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Urteil zu Google Maps: Wie sichtbar darf Ihr Grundstück sein?

Lesezeit: 2 minLina Strauss

Google muss die Veröffentlichung dreidimensionaler Luftbildaufnahmen eines privaten Wohngrundstücks unterlassen, wenn die Eigentümer:innen widersprechen. So lautet ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main.

Luftbildaufnahme von Grundstücken, Häusern und Eigentum

Der Technologiekonzern Google darf dreidimensionale Luftbildaufnahmen eines privaten Wohngrundstücks nicht ohne Weiteres auf seinen Diensten Google Earth und Google Maps veröffentlichen. Widersprechen die Eigentümer:innen, muss die Verbreitung unterbleiben, so das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Das Urteil betrifft Grundstücksbereiche, die vor öffentlichen Blicken geschützt sind. Es stärkt den Datenschutz und die Privatsphäre von Hauseigentümer:innen.

Geklagt hatte ein Mann, der mit seiner Familie ein Wohnhaus in Frankfurt bewohnt. Er hatte bereits in der Vergangenheit erfolgreich durchgesetzt, dass sein Haus bei Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht wurde. Das aktuelle Urteil mit dem Aktenzeichen 2-03 O 388/25 ist noch nicht rechtskräftig. Google hat angekündigt, dagegen Berufung einzulegen.

Schutz des privaten Rückzugsortes

Die fraglichen 3D-Bilder zeigen unter anderem einen Bereich des Grundstücks, der von der Straße aus für Passant:innen nicht einsehbar ist. Das Gericht argumentierte, dass solche Aufnahmen Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise zulassen. Darüber hinaus könnten Unbefugte auf diese Weise Zugangswege zum Haus ausspähen. Das kann ein potenzielles Sicherheitsrisiko darstellen. „Niemand muss es hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden“, hieß es in dem Urteil. Dies gelte insbesondere für Grundstücksbereiche, die vor öffentlichen Blicken geschützt sind.

Kritik an heimlicher Datenerhebung

Das Gericht kritisierte vor allem die Art der Datenerhebung und bezeichnete sie als Form der Ausspähung. Da die Luftbildaufnahmen durch Überflüge aus großer Höhe entstehen und nicht angekündigt werden, bleiben sie den Betroffenen verborgen. Dadurch ist es unmöglich, private Bereiche rechtzeitig vor den Kameras zu verdecken.

Das Argument des Unternehmens, es handele sich um ein Recht auf Informationsfreiheit, wiesen die Richter:innen zurück. Der Wunsch nach digitalen Entdeckungstouren im Internet müsse zurückstehen, wenn dadurch in die Privatsphäre der Eigentümer:innen eingedrungen werde. Auch für die Infrastrukturplanung oder den Städtebau benötige man keine derart detaillierten Luftbilder privater Grundstücke.

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