Strom vom Dach nebenan? So profitieren Hausbesitzer von Energy Sharing
Haushalte dürfen jetzt selbst erzeugten Strom mit Nachbar:innen, Vereinen oder lokalen Einrichtungen teilen. Die Bundesnetzagentur muss noch zentrale Vorgaben zur Umsetzung und Abrechnung festlegen.
Seit dem 1. Juni 2026 ist Energy Sharing in Deutschland erlaubt. Der neue § 42c im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) schafft die Grundlage dafür, dass Privathaushalte selbst erzeugten Strom künftig über das öffentliche Netz mit Verbraucher:innen vor Ort teilen können. Dazu gehören:
andere private Haushalte
kleine und mittlere Unternehmen
Handwerksbetriebe
öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser und Behörden
Größere Unternehmen und reine Energieerzeuger sind von der Regelung ausgeschlossen.
Bislang war der direkte Verkauf von Strom an Nachbar:innen mit hohen rechtlichen Anforderungen verbunden. Mit dem neuen Energy Sharing entfällt eine zentrale Vorgabe: Anlagenbetreiber:innen müssen keine vollständige Versorgung mehr gewährleisten und gelten nicht automatisch als Energieversorger:innen.
Wie Energy Sharing in der Praxis abläuft
Beim Energy Sharing wird der Strom weiterhin über das öffentliche Netz transportiert und den beteiligten Verbraucher:innen rechnerisch zugeordnet. Für Haushalte ändert sich daher vor allem die Abrechnung. Den restlichen Strombedarf decken sie weiterhin über einen klassischen Stromliefervertrag mit einem Energieanbieter.
Damit Energy Sharing funktioniert, sind zwischen den Beteiligten zwei Verträge erforderlich: ein Stromliefervertrag zwischen Erzeuger:in und Abnehmer:in, in dem Preis und Umfang der Stromlieferung festgelegt werden, sowie ein zusätzlicher Stromnutzungsvertrag. Auf dieser Grundlage wird rechtlich geregelt, wie viel Strom geteilt wird und zu welchen Konditionen.
Verteilnetzbetreiber müssen Energy Sharing innerhalb ihres jeweiligen Netzgebiets ermöglichen. Ab Juni 2028 soll das Modell zudem auch zwischen benachbarten Netzgebieten möglich sein.
Finanzielle Chancen für Beteiligte
Für Eigentümer:innen mit Photovoltaikanlagen kann Energy Sharing wirtschaftlich attraktiv sein, denn dabei wird der Preis zwischen den Beteiligten individuell vereinbart. Dadurch kann der Verkauf an Nachbar:innen unter Umständen höhere Einnahmen bringen als die klassische Einspeisung ins Netz. Für Anlagen, die zwischen 1. Februar und 31. Juli 2026 in Betrieb genommen werden, liegt die staatliche Vergütung bei 7,78 Cent/kWh bei Teileinspeisung und 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung.
Allerdings entstehen weiterhin Kosten durch Netzentgelte und Abgaben, da der Strom über das öffentliche Netz transportiert wird. Die möglichen Zusatzerträge bleiben daher begrenzt. Entscheidend ist, dass der vereinbarte Preis unter dem Marktpreis liegt, damit sich das Modell für beide Seiten lohnt.
Praktische Voraussetzungen noch nicht überall gegeben
Für die Umsetzung ist eine präzise Erfassung von Erzeugung und Verbrauch erforderlich. Vorgesehen ist daher eine viertelstündliche Messung. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl Erzeuger:in als auch Verbraucher:in mit sogenannten Smart Metern ausgestattet sind. Diese intelligenten Messsysteme erfassen Stromflüsse im 15-Minuten-Takt und bilden die Grundlage für die Aufteilung zwischen geteilter Energie und zusätzlichem Strombezug. Smart Meter und digitale Netzprozesse sind bislang jedoch nicht flächendeckend verfügbar.
Auch ist aktuell noch unklar, wie die Abrechnung zwischen Netzbetreibern und Teilnehmer:innen konkret erfolgen soll und welche Standards für den Datenaustausch und die Bilanzierung gelten. Die Bundesnetzagentur muss dafür noch zentrale Verfahren festlegen. Ohne diese Konkretisierungen könnte sich die Einführung von Energy Sharing in der Praxis verzögern.