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Wallbox-Pflicht? Diese neuen Regeln gelten jetzt

Lesezeit: 2 min Claudia Mühlbauer

Stellplätze müssen künftig häufiger für das Laden von Elektroautos vorbereitet werden. Die neuen Regeln gelten vor allem für Neubauten und größere Sanierungen.

Ladestecker an Wallbox mit verschwommenem Fahrzeug im Hintergrund

Mit der Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) gelten neue Vorgaben für die Ladeinfrastruktur an Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei bestimmten Neubauten und größeren Sanierungen müssen Eigentümer:innen demnach Vorkehrungen für das Laden von Elektrofahrzeugen treffen.

Für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen gilt laut den neuen Regelungen:

  • Mindestens die Hälfte der Stellplätze muss vorverkabelt werden.

  • Die übrigen sind mit Leitungsinfrastruktur für die spätere Installation von Ladepunkten auszustatten.

  • Außerdem muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Auch bei größeren Sanierungen sind künftig Vorkehrungen für Elektromobilität vorgeschrieben. Betroffen sind Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen und Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, wenn im Zuge der Sanierung auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur erneuert werden.

  • In diesen Fällen muss mindestens die Hälfte der Stellplätze vorverkabelt werden.

  • Die übrigen sind mit Leitungsinfrastruktur auszustatten.

  • Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Strengere Vorgaben für neue Nichtwohngebäude

Für neu errichtete Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gelten ebenfalls verschärfte Anforderungen:

  • Mindestens die Hälfte der Stellplätze muss vorverkabelt werden.

  • Die übrigen benötigen eine Leitungsinfrastruktur für spätere Ladepunkte.

  • Daneben ist mindestens ein Ladepunkt pro fünf Stellplätzen vorgeschrieben.

Für neue Nichtwohngebäude, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationszwecken dienen, gelten noch strengere Vorgaben.

Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, können Eigentümer:innen alternativ öffentlich nutzbare Ladepunkte errichten. Deren gesamte Ladeleistung muss mindestens der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze multipliziert mit 2,2 kW entsprechen. Bei zehn Stellplätzen wäre die Vorgabe beispielsweise mit einem 22-kW-Ladepunkt oder zwei Ladepunkten mit jeweils 11 kW erfüllt.

Bestandsgebäude müssen bis 2027 nachgerüstet werden

Auch für bestehende Nichtwohngebäude gelten neue Pflichten. Gibt es an einem Gebäude mehr als 20 Stellplätze, müssen ab dem 1. Januar 2027 mindestens 50 Prozent davon mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet sein. Alternativ kann jeder zehnte Stellplatz mit einem Ladepunkt versehen werden.

Werden stattdessen öffentlich zugängliche Ladepunkte errichtet, können Eigentümer:innen die Anforderungen ebenfalls erfüllen. In diesem Fall reicht eine Ladeleistung von insgesamt 1,1 kW je Stellplatz aus. Bei zehn Stellplätzen wäre somit ein Ladepunkt mit 11 kW ausreichend.

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