Steuerfrist endet: Jetzt noch Handwerker- und Sanierungskosten absetzen
Die Einkommensteuererklärung 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 eingereicht werden. Eigentümer:innen können viele Handwerkerleistungen, Gartenpflege oder die energetische Sanierung absetzen.
Die Frist für die Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026. Wer die Hilfe einer Steuerberatung oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, hat sogar bis zum 1. März 2027 Zeit. So oder so haben Eigentümer:innen jetzt noch die Chance, zahlreiche im vergangenen Jahr angefallene Kosten steuerlich geltend zu machen.
Handwerkerarbeiten werden mit 20 Prozent der Arbeitskosten gefördert. Das kann die Steuerschuld um bis zu 1.200 Euro im Jahr senken. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen werden mit 20 Prozent gefördert. Hier sind sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr absetzbar. Energetische Sanierungen lassen sich über drei Jahre mit bis zu 20 Prozent absetzen. Der maximale Abzug von der Steuerlast beträgt hierbei 40.000 Euro.
Steuer-Endspurt: Diese Ausgaben erkennt das Finanzamt jetzt an
Damit die Steuererklärung gelingt, ist es wichtig zu wissen, welche Posten genau abzugsfähig sind. Konkret akzeptieren die Finanzämter unter anderem folgende Kosten:
Handwerkerleistungen: Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Haushaltsgeräten, Heizung, Wasser- oder Elektroinstallationen, Modernisierungsarbeiten, z. B. bei Badezimmer oder Einbauküche, Maler- und Tapezierarbeiten (innen und außen), Arbeiten am Dach, der Fassade oder Garage, der Austausch von Fenstern und Türen sowie die Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem Grundstück.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ausgaben für Reinigungskräfte, kleinere Gartenarbeiten, Winterdienste, Schneeräumen, Umzugshilfen, Kinder- und Haustierbetreuung sowie Pflegedienste im eigenen Haushalt.
Energetische Sanierungen: Die Wärmedämmung von Dächern, Wänden und Kellern, die Erneuerung der Heizungs- und Lüftungsanlage, der Einbau energieeffizienter Türen und Fenster, sommerlicher Wärmeschutz wie Außenrollos sowie eine Energieberatung.
Expert:innen warnen: Formfehler auf den letzten Metern vermeiden
Um die Steuererstattung so kurz vor Fristende nicht zu gefährden, rät die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) dazu, Handwerkerrechnungen niemals bar zu bezahlen. Das Finanzamt verlangt für die Anerkennung einen Überweisungsbeleg oder Kontoauszug. Zudem müssen auf der Handwerkerrechnung die Arbeits-, Fahrt-, Maschinen- und Entsorgungskosten klar von den Materialkosten getrennt ausgewiesen sein. Denn Materialkosten sind nicht steuerlich absetzbar.
Der Steuerbonus greift nur bei bereits bestehenden, selbst genutzten Immobilien; Arbeiten an Neubauten sind ausgenommen. Ebenso ist es nicht gestattet, eine Maßnahme sowohl steuerlich abzusetzen als auch staatlich fördern zu lassen.
Steuerbonus für Handwerkerleistungen in der Kritik
Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen ist bei vielen Haushalten sehr beliebt. Im Jahr 2024 holten sich die Bürger:innen auf diesem Weg rund 2,4 Milliarden Euro vom Finanzamt zurück. Allerdings steht die Steuermaßnahme zunehmend in der Kritik. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes verfehlt sie ihr eigentliches Ziel, Handwerk und Mittelstand zu stärken. Die allermeisten Aufträge an Handwerksbetriebe wären demnach auch ganz ohne den steuerlichen Anreiz vergeben worden, so dass es zu Mitnahmeeffekten komme. Auch die Schwarzarbeit werde dadurch kaum eingedämmt. Der Bundesrechnungshof empfiehlt daher, den Steuervorteil in der jetzigen Form abzuschaffen. Umso lohnender ist es, die Handwerkerkosten in der anstehenden Steuererklärung rechtzeitig geltend zu machen.