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Neue BEG-Förderung: Das gilt jetzt für Heizungen und Sanierungen

Lesezeit: 4 min Claudia Mühlbauer

Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen beim Heizungstausch und bei energetischen Sanierungen. Familien und Haushalte mit niedrigem Einkommen werden stärker gefördert.

Außengerät einer Luftwärmepumpe vor Hausfassade mit Grünpflanzen und Kies

Vor dem Neustart der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat die Bundesregierung die neuen Förderregeln für den Heizungstausch und für energetische Sanierungen festgelegt. Die Änderungen gelten ab dem 21. Juli 2026. Während Familien und Haushalte mit niedrigem Einkommen künftig stärker unterstützt werden, fallen mehrere Förderbausteine weg oder werden schrittweise reduziert.

Förderfähige Kosten sinken schrittweise

Die Grundförderung für den Austausch einer Heizung bleibt bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Allerdings wird der Förderhöchstbetrag künftig angepasst:

  • Für die erste Wohneinheit sinkt er beim Heizungstausch von bisher 30.000 auf 28.000 Euro.

  • Für die zweite bis sechste Wohneinheit können jeweils 15.000 Euro berücksichtigt werden.

  • Ab der siebten Wohneinheit sind es jeweils 8.000 Euro.

Ab dem 1. Februar 2027 verringert sich der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit außerdem halbjährlich um 750 Euro. Für Nichtwohngebäude gelten ebenfalls neue Förderhöchstbeträge. Sie richten sich künftig nach der Nettoraumfläche und werden ab Februar 2027 ebenfalls halbjährlich abgesenkt.

Neue Einkommensstaffelung und höhere Förderung für Familien

Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer:innen wird künftig gestaffelt:

  • 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro

  • 30 Prozent bis 40.000 Euro

  • 10 Prozent bis 50.000 Euro

Familien mit minderjährigen Kindern profitieren zusätzlich: Pro Haushalt werden einmalig 10.000 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch können Familien leichter in eine höhere Förderstufe gelangen. So wird beispielsweise ein Haushalt mit einem Einkommen von 40.000 Euro und mindestens einem Kind so behandelt, als läge das Einkommen bei 30.000 Euro und erhält den höheren Einkommensbonus von 40 Prozent.

Anpassungen verschiedener Boni

Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von bislang 20 auf 16 Prozent der förderfähigen Kosten. Ab dem 1. Februar 2027 wird er anschließend halbjährlich um 4 Prozentpunkte reduziert. Sowohl der bisherige Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen als auch der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfallen jedoch vollständig.

Ab dem ersten Quartal 2027 soll stattdessen ein neuer Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Für Wärmepumpen, die außerhalb der EU hergestellt werden, sinkt die Grundförderung dann auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten innerhalb der EU produzierte Wärmepumpen einen Bonus von 15 Prozent, sodass sie weiterhin insgesamt auf eine Grundförderung von 30 Prozent kommen.

Änderungen auch bei energetischer Sanierung

Die Grundförderung für einzelne energetische Sanierungen bleibt unverändert bei 15 Prozent. Für Einfamilienhäuser ändert sich an der bisherigen Kostengrenze zunächst nichts. Bei Mehrfamilienhäusern werden die maximal förderfähigen Kosten künftig jedoch gestaffelt:

  • Für die erste Wohneinheit gelten weiterhin 30.000 Euro,

  • für die zweite bis sechste jeweils 15.000 Euro und

  • ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.

Zusätzlich verschärft die Bundesregierung die Regeln für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Der bisherige Bonus wird künftig erst ab der zweiten größeren Sanierungsmaßnahme gewährt, ist auf drei Anträge begrenzt und gilt nur noch für den Teil der förderfähigen Kosten, der 30.000 Euro übersteigt.

Neu eingeführt werden soll ab 2027 außerdem ein Worst-Performing-Buildings-Bonus (WPB) in Höhe von voraussichtlich fünf Prozent für Dämmmaßnahmen an besonders energetisch schlechten Wohn- und Nichtwohngebäuden. Der Bonus gilt ausschließlich für Maßnahmen an der Gebäudehülle, etwa an Fassade, Dach oder Kellerdecke.

Weniger Zuschüsse für Effizienzhäuser

Bei der Effizienzhausförderung entfällt der bisherige Bonus für Gebäude der Erneuerbare-Energien-Klasse in Höhe von 5 Prozent. Gleichzeitig steigt der Förderhöchstbetrag für Wohngebäude einheitlich auf 150.000 Euro je Wohneinheit. Die Tilgungszuschüsse für die entsprechenden Kredite werden pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert.

Ausgeweitet wird dagegen der Bonus für serielles Sanieren. Künftig wird er auch für Wohngebäude der Effizienzhaus-Stufe 70 EE gewährt. Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus neu eingeführt. Die Beantragung soll voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Übergangsregelung bis zum 21. Juli

Bis zum 20. Juli 2026 befinden sich KfW und BAFA in einer technischen Umstellungsphase. In diesem Zeitraum können keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) und keine neuen Technischen Projektbeschreibungen (TPB) erstellt werden.

Wer jedoch bereits eine BzA von Energieeffizienz-Expert:innen oder einem Fachunternehmen erhalten hat, kann den Förderantrag noch bis zum 20. Juli 2026 um 20 Uhr nach den bisherigen Förderbedingungen bei der KfW einreichen.

Bereits zugesagte Förderungen bleiben unverändert bestehen. Auch Anträge, die sich derzeit noch in der Prüfung befinden, werden nach den bisherigen Förderbedingungen bewilligt, sofern eine vollständige und korrekte BzA vorliegt und alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

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