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BGH stärkt Rechte von Wohnungseigentümern beim Einbau von Klimaanlagen

Lesezeit: 2 min Claudia Mühlbauer

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Wohnungseigentümer:innen, die ihre Wohnung durch eine Klimaanlage aufwerten möchten. Der Einbau ist trotzdem nicht automatisch erlaubt.

Klimaanlagen an der Fassade eines Mehrfamilienhauses

Wohnungseigentümer:innen in Mehrfamilienhäusern dürfen grundsätzlich eine Split-Klimaanlage mit Außengerät auf dem Balkon einbauen. Die Eigentümergemeinschaft muss dem zustimmen, wenn der Einbau andere Eigentümer:innen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Für die Entscheidung kommt es laut BGH auf die unmittelbaren Folgen des Einbaus an. Dass für die Montage des Außengeräts beispielsweise Bohrungen in der Fassade notwendig sind, führt nicht automatisch dazu, dass die Eigentümergemeinschaft den Einbau ablehnen darf.

BGH sieht keine unzumutbare Beeinträchtigung

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Wunsch einer Berliner Familie, auf ihrem Balkon eine Split-Klimaanlage einzubauen. Die Eigentümerversammlung hatte den Einbau im Dezember 2023 abgelehnt. Einige Parteien befürchteten unter anderem Schäden an der Gebäudesubstanz durch die Befestigung der Außeneinheit.

Nachdem die Klage der Familie vor dem Amtsgericht zunächst erfolglos blieb, entschied das Landgericht Berlin II in der Berufung jedoch zugunsten der Eigentümer:innen und verpflichtete die Eigentümergemeinschaft, dem Einbau zuzustimmen. 

Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts führt der Einbau der Klimaanlage nicht zu einer Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer:innen, die über das unvermeidbare Maß bei einem geordneten Zusammenleben hinausgeht.

Einbau kann weiterhin an Bedingungen geknüpft werden

Die Eigentümergemeinschaft hatte unter anderem argumentiert, dass Betriebsgeräusche, Kondenswasser oder die abgegebene Wärme den Wert angrenzender Wohnungen beeinträchtigen könnten. Diese möglichen Folgen des späteren Betriebs sind laut BGH für die Zustimmung zum Einbau jedoch nicht ausschlaggebend.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Wohnungseigentümer:innen jede Split-Klimaanlage ohne Einschränkungen installieren dürfen. Die Eigentümergemeinschaft kann die Zustimmung an Bedingungen knüpfen, um unzumutbare Nachteile für andere Eigentümer:innen zu vermeiden.

Für denkmalgeschützte Gebäude gelten weiterhin besondere Anforderungen. Mieter:innen benötigen für den Einbau einer Split-Klimaanlage nach wie vor die Zustimmung ihres Vermieters oder ihrer Vermieterin.

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