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Scheidung: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Lesezeit: 2 minLina Strauss

Wird das Eigenheim an die Kinder übertragen, bleiben oft die Kreditraten bei den Eltern. Eine Fachanwältin erklärt, wann Bank und Familiengericht zustimmen müssen.

Außenansicht eines neu gebauten Einfamilienhauses in Deutschland. Das Haus ist mit Solarpanelen auf dem Dach ausgestattet und nach modernen Standards der Nachhaltigkeit gebaut.

Wenn eine Ehe endet und das Haus noch nicht abbezahlt ist, suchen viele Paare nach Lösungen für ihr gemeinsames Wohneigentum. Ein möglicher Ausweg aus dieser oft belastenden Situation ist, das Haus an die Kinder zu überschreiben.

Die Berliner Fachanwältin für Familienrecht Eva Becker weist in diesem Zusammenhang dem Handelsblatt gegenüber jedoch auf wichtige juristische Hürden hin: „Sind die Kinder minderjährig, müssen beide Elternteile sowie in der Regel das Familiengericht der Übertragung zustimmen.“

Das Problem dabei sei jedoch, dass Gerichte der Übernahme von Darlehensverträgen durch Minderjährige selten zustimmen. Daher müssten die Eltern meist weiterhin selbst die Raten zahlen.

Übertragung an den Nachwuchs genau prüfen

Geht das Wohneigentum stattdessen an ein volljähriges Kind über, ist dieses künftig für sämtliche Kosten, Steuern und Pflichten verantwortlich. Den bestehenden Kredit kann das Kind jedoch nicht ohne Weiteres übernehmen. Laut Becker stimmen Banken einem solchen Schuldnerwechsel meist nur zu, wenn die Tochter oder der Sohn ausreichende finanzielle Sicherheiten und ein entsprechend hohes Einkommen hat.

Weitere Optionen für das gemeinsame Haus

Kommt eine Übertragung an die Kinder nicht infrage, gibt es bei einer Scheidung drei alternative Lösungen für die gemeinsame Immobilie, wie Markus Steiner vom Verbraucherservice Bayern dem Handelsblatt gegenüber erklärt:

  • Eine Person übernimmt das Haus: Ein Partner behält die Immobilie und zahlt den anderen aus. Die Bank muss die weichende Person aus dem Kreditvertrag entlassen, wenn die bleibende Person genug Bonität nachweisen kann. Die Änderung bedarf einer notariellen Grundbucheintragung. Zudem rät Becker zu einer steuerlichen Prüfung, da bei der Auszahlung Steuern anfallen können.

  • Das Haus wird verkauft: Der Verkaufserlös tilgt die Restschuld sowie die Nebenkosten, der Restbetrag wird aufgeteilt. Wird der Kredit vor Ablauf der Zinsbindung abgelöst, verlangt die Bank meist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Ausnahme gilt nach zehn Jahren Laufzeit. Dann besteht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht mit sechsmonatiger Frist ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

  • Das Paar vermietet gemeinsam: Beide behalten die Immobilie und treten gemeinsam als Vermieter:innen auf. Da das geschiedene Paar rechtlich und wirtschaftlich verbunden bleibt, empfiehlt Steiner verbindliche schriftliche Vereinbarungen, insbesondere zur Verwaltung und für Reparaturen, um Konflikte zu vermeiden.

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