch Mieter:innen sind betroffen, da die Grundsteuer häufig über die Nebenkosten umgelegt wird. Die endgültige Steuerlast hängt jedoch von den Hebesätzen der Kommunen ab, die diese anpassen können, um hohe Belastungen abzufedern.
Einige Bundesländer, wie z. B. Bayern, nutzen eine Sonderregelung und berechnen die Grundsteuer weiterhin überwiegend nach Grundstücksgröße und Nutzung und nicht nach aktuellen Verkehrswerten.
Zwar gibt es aktuell noch keine bundesweite Solarpflicht in Deutschland, doch in immer mehr Bundesländern gelten eigene Regelungen.
Nordrhein-Westfalen: Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Solarpflicht erstmals auch für private Neubauten mit einer Dachfläche ab 50 Quadratmetern. Mindestens 30 Prozent der Dachfläche müssen mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Ab 2026 wird die Pflicht auf Altbauten ausgeweitet, sofern eine umfassende Dachsanierung erfolgt.
Bremen: Ab dem 1. Juli 2025 gilt die Solarpflicht für Neubauten, sowohl für private als auch für gewerbliche Gebäude.
Niedersachsen: Die Solarpflicht greift nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei grundlegenden Dachsanierungen von Wohngebäuden.
Bayern: Seit dem 1. Januar 2025 besteht zwar keine verbindliche Solarpflicht, aber eine gesetzlich verankerte „Soll-Vorschrift“. Diese gilt sowohl für neue Wohngebäude als auch für bestehende Gebäude, deren Dachhaut erneuert wird.
Ausnahmen: In allen betroffenen Bundesländern sind Gebäude mit einer Dachfläche unter 50 Quadratmetern sowie untergeordnete Bauwerke wie Garagen, Carports oder Schuppen meist von der Pflicht ausgenommen. Auch bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder ungeeigneten Dachflächen entfällt die Verpflichtung in der Regel.
Ab 2025 müssen Stromanbieter in Deutschland dynamische Stromtarife für Haushalte mit Smart Meter anbieten. Die Preise dieser Tarife richten sich nach den aktuellen Marktbedingungen: Sie sinken, wenn viel erneuerbarer Strom zur Verfügung steht (z. B. an sonnigen oder windigen Tagen) und steigen, wenn das Angebot knapp wird.
Voraussetzung für diese Tarife sind Smart Meter, die den Stromverbrauch messen und die Daten für eine genauere Abrechnung an den Versorger übermitteln. Ab 2025 müssen Haushalte mit einem Stromverbrauch von mehr als 6.000 kWh sowie Besitzer:innen von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als sieben Kilowatt einen Smart Meter installieren lassen. Auch Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen oder Wärmepumpen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, sind ebenfalls betroffen. Wer viel Strom verbraucht, etwa durch Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, kann von flexiblen Tarifen profitieren, indem er seinen Verbrauch in günstige Zeiten verlagert und so Kosten spart.
Ab 2025 gelten neue Emissionsgrenzen für Kamin-, Kachel- und Holzöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden. Diese dürfen nur noch maximal 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. Wenn diese Werte überschritten werden, muss der Ofen entweder nachgerüstet oder bis zum 31. Dezember 2024 stillgelegt werden.
Es gibt zwei Nachrüstoptionen:
Elektrostatische Feinstaubfilter (aktiv)
Passive Filterkassetten (günstiger, aber regelmäßig zu wechseln)
Falls eine Nachrüstung nicht möglich ist, droht die Stilllegung durch den Schornsteinfeger. Ausnahmen gibt es für offene Kamine und historische Kaminöfen, die weiter betrieben werden dürfen.
Für Öfen ab 2010 gelten bereits strengere Grenzwerte: 0,04 Gramm Feinstaub und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter. Wer betroffen ist, sollte rechtzeitig prüfen, ob sich eine Nachrüstung lohnt.
Ursprünglich sollte sich die CO2-Steuer seit ihrer Einführung im Jahr 2021 jährlich erhöhen. Aufgrund der Energiepreisentwicklung im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hatte die Bundesregierung allerdings beschlossen, die Erhöhung für das Jahr 2023 auszusetzen. 2024 stieg die CO2-Abgabe wieder von 30 auf 45 Euro an. 2025 folgt nun eine weitere Erhöhung auf 55 Euro pro Tonne CO2.
Jahr | Nettopreis je Tonne CO2 |
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2023 | 30 Euro |
2024 | 45 Euro |
2025 | 55 Euro |
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